Welche Freiheiten umfasst der Begriff?
Zur Abschlussfreiheit gehört grundsätzlich auch die Entscheidung, einen angebotenen Vertrag abzulehnen. Die Inhaltsfreiheit ermöglicht individuelle Regelungen über Preis, Leistung und Laufzeit. Hinzu kommt häufig Formfreiheit: Viele Verträge können mündlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Parteien können außerdem vereinbaren, ein bestehendes Vertragsverhältnis einvernehmlich zu ändern oder zu beenden. Keine dieser Freiheiten bedeutet allerdings, dass eine bereits verbindlich abgegebene Erklärung nach Belieben zurückgenommen werden darf. Zustandekommen und spätere Vertragslösung sind unterschiedliche Fragen.
Muss jedes Geschäft angemessen günstig sein?
Das Vertragsrecht schützt nicht allgemein davor, ein wirtschaftlich ungünstiges Geschäft abzuschließen. Preise können ausgehandelt werden und vom üblichen Marktwert abweichen. Gesetzliche Preisbindungen, Verbraucherschutzvorschriften oder besondere Ausnutzungssituationen können die Bewertung jedoch verändern. Für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB reicht nicht jede Preisabweichung aus. Die Prüfung berücksichtigt je nach Fall weitere Umstände, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung einer Schwächesituation. Ein schlechtes Verhandlungsergebnis ist deshalb nicht automatisch ein unwirksamer Vertrag.
BGH-Urteil zum niedrigen Auktionspreis
Am 12. November 2014 entschied der Bundesgerichtshof, VIII ZR 42/14, über einen Fahrzeugverkauf bei einer Internetauktion. Allein das auffällige Verhältnis zwischen Fahrzeugwert und niedrigem Kaufpreis rechtfertigte dort keine Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Käufers. Der Verkäufer hatte den niedrigen Startpreis selbst gewählt. Für die Praxis zeigt die Entscheidung: Ein selbst eröffnetes Preisrisiko beseitigt die Bindung an einen wirksamen Vertrag nicht ohne zusätzliche rechtliche Gründe.
Wo setzt das Gesetz Grenzen?
Ein Vertrag kann wegen eines gesetzlichen Verbots nach § 134 BGB unwirksam sein, wenn sich aus dem jeweiligen Gesetz nichts anderes ergibt. Daneben begrenzt das Verbot sittenwidriger Geschäfte die Gestaltungsmöglichkeiten. Im Arbeits-, Wohnraummiet- und Verbraucherrecht schützen zahlreiche zwingende Vorschriften die jeweils geschützte Partei. Solche Regeln lassen sich nicht einfach durch einen unterschriebenen Verzicht ausschalten. Welche Folge eine unzulässige Bestimmung hat, ist gesondert zu prüfen: Nicht jeder Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
Warum werden AGB besonders kontrolliert?
Vorformulierte Bedingungen werden häufig ohne echte Verhandlung übernommen. Deshalb gelten die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Überraschende Klauseln können bereits nicht Vertragsbestandteil werden; andere Bestimmungen scheitern an der Inhaltskontrolle oder mangelnder Transparenz. Eine hervorgehobene Unterschrift macht eine vorgegebene Klausel noch nicht zu einer ausgehandelten Individualvereinbarung. Auch zwischen Unternehmen können AGB kontrolliert werden, wobei die gesetzlichen Maßstäbe teilweise anders ausgestaltet sind. Vertragsfreiheit und AGB-Kontrolle bestehen daher nebeneinander.
Kann ein Vertragsabschluss ausnahmsweise verpflichtend sein?
In bestimmten Bereichen können gesetzliche Abschlusszwänge oder besondere Versorgungspflichten bestehen. Auch Benachteiligungsverbote setzen der Auswahl von Vertragspartnern Grenzen. Daraus folgt aber keine allgemeine Pflicht jedes Unternehmens, jedes Angebot anzunehmen. Entscheidend sind die konkrete Leistung, die beteiligten Personen und die einschlägigen Vorschriften. Wer eine Ablehnung überprüfen lassen möchte, sollte den genauen Ablauf und die angegebenen Gründe sichern. Ein Anspruch auf Vertragsschluss und ein möglicher Entschädigungsanspruch sind dabei nicht gleichzusetzen.
Was sollte vor der Unterschrift geklärt werden?
Leistungsumfang, Gesamtpreis, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Haftungsregelungen sollten verständlich zusammenpassen. Zusagen aus Verkaufsgesprächen gehören möglichst in die Vertragsunterlagen. Bei wichtigen Änderungen ist zu klären, ob eine bestimmte Form erforderlich ist. Ein allgemeines vierzehntägiges Lösungsrecht gibt es nicht für jeden Vertrag; gesetzliche Widerrufsrechte betreffen bestimmte Situationen. Wer später neu verhandeln möchte, benötigt regelmäßig die Zustimmung der anderen Seite oder einen bestehenden gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Änderungsanspruch.