Niederländische Urkunde, deutscher Wohnsitz: Warum der Enkel trotz älteren Testaments leer ausging
Archivdatum: 19. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Wer in einem älteren Testament bedacht war und später eine niederländische Urkunde vorgelegt bekommt, sollte drei Fragen auseinanderhalten: Welches Recht gilt für die Form, welche Folgen hat der behauptete Fehler und womit lässt sich die Erbenstellung nachweisen? Ein Amtsverstoß der Urkundsperson beantwortet diese Fragen nicht allein. Das zeigt das BGH-Urteil vom 21. Januar 2026 – IV ZR 40/25: Der Enkel blieb trotz unzulässiger Beurkundungstätigkeit ohne die erhoffte Erbschaft.
Welche Unterlagen Sie für die Prüfung zusammenstellen sollten
- Die Verfügungen vergleichen: Sämtliche Testamente nach Datum ordnen und festhalten, welche ältere Regelung jeweils widerrufen oder ersetzt wird. Eine Rechtswahlklausel gesondert markieren.
- Die Verbindungen zu den Staaten dokumentieren: Staatsangehörigkeit des Erblassers, Wohnsitz und Beurkundungsort festhalten. Der Ort der Unterschrift beantwortet nicht sämtliche Form- und Wirksamkeitsfragen.
- Den behaupteten Fehler benennen: Ein Einwand gegen die Amtsbefugnis ist etwas anderes als ein Streit über Unterschriften oder den Inhalt. Ordnen Sie jedem Einwand die betreffende Urkundenstelle und die vorhandenen Belege zu.
Im entschiedenen Fall hatte ein niederländischer Staatsangehöriger 2020 seinen Enkel bedacht. Am 2. März 2021 setzte er an seinem deutschen Wohnsitz vor einer niederländischen Notaranwärterin seine geschiedene Ehefrau ein und wählte niederländisches Erbrecht. Nach seinem Tod stritten beide um die Erbenstellung. Der Enkel scheiterte in allen Instanzen.
Ein deutscher Wohnsitz erzwingt nicht jede deutsche Formregel
Für die Form des Testaments war nach dem BGH das Haager Testamentsformübereinkommen maßgeblich, dessen Vorrang Artikel 75 der Europäischen Erbrechtsverordnung berücksichtigt. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens lässt unter anderem die Form nach dem Recht eines Staates genügen, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Der Widerruf eines früheren Testaments wird ebenfalls erfasst.
Deshalb kam niederländisches Recht zur Anwendung. Dabei musste auch nach diesem Recht beurteilt werden, welche Folgen ein Fehler bei der Beurkundung auslöst. Man kann nicht die Formanforderungen einer Rechtsordnung und die Unwirksamkeitsfolgen einer anderen beliebig miteinander verbinden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Notaranwärterin zwar gegen die niederländische Regelung über den zulässigen Tätigkeitsort verstoßen. Dieser Verstoß machte das Testament nach dem dortigen Recht aber nicht unwirksam. Genau diese Unterscheidung trug die Entscheidung.
Eine unzulässige Amtstätigkeit macht die Verfügung nicht zwingend nichtig
Auch der Einwand grundlegender deutscher Rechtsprinzipien überzeugte den BGH nicht. Der sogenannte ordre public verhindert die Anwendung ausländischen Rechts nur bei Ergebnissen, die mit wesentlichen inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar kollidieren. Eine Abweichung vom deutschen Recht allein reicht dafür nicht.
§ 11a Bundesnotarordnung erlaubt ausländischen Notaren eine unterstützende Tätigkeit in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese lagen hier nicht vor. Dennoch war die Anerkennung des konkreten Testaments angesichts der niederländischen Staatsangehörigkeit und der zulässigen Rechtswahl nicht schlechthin untragbar. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für ausländische Notare, selbstständig in Deutschland zu beurkunden.
Die Rechtswahl und die gerichtliche Prüfung hatten eigene Regeln
Die inhaltliche Wirksamkeit richtete sich ebenfalls nach niederländischem Recht. Artikel 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung ermöglicht grundsätzlich die Wahl des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit; Artikel 24 regelt das für Verfügungen von Todes wegen maßgebliche Recht. Die ausdrückliche Rechtswahl erfüllte im entschiedenen Fall die Anforderungen.
Ausländisches Recht muss das deutsche Gericht nach § 293 ZPO ermitteln. Dazu gehören neben Gesetzestexten auch Rechtsprechung und Rechtspraxis. Der BGH prüfte hier, ob diese Ermittlung verfahrensfehlerhaft gewesen war. Er ersetzte dagegen nicht allgemein die Auslegung des niederländischen Rechts durch eine neue eigene Bewertung. Auch insoweit blieb der Angriff des Enkels erfolglos.
Wirksamkeit und Erbnachweis bleiben getrennte Prüfungsschritte
Die ausführliche Entscheidungsdarstellung zur niederländischen Beurkundung dokumentiert die Begründung der Vorinstanz und die späteren Präzisierungen des BGH. Für die eigene Prüfung sollte aus den zusammengestellten Unterlagen konkret hervorgehen, welche Verfügung gelten soll und welcher Fehler dagegen eingewandt wird. Die Rechtsfolgen dieses Fehlers sind nach dem zutreffenden Recht zu klären.
Davon getrennt ist die Frage, mit welchem Dokument sich die Erbenstellung im Ausland nachweisen lässt. Unser Beitrag zum Europäischen Nachlasszeugnis trotz bereits erteilten Erbscheins erläutert einen anderen Streit über diesen Nachweis. Für den Enkel im aktuellen Fall scheiterte jedoch schon der entscheidende Ausgangspunkt: Das spätere Testament hatte seine frühere Alleinerbeneinsetzung wirksam beseitigt.
Für eine Berichtigung des deutschen Grundbuchs stellt sich eine weitere Nachweisfrage: Wann kann ein notarielles Testament einen zusätzlichen Erbschein ersparen? Ob eine Verfügung wirksam ist und ob die vorgelegten Unterlagen die Erbfolge ausreichend belegen, sollte auch hier getrennt geprüft werden.
Primärquelle: BGH, Urteil vom 21.01.2026 – IV ZR 40/25; insbesondere Artikel 1, 2 und 7 Haager Testamentsformübereinkommen sowie Artikel 22, 24, 35 und 75 EuErbVO.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.