Rechtsglossar · Yachtrecht

Bergelohn

Bergelohn ist die Vergütung für erfolgreiche Hilfe an einem Schiff oder bestimmten Vermögensgegenständen in Gefahr. Nach deutschem Recht regeln insbesondere §§ 574 ff. HGB Voraussetzungen und Umfang. Der Anspruch ist von einer gewöhnlichen Schleppvergütung, einer vereinbarten Wrackhebung und öffentlich-rechtlichen Kosten zu unterscheiden. Nicht jede Hilfeleistung begründet automatisch Bergelohn, und seine Höhe entspricht keinem festen Prozentsatz des Yachtwertes.

Gefahr und erfolgreiche Hilfe

Für eine Bergung muss eine rechtlich relevante Gefahr vorliegen. Entscheidend ist die konkrete Lage: etwa drohende Strandung, Sinken oder eine weitere erhebliche Verschlechterung. Ein ausgefallener Motor bei ansonsten sicher liegendem Boot ist anders zu bewerten als ein manövrierunfähiges Schiff vor einer gefährlichen Küste. § 576 HGB knüpft den Bergelohnanspruch an erfolgreiche Maßnahmen. Eine bloß angebotene Hilfe oder das ergebnislose Bereitstehen genügt hierfür grundsätzlich nicht. Besondere Vergütungsregelungen sind davon getrennt zu prüfen.

Wie wird die Vergütung bemessen?

Ohne wirksame Vereinbarung richtet sich die Höhe nach § 577 HGB. Berücksichtigt werden unter anderem der Wert der geretteten Sachen, Ausmaß des Erfolgs, Gefahr, Sachkunde, Aufwand und Einsatzbereitschaft des Bergers. Es geht damit nicht nur um geleistete Arbeitsstunden. Zugleich begrenzt das Gesetz den Bergelohn ohne bestimmte Zusatzpositionen auf den Wert der geborgenen Vermögensgegenstände. Eine pauschale Behauptung, dem Helfer stehe stets ein bestimmter Anteil der Yacht zu, greift deshalb zu kurz.

Wer muss Bergelohn zahlen?

Nach § 576 Absatz 3 HGB tragen der Schiffseigentümer und die Eigentümer sonstiger geborgener Vermögensgegenstände den Bergelohn und die Bergungskosten anteilig nach dem Verhältnis der Werte. Der Bergelohn umfasst auch bestimmte Aufwendungen der eigentlichen Bergung. Davon zu unterscheiden sind beispielsweise Kosten der Aufbewahrung sowie Gebühren von Behörden. Welche Position auf welcher Grundlage verlangt wird, sollte aus der Abrechnung hervorgehen. Die Bergung überträgt dem Helfer nicht allein deshalb das Eigentum an der geretteten Yacht.

Abgrenzung zur vereinbarten Wrackhebung

Das OLG Hamburg entschied am 27.07.2017 – 6 U 74/16 über die Hebung eines gesunkenen Schubleichters. Es stellte bei Anwendung des damaligen Rechts auf den vereinbarten Werkvertrag ab; eine bergungsspezifische Gefahr war im maßgeblichen Zusammenhang nicht gegeben. Die gesetzlichen Regeln zum Bergelohn waren deshalb nicht ohne Weiteres anwendbar. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bezeichnung „Bergung“ allein nicht genügt: Gefahrenlage, geschuldeter Erfolg und vereinbarte Vergütung müssen getrennt untersucht werden.

Vertrag und angemessene Bedingungen

Auch in einer Notlage sollte eine Vergütungsvereinbarung, soweit die Situation es erlaubt, nachvollziehbar festgehalten werden. Sicherheit geht dabei vor Preisverhandlungen. § 584 HGB ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen die gerichtliche Änderung oder Nichtigerklärung eines Bergungsvertrags, etwa bei unbilligen Bedingungen unter dem Einfluss der Gefahr oder einer übermäßig hohen Vergütung. Nicht jede nachträglich als teuer empfundene Rechnung erfüllt diese Voraussetzungen. Wichtig sind deshalb Zeitpunkt, Umstände, tatsächlicher Leistungsumfang und die konkreten Erklärungen der Beteiligten.

Menschenrettung und Umweltschutz

Die Rettung von Menschenleben ist von der entgeltlichen Rettung von Sachwerten zu unterscheiden. § 583 HGB schließt Bergelohn und Sondervergütung zulasten der geretteten Menschen aus; unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber eine Beteiligung an einer anderen Bergungsvergütung in Betracht. Bei Gefahren für die Umwelt kann § 578 HGB eine besondere Vergütung zugunsten des Bergers vorsehen. Deshalb ist der Grundsatz erfolgreicher Sachbergung nicht die einzige denkbare Anspruchsgrundlage. Hilfe sollte keinesfalls allein wegen ungeklärter Vergütungsfragen verzögert werden.

Abrechnung und Versicherung prüfen

Nach dem Ereignis sollten Notlage, Wetter, Position, eingesetzte Mittel, Arbeitszeiten und Ergebnis dokumentiert werden. Hilfreich sind Fotos, Logbuch, Funkprotokolle und eine konkrete Aufstellung der geretteten Werte. Der Kaskoversicherer sollte entsprechend den Bedingungen einbezogen werden; Bergungskosten sind nicht in jeder Police unbegrenzt eingeschlossen. Bei einer Forderung ist zunächst zu klären, ob gesetzlicher Bergelohn, Werklohn oder eine andere Kostenposition verlangt wird. Erst danach lassen sich Berechnung, mögliche Einwendungen und einschlägige Fristen zuverlässig beurteilen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

Stand: 12. September 2026

← Alle Begriffe im Yachtrecht