Erbschein schon erteilt – warum die Erbin trotzdem kein Europäisches Nachlasszeugnis bekam
Eine Frau besitzt bereits einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Weil der Nachlass Immobilien in Polen umfasst, beantragt sie zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis. Doch eine andere Beteiligte bestreitet die Testierfähigkeit des Erblassers. Das Oberlandesgericht Frankfurt verweigert den europäischen Nachweis trotz des vorhandenen Erbscheins.
Ein späteres Testament brachte den Streit ins Rollen
Der Erblasser hatte mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zunächst ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Später setzte er eine ihrer Töchter allein ein. Die andere Tochter wandte ein, er sei beim späteren Testament nicht mehr testierfähig gewesen. Sie beantragte außerdem die Einziehung des Alleinerbscheins.
Über dessen Einziehung war noch nicht entschieden. Der Einwand ließ sich nach der Beurteilung des OLG auch nicht durch einfache, zügige Aufklärung beseitigen. Deshalb sah sich der Senat im Verfahren über das Europäische Nachlasszeugnis an dessen Erteilung gehindert.
Der Erbschein ist nicht in jedem Fall das letzte Wort
§ 2361 BGB sieht vor, dass ein unrichtiger Erbschein vom Nachlassgericht eingezogen wird. Mit der Einziehung verliert er seine Wirkung. Dass ein Erbschein ausgestellt wurde, bedeutet daher nicht, dass seine Grundlage niemals mehr überprüft werden kann.
Das OLG unterschied zwischen dem abgeschlossenen Erbscheinverfahren und einer rechtskräftigen Entscheidung über den streitigen Einwand selbst. Das frühere Verfahren beseitigte aus seiner Sicht das Hindernis für das Europäische Nachlasszeugnis nicht.
Der europäische Nachweis soll einen feststehenden Sachverhalt bescheinigen
Artikel 67 der Europäischen Erbrechtsverordnung knüpft die Ausstellung daran, dass der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht. Die Vorschrift nennt anhängige Einwände gegen diesen Sachverhalt ausdrücklich als Hindernis.
Das Nachlasszeugnis erleichtert den Nachweis erbrechtlicher Positionen über Grenzen hinweg. Es ist aber kein Mittel, einen noch ungeklärten Streit über das maßgebliche Testament einfach zu überspringen. Welche Einwände wie aufgeklärt und entschieden werden müssen, hängt vom Verfahren ab.
Bei Auslandsvermögen den Nachweis frühzeitig mitplanen
Für die Vorbereitung sollten sämtliche Testamente, Eröffnungsunterlagen, vorhandene Erbnachweise und bekannte Einwände zusammengeführt werden. Auch der genaue Zweck im Ausland ist wichtig: Welche Behörde, welches Register oder welche Bank verlangt welchen Nachweis?
Ein vorhandenes Dokument sollte dabei nicht vorschnell als unnütz behandelt werden. Entscheidend ist, welche Wirkung es hat, ob seine Richtigkeit angegriffen wird und welche zusätzliche Bescheinigung überhaupt benötigt wird.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2025, 21 W 96/23; Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025. Nach damaligem Stand nicht rechtskräftig; Rechtsbeschwerde wegen der offenen Frage zur Beschwerdeinstanz zugelassen.