Rechtsglossar · Zivilrecht

Vertragsschluss

Ein Vertragsschluss ist die rechtliche Einigung von mindestens zwei Beteiligten über verbindliche Rechte und Pflichten. Meist geschieht dies durch ein Angebot und dessen Annahme. Eine Unterschrift ist dafür nicht immer erforderlich: Auch eine mündliche Absprache oder schlüssiges Verhalten kann einen Vertrag begründen. Entscheidend sind Inhalt, Erkennbarkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Erklärungen.

Was ein verbindliches Angebot ausmacht

Ein Angebot muss die wesentlichen Vertragspunkte so erkennen lassen, dass die andere Seite grundsätzlich nur noch zustimmen muss. Beim Kauf gehören dazu insbesondere die Beteiligten, der Kaufgegenstand und ein bestimmter oder bestimmbarer Preis. Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Eine Werbung, ein Schaufensterpreis oder eine Produktübersicht ist dagegen häufig erst die Einladung, selbst ein Angebot abzugeben. Die konkrete Gestaltung und erkennbare Erklärung bestimmen die Einordnung.

Wie und wann die Annahme erfolgen muss

Die Annahme muss zum Angebot passen und rechtzeitig erfolgen. Ein Angebot unter Anwesenden kann grundsätzlich nur sofort angenommen werden; unter Abwesenden kommt es auf die unter gewöhnlichen Umständen erwartbare Antwortzeit an. Wer selbst eine Annahmefrist setzt, legt damit deren Rahmen fest. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 BGB als neuer Antrag. Gleiches gilt grundsätzlich für eine Zustimmung mit Änderungen. Deshalb sollte eine Auftragsbestätigung mit abweichendem Preis, Lieferumfang oder Termin nicht als bloße Formalität behandelt werden.

Onlinebestellungen und automatisierte Nachrichten

Im Internet ist zwischen Bestellvorgang, Eingangsbestätigung und Vertragsannahme zu unterscheiden. Eine automatische Nachricht kann lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen. Sie kann aber je nach Wortlaut und Ablauf auch die Annahme enthalten. Maßgeblich ist deshalb die vollständige Kommunikation einschließlich der beim Bestellen einbezogenen Bedingungen. Bei elektronischen Verbraucherverträgen können zusätzliche Schutzvorschriften, etwa zur Bestellschaltfläche, hinzukommen. Ein Widerrufsrecht ist eine davon getrennte Frage: Es setzt einen geschlossenen Vertrag voraus und besteht nicht bei jeder Art von Geschäft.

Rechtsprechung: Verträge bei Internetauktionen

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, dass bei einer Internetauktion durch elektronisch übermittelte Erklärungen ein wirksamer Kaufvertrag entstehen kann. Im entschiedenen Fall kam es auf die Regeln über Angebot und Annahme an; ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB lag nicht vor. Der Anbieter hatte bereits bei der Freischaltung eine verbindliche Erklärung abgegeben. Das Urteil zeigt, warum der konkrete Plattformablauf zählt. Es macht nicht jedes beliebige Internetinserat zum bindenden Verkaufsangebot.

Form, Vertretung und Geschäftsfähigkeit

Auch wenn eine Einigung vorliegt, können weitere Wirksamkeitsfragen entscheidend sein. Für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf. Wer für ein Unternehmen oder eine andere Person handelt, benötigt grundsätzlich entsprechende Vertretungsmacht. Bei Minderjährigen können Zustimmungserfordernisse hinzukommen. Ein vermeintlich abgeschlossener Vertrag ist deshalb nicht allein anhand einer Bestellnummer oder Unterschrift zu beurteilen. Ebenso begründet bloßes Schweigen grundsätzlich noch keine Zustimmung; besondere gesetzliche oder geschäftliche Konstellationen sind gesondert zu prüfen.

Welche Unterlagen bei Streit helfen

Sichern Sie Angebot, Vertragsfassung, Bestellübersicht und sämtliche Bestätigungen mit Datum. Bei digitalen Vorgängen sind auch die damals sichtbaren Bedingungen und der genaue Wortlaut der Schaltflächen hilfreich. Halten Sie fest, wer für wen handelte und wann Erklärungen eingingen. So lässt sich klären, ob überhaupt ein Vertrag besteht und welchen Inhalt er hat. Eine spätere Stornierung beseitigt einen bereits geschlossenen Vertrag nicht automatisch. Dafür braucht es einen vertraglichen oder gesetzlichen Lösungsgrund oder eine Einigung mit der Gegenseite.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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