Erstprämie und spätere Beiträge unterscheiden
Die erste Prämie ist der anfängliche Beitrag eines neu geschlossenen Versicherungsvertrags. Ob ein später angeforderter Betrag tatsächlich eine Erst- oder Folgeprämie ist, richtet sich nach dem konkreten Vertrag. Für Folgeprämien gilt § 38 VVG mit besonderen Anforderungen an eine qualifizierte Mahnung. Diese Regeln dürfen nicht ungeprüft auf die erste Zahlung übertragen werden. Ebenso sind ein vertraglich zugesagter vorläufiger Schutz und Sonderregeln einzelner Versicherungszweige gesondert zu betrachten.
Wann die Zahlung fällig wird
Nach § 33 Absatz 1 VVG ist eine einmalige oder erste Prämie grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Entscheidend sind damit die Unterlagen und ihre tatsächliche Übermittlung, nicht nur das Ausstellungsdatum auf dem Dokument. Vereinbarte Zahlungsmodalitäten und der konkrete Versicherungsbeginn gehören ebenfalls zur Prüfung. Ein lediglich intern erzeugter Versicherungsschein belegt seinen Zugang beim Versicherungsnehmer noch nicht.
Rücktritt und Leistungsfreiheit sind verschieden
Solange die fällige Erstprämie nicht gezahlt ist, kann dem Versicherer nach § 37 Absatz 1 VVG ein Rücktrittsrecht zustehen. Hat der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten, entfällt diese Befugnis. Absatz 2 behandelt demgegenüber einen bereits eingetretenen Versicherungsfall bei ausstehender Zahlung. Eine Vertragsbeendigung und die Frage, ob ein bestimmter Schaden bezahlt werden muss, sind deshalb rechtlich und zeitlich auseinanderzuhalten.
Warum die Belehrung wichtig bleibt
Für die Leistungsfreiheit muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht haben. Außerdem bleibt fehlendes Vertretenmüssen erheblich. Ein pauschaler Verweis auf unbezahlte Beiträge genügt deshalb nicht als vollständige Prüfung. Vorzulegen sind insbesondere der konkrete Hinweis, sein Zusammenhang mit dem Vertrag und die Unterlagen zum Zugang.
Die Entscheidung zum Zugang der Prämienrechnung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 10. September 2015, 7 U 78/15, zu einer Kaskoversicherung: Die Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung setzte den Nachweis des Zugangs einer entsprechenden Prämienrechnung voraus. Die Versendung eines einfachen Briefs rechtfertigte keine Beweiserleichterung für den Versicherer. Der amtliche Leitsatz verdeutlicht damit die Bedeutung einer nachgewiesenen Zahlungsanforderung; er macht nicht jede unbezahlte Versicherung automatisch wirksam oder leistungspflichtig.
Beispiel einer unterbliebenen Lastschrift
Ein Versicherungsnehmer erteilt ein Lastschriftmandat und hält sein Konto ausreichend gedeckt. Die erste Abbuchung erfolgt wegen eines Fehlers im Verantwortungsbereich des Versicherers nicht. Nach einem Schaden wird allein auf den offenen Betrag verwiesen. Hier muss geklärt werden, wer die Nichtzahlung zu vertreten hat und welche Zahlungsinformationen zuvor zugegangen sind. Anders kann der Fall liegen, wenn ein bekannter Beitragsrückstand wegen fehlender Kontodeckung bewusst unbeachtet bleibt.
Welche Unterlagen die Prüfung ermöglichen
Versicherungsschein, Beitragsrechnung, Belehrung, Kontoauszüge und Nachrichten über einen gescheiterten Einzug sollten zusammengeführt werden. Besonders wichtig ist eine Zeitleiste von Zugang, Fälligkeit, Zahlungsversuch und Versicherungsfall. Eine spätere Zahlung beseitigt nicht ohne Weiteres jede bereits entstandene Deckungslücke. Umgekehrt folgt aus einem fehlenden Zahlungseingang nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen der Leistungsfreiheit vorlagen. Die genaue Begründung der Ablehnung muss zu Vertrag, Gesetz und tatsächlichem Ablauf passen. Dabei sollten Betroffene zwischen einer vertraglichen Zahlungsaufforderung, einer bloßen Erinnerung und einer Erklärung über die Vertragsbeendigung unterscheiden. Unterschiedliche Schreiben können verschiedene Fristen auslösen und müssen deshalb jeweils mit ihrem tatsächlichen Zugangsdatum erfasst werden.