Zivilrecht

Niederländisches Testament in Deutschland: Amtsverstoß beseitigte die Erbeinsetzung nicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 12. Februar 2025 die Berufung eines Enkels zurück, der seine frühere Erbeinsetzung gegen ein späteres Testament seines Großvaters verteidigen wollte. Eine niederländische Notaranwärterin hatte dieses spätere Testament in Deutschland beurkundet, obwohl sie dort nicht zur Amtsausübung befugt war. Nach Auffassung des Senats führte der Verstoß im konkreten Fall weder zur Nichtigkeit noch zu einer erfolgreichen Anfechtung. Wegen der grundsätzlichen Fragen ließ er die Revision zu. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Ergebnis später mit Urteil vom 21. Januar 2026, IV ZR 40/25. Dabei präzisierte er allerdings einzelne rechtliche Erwägungen und korrigierte die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 829 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Testament blieb trotz unzulässiger Auslandsbeurkundung wirksam

Zwei Testamente mit verschiedenen Alleinerben

Der Erblasser war niederländischer Staatsangehöriger und lebte in Deutschland. Im Jahr 2020 setzte er seinen Enkel in einem notariellen Testament zum Alleinerben ein. Am 2. März 2021 errichtete er an seinem deutschen Wohnsitz ein weiteres Testament vor der niederländischen Notaranwärterin. Darin widerrief er die frühere Verfügung, bestimmte seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin und wählte niederländisches Erbrecht. Der Enkel machte gegenüber ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2022 die Nichtigkeit geltend. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er das jüngere Testament wirksam angefochten hatte. Die Unterzeichnung durch den Erblasser und die Notaranwärterin war unstreitig. Ebenso stand fest, dass die Auslandsbeurkundung gegen niederländisches Notarrecht verstieß und berufsrechtlich mit einer Geldbuße geahndet worden war.

Deutsche Zuständigkeit und niederländisches Recht

Das Oberlandesgericht bestätigte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Die Wahl niederländischen Rechts machte deutsche Gerichte nicht automatisch unzuständig. Für die Formgültigkeit zog der Senat das Haager Testamentsformübereinkommen heran, das insoweit den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung vorging. Die niederländische Staatsangehörigkeit eröffnete die Prüfung nach niederländischem Recht. Nach dieser Rechtsordnung waren auch die Folgen eines Verstoßes gegen die Formanforderungen zu beurteilen. Der Streit ließ sich deshalb nicht allein mit der Feststellung lösen, dass die Urkunde nicht den Voraussetzungen einer wirksamen deutschen notariellen Beurkundung entsprach. Entscheidend waren das anwendbare Formrecht und dessen Umgang mit dem konkret feststehenden Fehler.

Berufsverstoß und zivilrechtliche Folgen waren zu trennen

Der Enkel argumentierte, dass mangels territorialer Befugnis überhaupt keine wirksame notarielle Urkunde entstanden sei. Das Gericht folgte dem nicht. Auf Grundlage des eingeholten Rechtsgutachtens behandelte es die niederländischen Vorschriften über Formmängel letztwilliger Verfügungen als besondere Regeln gegenüber allgemeinen Formnichtigkeitsvorschriften. Bestimmte Fehler, etwa fehlende Unterschriften, können danach Nichtigkeit auslösen. Andere Formverstöße führen nach der vom Senat herangezogenen niederländischen Rechtsprechung nicht automatisch zu einer erfolgreichen Anfechtung. Erforderlich ist eine Verletzung eines Interesses, dem die missachtete Vorschrift dient. Der Senat ordnete das Verbot der Auslandsbeurkundung als hoheitsrechtlich begründet ein; es schützte nach seiner Bewertung nicht die korrekte Niederlegung des Erblasserwillens in diesem konkreten Verfahren.

Keine allgemeine Erlaubnis grenzüberschreitender Amtstätigkeit

Das Oberlandesgericht betonte ausdrücklich, dass seine Entscheidung niederländischen Notaren keine Befugnis zur Beurkundung in Deutschland verlieh. Die berufsrechtliche Sanktion blieb von der Beurteilung der Erbfolge getrennt. Auch den Einwand eines Verstoßes gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien hielt es nicht für durchgreifend. Für den sogenannten ordre public kam es auf ein offensichtlich untragbares Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts an. Ein solches Ergebnis sah der Senat hier nicht: Die Begünstigung der geschiedenen Ehefrau und die Umsetzung des festgestellten letzten Willens widersprachen inhaltlich keinen tragenden deutschen Rechtsgrundsätzen. Die Unzulässigkeit der notariellen Tätigkeit allein genügte ihm deshalb nicht, um dem Testament jede zivilrechtliche Wirkung abzusprechen.

