Gemeindemitarbeiterin im WEG-Beirat: Warum der falsche Name den Beschluss nicht zu Fall brachte

Archivdatum: 25. Dezember 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Im Protokoll stand, die Eigentümergemeinschaft wähle eine namentlich bezeichnete Frau in den Verwaltungsbeirat. Die Frau besaß jedoch keine Wohnung in der Anlage. Sie arbeitete für eine Gemeinde, die selbst Wohnungseigentümerin war. Eine andere Eigentümerin focht den Beschluss an. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 4. Juli 2025 – V ZR 225/24 dennoch dessen Wirksamkeit. Aus dem erkennbaren Zusammenhang ergab sich, dass die Gemeinde gewählt worden war und die Mitarbeiterin für sie handeln sollte.

Die Kandidatin trat ausdrücklich für ihre Arbeitgeberin an

In der Eigentümerversammlung vom September 2022 stellte sich die Gemeindemitarbeiterin für die Gemeinde zur Beiratswahl. Die Gemeinde war ebenso wie die spätere Klägerin Mitglied der Gemeinschaft. Im protokollierten Abstimmungstext erschien allerdings nur der Name der Mitarbeiterin.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Anfechtungsklage ab. Der BGH bestätigte die Auslegung des Beschlusses. Ein unbefangener Leser des gesamten Protokolls musste danach erkennen, dass die Mitarbeiterin nicht privat ein Amt außerhalb ihrer Tätigkeit übernehmen wollte. Ihr Name bezeichnete die Person, die damals für die Gemeinde tätig werden sollte.

Auch eine juristische Person kann Wohnungseigentümerin und Beiratsmitglied sein

§ 29 Absatz 1 WEG erlaubt die Bestellung von Wohnungseigentümern zu Beiratsmitgliedern. Das Gesetz beschränkt diese Möglichkeit nicht auf natürliche Personen. Eine Gemeinde oder andere juristische Person kann Wohnungseigentum halten und hat grundsätzlich dieselben mitgliedschaftlichen Rechte.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Er soll außerdem Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor den entsprechenden Beschlüssen prüfen. Dass diese Aufgaben in der Praxis Menschen erledigen, schließt eine juristische Person als Amtsträgerin nicht aus. Sie handelt durch ihre vertretungsberechtigten oder entsprechend bevollmächtigten Personen.

Die Gemeinschaft kann somit eine Gemeinde wählen. Sie muss sich allerdings bewusst sein, dass innerhalb der Gemeinde ein Wechsel der zuständigen Person möglich ist. Die juristische Person trägt Verantwortung dafür, eine geeignete Vertretung für die Beiratstätigkeit einzusetzen.

Die Mitarbeiterin wird nicht automatisch persönlich zum Eigentümer

Der BGH hält die beiden Ebenen auseinander: Mitglied des Beirats ist die gewählte juristische Person. Ihre Mitarbeiterin oder ihr Mitarbeiter nimmt die Tätigkeit für sie wahr. Wer selbst kein Wohnungseigentümer ist, kann ohne eine abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht persönlich zum Beiratsmitglied bestellt werden.

Deshalb ist die genaue Auslegung wichtig. Wäre tatsächlich die Mitarbeiterin als Privatperson gewählt worden, stellte sich die rechtliche Frage anders. Das Urteil erlaubt nicht allgemein, beliebige außenstehende Bekannte, Familienangehörige oder Dienstleister durch bloßen Mehrheitsbeschluss in den Beirat aufzunehmen.

Für den Beschluss zählt der erkennbare Zusammenhang

Ein Beschluss wird objektiv nach Wortlaut und Sinn ausgelegt. Ausgangspunkt ist der protokollierte Text. Umstände außerhalb dieses Textes dürfen nicht beliebig aus privaten Erinnerungen ergänzt werden. Sie müssen für einen unbefangenen Betrachter ohne Weiteres erkennbar sein, etwa aus dem übrigen Versammlungsprotokoll oder ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.

Hier ließ gerade die dokumentierte Kandidatur für die Gemeinde die erforderliche Einordnung zu. Der BGH formuliert außerdem eine Auslegungsregel: Werden Vertreter oder Mitarbeiter einer juristischen Person namentlich genannt, ist im Zweifel die vertretene Eigentümerin als gewähltes Mitglied gemeint. Das ist eine Hilfe zur Auslegung unklarer Beschlüsse, keine Empfehlung für unklare Formulierungen.

Eine präzise Wahlformulierung verhindert den nächsten Streit

In künftigen Beschlüssen sollten die juristische Person und ihre Rolle ausdrücklich genannt werden. Zusätzlich kann vermerkt werden, welche bevollmächtigte Person die Aufgabe derzeit wahrnimmt. So bleibt nachvollziehbar, wer das Amt innehat und wer tatsächlich handelt.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Eigentümer sollten bei Zweifeln das vollständige Protokoll und einschlägige Vereinbarungen prüfen, bevor sie allein aus einer Namensnennung Schlussfolgerungen ziehen. Der Zugang zu Verwaltungsunterlagen ist hierfür wesentlich; unser Beitrag zur Sperre eines Eigentümerportals erläutert einen dazu passenden Informationsstreit. Im Beiratsfall entschied gerade das Zusammenspiel mehrerer protokollierter Angaben über die Wirksamkeit der Wahl.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Zu den praktischen Aufgaben des Beirats gehört die Prüfung der Abrechnungsunterlagen. Fehlen sie nach einem Verwaltungswechsel, muss zunächst geklärt werden, wer die ausstehende Jahresabrechnung erstellen soll. Die Bestellung in den Beirat und die Zuständigkeit für die Erstellung sind unterschiedliche Aufgaben.

Primärquelle: BGH, Urteil vom 04.07.2025 – V ZR 225/24, insbesondere Rn. 5–7 und 18–25; § 29 WEG.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.