Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsglossar · Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie regeln beispielsweise Zahlung, Lieferung, Haftung oder Vertragsänderungen. Dass eine Klausel unterschrieben wurde, macht sie noch nicht wirksam. Zu prüfen sind ihre Einbeziehung in den Vertrag, ihr Inhalt und die gesetzlichen Grenzen einer einseitigen Vertragsgestaltung.

Wann eine Vertragsklausel als AGB gilt

Für die Einordnung kommt es nach § 305 BGB weder auf die Überschrift noch auf das äußere Erscheinungsbild an. AGB können in einem gesonderten Dokument, im Kleingedruckten oder unmittelbar im Vertrag stehen. Entscheidend sind die Vorformulierung und das Stellen durch eine Vertragspartei. Tatsächlich im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen sind dagegen grundsätzlich keine AGB. Bei Verbraucherverträgen enthält § 310 BGB zusätzliche Schutzregeln, die unter bestimmten Voraussetzungen auch für nur einmal vorformulierte Bedingungen relevant werden. Ein Formularvertrag kann zugleich einzelne individuell vereinbarte Punkte enthalten.

Wie Bedingungen Bestandteil des Vertrags werden

Im Verkehr mit Verbrauchern muss der Verwender grundsätzlich rechtzeitig auf die AGB hinweisen und eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme schaffen; der Vertragspartner muss mit ihrer Geltung einverstanden sein. Ein erstmaliger Hinweis nach dem Vertragsschluss, etwa auf einer späteren Rechnung, genügt dafür regelmäßig nicht. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten für die Einbeziehung Besonderheiten. Auch dort werden Bedingungen jedoch nicht schon deshalb verbindlich, weil sie irgendwo auf einer Internetseite stehen. Sichern Sie deshalb diejenige Fassung, auf die beim konkreten Abschluss tatsächlich Bezug genommen wurde.

Welche Inhalte unwirksam sein können

§ 307 BGB untersagt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Dazu können unverständliche Regelungen und Klauseln gehören, die wesentliche gesetzliche Rechte aushöhlen. Ergänzend enthalten §§ 308 und 309 BGB besondere Klauselverbote; ihr unmittelbarer Anwendungsbereich hängt von der Vertragskonstellation ab. Überraschende Klauseln können bereits an § 305c BGB scheitern. Eine Inhaltsprüfung benötigt daher den vollständigen Wortlaut und den Vertragszusammenhang. Eine ähnliche Formulierung aus einem anderen Vertrag lässt sich nicht ungeprüft übertragen, insbesondere bei unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Vertragspartnern.

Rechtsprechung: Schweigen bei Vertragsänderungen

Der Bundesgerichtshof erklärte im Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 weitreichende Zustimmungsfiktionen in Bankbedingungen gegenüber Verbrauchern für unwirksam. Die beanstandeten Klauseln ermöglichten umfassende Änderungen, wenn Kunden nicht widersprachen, und erfassten auch Entgelte für Hauptleistungen. Darin lag eine unangemessene Benachteiligung. Die Entscheidung zeigt, dass ein Hinweis auf eine Änderung und eine Widerspruchsmöglichkeit nicht jede Vertragsumgestaltung rechtfertigen. Sie erklärt allerdings nicht jede gesetzlich vorgesehene Zustimmungsfiktion oder jede begrenzte Änderungsklausel in sämtlichen Branchen automatisch für unzulässig.

Was an die Stelle unwirksamer Klauseln tritt

Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag bei unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB grundsätzlich im Übrigen bestehen. An die Stelle der betroffenen Bedingungen treten regelmäßig die gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Haftungsbeschränkung führt deshalb nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des gesamten Vertrags. Ebenso darf eine überzogene Klausel nicht beliebig auf das gerade noch zulässige Maß zurechtgeschnitten werden. Individuelle Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang. Ob eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, kann eine eigenständige Beweisfrage sein.

AGB im konkreten Streit prüfen

Bewahren Sie den Vertrag, sämtliche Anlagen, die damaligen AGB und spätere Änderungsmitteilungen auf. Markieren Sie, auf welche Klausel die Gegenseite ihre Forderung oder Ablehnung stützt. Danach lässt sich untersuchen, ob sie einbezogen wurde, verständlich ist und der Inhaltskontrolle standhält. Unternehmen sollten Bedingungen auf das eigene Geschäftsmodell abstimmen und bei rechtlichen Änderungen überprüfen. Das ungeprüfte Kopieren fremder Texte kann Lücken oder Widersprüche schaffen. Für Verbraucher ist vor allem wichtig, eine pauschale Berufung auf das Kleingedruckte nicht mit einer bereits geklärten Rechtslage gleichzusetzen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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