Zweifel an der Testierfähigkeit waren nicht tragfähig eingeführt

Der Enkel verwies außerdem auf gesundheitliche Einschränkungen seines Großvaters. Dieser war eine Woche nach der Testamentserrichtung wegen akuten Nierenversagens ins Krankenhaus gekommen und bei Aufnahme desorientiert gewesen. Der Senat hielt den Vortrag zur Testierunfähigkeit in der Berufung jedoch für verspätet. In erster Instanz waren entsprechende Behauptungen nur persönlich und nicht durch einen anwaltlichen Schriftsatz in den Anwaltsprozess eingeführt worden. Die bloße Vorlage eines Krankenhausberichts zu einem anderen Beweisthema genügte nicht. Darüber hinaus sah das Gericht keine ausreichenden Hinweise auf eine bereits bei Testamentserrichtung bestehende, länger andauernde Störung. Die Notaranwärterin hatte vielmehr persönliche Gespräche geschildert, in denen der Erblasser Fragen klar beantwortete und seine Wünsche sowie Beweggründe erläuterte.

Auch behauptete Einflussnahme änderte das Ergebnis nicht

Die Anwesenheit der später begünstigten Ehefrau im Haus des Erblassers und ihre Abreise nach der Beurkundung belegten nach der Entscheidung keine unzulässige Einflussnahme. Der Senat vermisste hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen für die Behauptung, sie habe eine geschwächte Urteilsfähigkeit eigennützig ausgenutzt. Ein weiteres Gutachten hielt er deshalb nicht für geboten. Anders als zunächst im Hinweis vorgesehen entschied das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die ungewöhnliche internationale Fallgestaltung und die Bedeutung entsprechender grenzüberschreitender Sachverhalte rechtfertigten aus seiner Sicht die Zulassung der Revision. Die Berufung blieb gleichwohl erfolglos; ihre Kosten wurden dem Enkel auferlegt. Damit setzte sich das jüngere Testament im Berufungsverfahren gegen seine frühere Erbeinsetzung durch.

Spätere BGH-Entscheidung bestätigte das Ergebnis mit Präzisierungen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision am 21. Januar 2026 zurück. Er legte den Klageantrag als Begehren auf Feststellung der Alleinerbenstellung aus und bestätigte die Anknüpfung des Formrechts an das Haager Übereinkommen. Die Anwendung niederländischen Sachrechts selbst überprüfte er wegen der revisionsrechtlichen Bindung nicht erneut; die gerügte unzureichende Ermittlung dieses Rechts verneinte er. Bei der Frage nach dem Ursprungsmitgliedstaat einer öffentlichen Urkunde stellte er auf die niederländische Urkundsperson ab und benannte deshalb die Niederlande, während das Oberlandesgericht zuvor Deutschland angenommen hatte. Schließlich setzte er den Streitwert auch für beide Vorinstanzen auf die Wertstufe bis 155.000 Euro herab. Die ursprüngliche OLG-Festsetzung bis 320.000 Euro blieb damit nicht bestehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt eine saubere Trennung von notarieller Amtsbefugnis, international anwendbarem Formrecht und der materiellen Erbfolge. Ein berufsrechtlich geahndeter Fehler führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Testaments; umgekehrt legitimiert dessen Fortbestand die fehlerhafte Beurkundung nicht. Für einen Angriff wegen fehlender Testierfähigkeit sind rechtzeitig durch den Prozessbevollmächtigten eingeführte, konkrete Tatsachen entscheidend. Besonders lehrreich ist die spätere Revision: Der BGH bestätigte die Erbfolge, ohne das niederländische Sachrecht vollständig neu zu prüfen, und korrigierte dennoch einzelne Rechtsfragen sowie den Streitwert. Eine Beratung sollte deshalb beide Entscheidungen einbeziehen und ihre unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe sichtbar halten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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