Wer ist am Vertrag beteiligt?
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag mit dem Versicherer abschließt. Sie muss nicht zugleich die versicherte Person oder der Empfänger der Leistung sein. Ein Unternehmen kann beispielsweise Mitarbeiter mitversichern; eine Lebensversicherung kann einen gesonderten Bezugsberechtigten vorsehen. Diese Rollen sind für Auskünfte, Vertragsänderungen und Zahlungsansprüche entscheidend. Auch ein Versicherungsmakler oder Vermittler wird durch seine Tätigkeit nicht selbst zum Versicherer. Vor Abschluss sollte daher klar sein, wer welche Erklärung abgibt und für wessen Risiken Versicherungsschutz beantragt wird. Die Unterlagen sollten die beteiligten Personen eindeutig bezeichnen.
Was bestimmt den Versicherungsschutz?
Zu prüfen sind versichertes Risiko, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, räumlicher Geltungsbereich und zeitlicher Beginn. Ausschlüsse können bestimmte Ursachen oder Tätigkeiten ausnehmen. Wartezeiten und besondere Voraussetzungen ergeben sich gegebenenfalls aus dem konkreten Tarif. Werbung und Produktname ersetzen die Vertragsprüfung nicht. Ein als umfassend beworbener Schutz kann für den eigenen Beruf oder Betrieb wichtige Lücken lassen. Individuelle Abreden gehen wirksam einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich vor. Bei mehreren Policen muss zusätzlich geprüft werden, ob Risiken doppelt erfasst sind oder gerade zwischen verschiedenen Versicherungsarten ungedeckt bleiben.
Welche Pflichten treffen den Versicherungsnehmer?
Die Prämie ist nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu zahlen. Folgen verspäteter Erst- oder Folgeprämien richten sich nach unterschiedlichen Voraussetzungen; jede Verspätung führt also nicht automatisch zur vollständigen Leistungsfreiheit. Vor Vertragsschluss sind insbesondere die in Textform gestellten Risikofragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Während der Laufzeit können Gefahrerhöhungen und nach einem Schaden Anzeige- und Mitwirkungspflichten bedeutsam werden. Solche Obliegenheiten sollten anhand der tatsächlich geltenden Bedingungen geprüft werden. Wer einen Schaden meldet, sollte den Ablauf nachvollziehbar schildern und noch ungeklärte Tatsachen ausdrücklich als ungeklärt kennzeichnen.
Kann der Vertrag widerrufen oder gekündigt werden?
§ 8 VVG sieht grundsätzlich ein Widerrufsrecht mit einer Frist von vierzehn Tagen vor. Dessen Beginn setzt unter anderem den Zugang der maßgeblichen Unterlagen und einer ordnungsgemäßen Belehrung voraus; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Für Lebensversicherungen beträgt die besondere Frist nach § 152 VVG dreißig Tage. Eine spätere Kündigung richtet sich dagegen nach Vertragsdauer und den einschlägigen Kündigungsregeln. Bei einem Versicherungswechsel sollten Ende und Beginn des Schutzes aufeinander abgestimmt werden. Eine neue Police beseitigt ältere Prämienforderungen oder Verpflichtungen nicht von selbst.
Rechtsprechung: Versicherungsbedingungen müssen verständlich sein
Im Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16 – erklärte der BGH eine bestimmte Vorerstreckungsklausel der Rechtsschutzbedingungen ARB 2008 wegen Intransparenz für unwirksam. Die Klausel sollte Versicherungsschutz wegen früherer Vorgänge ausschließen, ließ ihre Reichweite aber nicht ausreichend erkennen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Transparenzgebots aus § 307 BGB auch bei Versicherungsverträgen. Es macht nicht sämtliche Ausschlüsse unwirksam und ersetzt keine Prüfung des konkreten Bedingungswerks. Eine Leistungsablehnung sollte deshalb stets der tatsächlich vereinbarten Klausel gegenübergestellt werden.
Welche Unterlagen werden im Leistungsfall benötigt?
Ausgangspunkt sind Antrag, Versicherungsschein, Nachträge und die für den betreffenden Zeitraum geltenden Bedingungen. Hinzu kommen Prämienbelege, Schadenmeldung und die Antwort des Versicherers. Eine nachvollziehbare Entscheidung sollte erkennen lassen, ob das Ereignis nicht versichert sei, ein Ausschluss greife oder eine Obliegenheit verletzt worden sein soll. Für diese Gründe gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Eine geordnete Zeitleiste erleichtert die Prüfung von Versicherungsschutz, Fälligkeit und Verjährung. Bei mehreren betroffenen Policen sollte jede Anspruchsgrundlage getrennt dokumentiert werden; eine Ablehnung unter einem Vertrag entscheidet nicht automatisch über den anderen.