Für welche Vertragsbedingungen gilt das Gebot?
Im Mittelpunkt stehen vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Typische Beispiele sind Arbeitsvertragsmuster, Abonnements, Kreditbedingungen oder umfangreiche Regelwerke von Dienstleistern. Auch Klauseln über den unmittelbaren Leistungsgegenstand können einer Transparenzkontrolle unterliegen, obwohl ihre inhaltliche Angemessenheit teilweise anders geprüft wird. Bei Verbraucherverträgen bestehen ergänzende Schutzregeln. Echte Individualvereinbarungen sind gesondert einzuordnen. Eine vorgegebene Klausel wird nicht allein dadurch individuell ausgehandelt, dass die andere Partei das Dokument unterschreibt.
Welche Informationen müssen verständlich sein?
Eine Regelung soll erkennen lassen, wann sie gilt, welche Rechtsfolge sie auslöst und welche wirtschaftlichen Nachteile drohen. Bei Entgeltklauseln können deshalb Berechnung, Voraussetzungen und zusätzliche Kosten wesentlich sein. Verweise auf andere Bestimmungen müssen so gestaltet sein, dass der Zusammenhang nachvollziehbar bleibt. Das Gesetz verlangt keine Wiedergabe sämtlicher rechtlicher Einzelheiten. Der Verwender darf aber keine vermeidbaren Unklarheiten schaffen, die seinen Vertragspartner von der Wahrnehmung bestehender Rechte abhalten oder ihm unberechtigte Handlungsspielräume eröffnen.
Ist jede mehrdeutige Klausel unwirksam?
Nicht automatisch. Zunächst muss die Bestimmung im Zusammenhang des gesamten Vertrags ausgelegt werden. Für verbleibende Auslegungszweifel enthält § 305c Absatz 2 BGB eine Regel zulasten des Verwenders. Daneben sind überraschende Klauseln und unangemessene Benachteiligungen eigenständig zu prüfen. Diese Kontrollschritte dürfen nicht vermischt werden. Eine klare Formulierung kann inhaltlich unzulässig sein; umgekehrt kann gerade eine verschleierte Belastung gegen das Transparenzgebot verstoßen. Maßgeblich ist die Sicht des angesprochenen Vertragspartnerkreises.
BAG-Urteil zur Ausschlussfrist und zum Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 18. September 2018, 9 AZR 162/18, über eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel. Bei einem nach dem 31. Dezember 2014 geschlossenen Vertrag war die vorformulierte Regelung intransparent, weil sie auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasste. Die Klausel war insgesamt unwirksam. Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Ausschlussfrist unzulässig wäre. Entscheidend waren insbesondere die umfassende Formulierung, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der gesetzlich geschützte Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit die Klausel unzutreffend erscheinen ließ.
Welche Folgen hat eine unwirksame Regelung?
Bei unwirksamen AGB bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen bestehen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten regelmäßig die gesetzlichen Vorschriften. Ein Gericht schreibt eine zu weitgehende Klausel nicht einfach auf das gerade noch zulässige Maß um. Ob ein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Teil bestehen bleiben kann, bedarf einer eigenen Prüfung. Betroffene sollten deshalb die konkrete Klausel und ihre Folgen untersuchen lassen, bevor sie daraus die Unwirksamkeit des gesamten Geschäfts ableiten.
Wie sollten Unternehmen ihre Bedingungen prüfen?
Hilfreich ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Vertragspartner die Regelung ohne irreführende Zwischenschritte anwenden kann. Begriffe, Verweisungen und Berechnungsgrößen sollten im Vertrag einheitlich verwendet werden. Änderungen der Gesetzeslage können ältere Muster überholungsbedürftig machen. Besonders relevant sind Klauseln über Vertragslaufzeiten, Preisänderungen, Haftung und die Geltendmachung von Ansprüchen. Eine bloße Verkürzung des Textes verbessert seine Transparenz nicht zwingend. Wesentliche Voraussetzungen müssen weiterhin erkennbar bleiben und dürfen nicht in unübersichtlichen Anlagen verschwinden.
Was können betroffene Vertragspartner tun?
Die vollständige Vertragsfassung einschließlich Anlagen sollte gesichert werden. Anschließend lässt sich benennen, welche Belastung unklar bleibt und welche Entscheidung dadurch beeinflusst wurde. Ein allgemeines Unbehagen ersetzt keine Prüfung der konkreten Formulierung. Laufende Fristen und mögliche gesetzliche Ansprüche sind unabhängig davon im Blick zu behalten. Auch bei Zweifeln an einer Klausel sollten Forderungen nachvollziehbar geltend gemacht werden, damit die Auseinandersetzung über ihre Wirksamkeit nicht unnötig zusätzliche Beweisprobleme verursacht.