Welche Vorschriften gelten?
Bei Zusammenstößen von Seeschiffen sind bei Anwendung deutschen Rechts insbesondere §§ 570 ff. HGB zu prüfen. Für Binnenschiffe enthalten §§ 92 ff. BinSchG eigene Bestimmungen, die auch Kleinfahrzeuge erfassen. Bei gemischten Konstellationen und internationalen Sachverhalten kommen weitere Regeln und Übereinkommen hinzu. Deshalb genügt es nicht, nur die Flagge oder den Heimathafen zu betrachten. Entscheidend sind unter anderem die rechtliche Einordnung der Fahrzeuge, der Unfallort und das auf die Haftung anwendbare Recht.
Verschulden und Verkehrsregeln
§ 570 HGB knüpft die Ersatzpflicht an ein Verschulden des Reeders oder bestimmter für das Schiff handelnder Personen. Zu untersuchen sind etwa Ausguck, Geschwindigkeit, Kurs, Ausweichmanöver und die im jeweiligen Revier geltenden Regeln. Ein Schaden beweist für sich allein keine Pflichtverletzung. Ebenso wenig gilt pauschal, dass das größere Schiff oder ein Motorboot stets verantwortlich ist. Auch eine behauptete Vorfahrt entbindet nicht von der Prüfung, welche Maßnahmen in der konkreten Situation erforderlich und möglich waren.
Beweise für den Unfallhergang
Nach der Versorgung gefährdeter Personen sollten Position, Uhrzeit, Sicht, Wind, Strömung und Bewegungen der beteiligten Fahrzeuge festgehalten werden. Fotos der Schäden und Umgebung können später entscheidend sein. Elektronische Aufzeichnungen, vorhandene AIS-Daten und Logbucheinträge sollten möglichst unverändert gesichert werden. Zeugennamen und Kontaktdaten helfen ebenfalls. Widersprüchliche Erinnerungen sind nach einem überraschenden Ereignis nicht ungewöhnlich. Eine zeitnahe eigene Darstellung sollte deshalb Beobachtungen von bloßen Vermutungen trennen und Unsicherheiten offen benennen.
BGH zur sachverständigen Aufklärung
Im Urteil vom 13.01.1986 – II ZR 76/85 beanstandete der BGH die unzureichende Aufklärung einer Kollision zweier Binnentankschiffe. Bei gegensätzlichen Zeugenaussagen waren objektive Umstände wie Strömung, Schiffsbewegungen und Beschädigungen für eine sachverständige Untersuchung erheblich. Das Gericht durfte den angebotenen Beweis nicht vorschnell als unergiebig behandeln. Für die Schadenaufklärung bleibt daraus die praktische Erkenntnis: Technische Spuren können den Ablauf klären, auch wenn Besatzungen ihn unterschiedlich schildern. Eine bestimmte Haftungsquote folgt daraus noch nicht.
Geteilte Verantwortung und Schäden
Trifft mehrere Beteiligte ein haftungsbegründendes Verschulden, kann der Ersatz nach dessen Gewicht verteilt werden. § 571 HGB enthält hierzu Regeln und unterscheidet bei Personenschäden die Haftung nach außen vom internen Ausgleich. Eine hälftige Teilung erfolgt nicht bereits deshalb, weil zwei Schiffe beteiligt waren. Zu prüfen sind außerdem Reparaturkosten, notwendige Gutachten, weitere Folgeschäden und die jeweilige Ersatzfähigkeit. Bloß entgangene private Freizeit lässt sich nicht ohne Weiteres wie ein gewerblicher Nutzungsausfall abrechnen.
Schäden ohne direkten Zusammenstoß
§ 572 HGB erfasst unter seinen Voraussetzungen auch eine Fernschädigung, etwa durch ein fehlerhaftes Manöver ohne Berührung der Fahrzeuge. Im Binnenrecht enthält § 92 Absatz 2 BinSchG eine entsprechende Regelung. Denkbar sind Schäden durch verursachten Sog oder Wellenschlag. Auch hier müssen Pflichtverletzung, Ursachenzusammenhang und Schaden festgestellt werden. Das bloße Vorbeifahren eines anderen Schiffes genügt nicht. Bei Schäden an einer Yacht im Hafen können daneben Zustand der Liegeanlage und ordnungsgemäßes Festmachen relevant sein.
Versicherer und Ansprüche koordinieren
Die eigene Kaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Beide sollten entsprechend den Bedingungen informiert werden, wenn ihr Bereich betroffen sein kann. Zahlungen, Anerkenntnisse und endgültige Abfindungen sollten erst nach Prüfung ihrer Tragweite erfolgen. Bergungsmaßnahmen und Wrackbeseitigung können zusätzliche Ansprüche auslösen. Schifffahrtsrechtliche Verjährungs- und Haftungsfragen sind frühzeitig zu klären; auf allgemeine Alltagsfristen sollte man sich nicht verlassen. Für die Prüfung werden Unfallunterlagen, Versicherungsverträge, Gutachten, Reparaturangebote und der Schriftwechsel mit den Beteiligten benötigt.
Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen
Stand: 12. September 2026