Nur „die Kinder“ im Testament: Warum das Grundbuchamt nicht automatisch einen Erbschein verlangen darf

Archivdatum: 16. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein notarielles Testament soll Erben den zusätzlichen Erbschein häufig ersparen. Was aber, wenn darin die nächste Generation nur als „Kinder“ bezeichnet wird und ihre Namen fehlen? Ein Berliner Grundbuchamt hielt den Erbnachweis ohne Erbschein für unzureichend. Mit Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24 widersprach der Bundesgerichtshof dieser pauschalen Forderung. Die fehlenden Namen können durch weitere Dokumente und formgerechte Erklärungen ergänzt werden.

Ein Testament von 1978 wirkte bis in die Enkelgeneration

Der Großvater hatte 1978 seine Tochter und seinen Sohn jeweils zur Hälfte als befreite Vorerben eingesetzt. Das Grundstück sollte bei der Teilung des Nachlasses an seine Tochter fallen. Für das jeweils geerbte Vermögen bestimmte er deren Kinder als Ersatz- und Nacherben. Die Enkel selbst wurden dabei nicht namentlich genannt.

Nach dem Tod des Großvaters 1980 wurde die Tochter als Eigentümerin eingetragen. 2000 übertrug sie ihren beiden Kindern jeweils 30 Prozent des Grundstücks. Als sie 2022 starb, ging es um den verbliebenen Anteil von 40 Prozent. Eine Enkelin beantragte die Eintragung beider Geschwister als Eigentümer dieses Anteils in Erbengemeinschaft.

Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein über die alleinige Nacherbenstellung. Die vorhandenen Unterlagen könnten zwar die Abstammung belegen, aber nicht ausschließen, dass noch weitere Kinder existierten. Das Kammergericht bestätigte diesen Ansatz zunächst.

Das Gesetz erleichtert den Nachweis bei notariellen Verfügungen

Nach § 35 Absatz 1 Grundbuchordnung wird die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Für eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen gibt es jedoch eine wichtige Erleichterung: Die Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung können genügen.

Das Grundbuchamt muss diese Unterlagen prüfen. Einen zusätzlichen Erbschein darf es nicht ohne nachvollziehbaren Grund verlangen. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass die Beteiligten trotz einer ausreichend verlässlichen notariellen Verfügung nochmals ein kosten- und zeitaufwendiges Nachlassverfahren durchlaufen müssen.

Geburtsurkunden beantworten nur die erste Hälfte der Frage

Bei einer Einsetzung nicht namentlich genannter Kinder muss geklärt werden, wer zu dieser Gruppe gehört. Dafür können Personenstandsurkunden eingesetzt werden. Eine Geburtsurkunde kann beispielsweise die rechtliche Abstammung einer beteiligten Person von der im Testament genannten Mutter belegen.

Damit steht allerdings noch nicht fest, dass es keine weiteren Kinder gibt oder gab. Diese negative Tatsache lässt sich regelmäßig nicht durch eine einzige Registerurkunde lückenlos beweisen. Der BGH lässt deshalb ergänzende einfache Erklärungen in der Form des § 29 Absatz 1 GBO zu.

„Einfach“ bedeutet hier keine formlose E-Mail. Die Erklärung muss den grundbuchrechtlichen Formanforderungen entsprechen, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Ihr Inhalt ist anschließend zusammen mit den übrigen Unterlagen zu würdigen.

Eine eidesstattliche Versicherung ist kein automatischer Ausweg

Der BGH stellte zugleich klar, dass das Grundbuchamt für den gewöhnlichen Erbfolgenachweis keine allgemeine Befugnis zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung besitzt. Die besonderen gesetzlichen Ausnahmefälle dürfen nicht auf sämtliche Grundbuchberichtigungen übertragen werden.

Auch der bloße Zusatz „an Eides statt“ macht eine Erklärung nicht automatisch zum stärkeren Beweis. Entscheidend bleibt, ob die vorliegenden Unterlagen und Angaben eine hinreichend sichere Überzeugung erlauben. Eine Erklärung über fehlende weitere Abkömmlinge darf deshalb nicht allein mit dem Argument verworfen werden, sie beweise ihre eigene inhaltliche Richtigkeit nicht.

Konkrete Zweifel können einen Erbschein weiterhin notwendig machen

Bleiben tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Erben oder andere ungeklärte Umstände, kann ein Erbschein erforderlich sein. Die Erleichterung verpflichtet das Grundbuchamt nicht, widersprüchliche Angaben ungeprüft zu übernehmen. Aufwendige Ermittlungen gehören zum Nachlassgericht; das Grundbuchamt entscheidet anhand der ihm vorgelegten Urkunden.

Im entschiedenen Fall hob der BGH die beanstandeten Entscheidungen auf. Das Grundbuchamt musste Gelegenheit geben, die erforderlichen formgerechten Erklärungen nachzureichen. Eine sofortige Eintragung allein aufgrund des Beschlusses wurde damit nicht angeordnet.

Für betroffene Familien empfiehlt sich, Testament, Eröffnungsniederschrift und Personenstandsurkunden gemeinsam vorzulegen und eine Erbscheinforderung auf ihre konkrete Begründung zu prüfen. Ein anderer Nachweisstreit wird im Beitrag zum Europäischen Nachlasszeugnis behandelt. Die zentrale Frage bleibt jeweils: Welche tatsächliche Unsicherheit soll das zusätzlich verlangte Dokument überhaupt klären?

Aktualisierung vom 31.10.2026: Bei einer im Ausland oder nach ausländischem Recht errichteten Verfügung kann schon deren Wirksamkeit eine eigene Vorfrage sein. Das zeigt der Fall eines niederländisch beurkundeten Testaments am deutschen Wohnsitz. Erst mit geklärter Rechtsgrundlage lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Nachweise für die Grundbuchberichtigung benötigt werden.

Primärquelle: BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – V ZB 40/24; §§ 29 und 35 GBO.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.