Was bedeutet Leistungsfreiheit?
Leistungsfreiheit des Versicherers beschreibt den vollständigen oder teilweisen Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht. Ausgangspunkt ist ein Ereignis, das grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst wird. Erst ein zusätzlicher gesetzlicher oder vertraglicher Grund erlaubt die Ablehnung oder Kürzung. Davon zu unterscheiden ist ein Risiko, das von Anfang an nicht versichert war. Für die Prüfung macht dieser Unterschied viel aus: Ein Risikoausschluss betrifft den vereinbarten Schutzumfang, Leistungsfreiheit dagegen häufig das Verhalten des Versicherungsnehmers vor oder nach dem Schaden.
Welche Rechtsgrundlagen kommen in Betracht?
Eine wichtige Vorschrift ist § 28 VVG über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. § 81 VVG regelt für die Schadensversicherung die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Daneben bestehen besondere Regeln, etwa für nicht gezahlte Prämien oder eine Gefahrerhöhung. Diese Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Versicherung muss deshalb erkennen lassen, auf welchen konkreten Grund sie sich stützt. Der bloße Hinweis auf ein angeblich vertragswidriges Verhalten beantwortet die rechtliche Frage noch nicht.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Bei einer wirksam vereinbarten Sanktion kann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 28 Absatz 2 VVG zur Leistungsfreiheit führen. Grobe Fahrlässigkeit ermöglicht grundsätzlich eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Einfache Fahrlässigkeit reicht hierfür nicht. Auch § 81 VVG unterscheidet zwischen vorsätzlicher Herbeiführung und grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls. Die tatsächlichen Umstände sind entscheidend; eine ungünstige Schadenentwicklung beweist für sich genommen noch kein besonders schweres Fehlverhalten. Zudem können günstigere Versicherungsbedingungen den gesetzlichen Kürzungsspielraum begrenzen.
Kausalität und erforderliche Belehrung
Nach § 28 Absatz 3 VVG bleibt die Leistung geschuldet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist bei Arglist ausgeschlossen. Geht es um Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall, verlangt § 28 Absatz 4 außerdem einen gesonderten Hinweis in Textform auf die möglichen Rechtsfolgen. Ein allgemeiner Verweis auf umfangreiche Vertragsunterlagen erfüllt diese Anforderung nicht ohne Weiteres. Jede Voraussetzung ist eigenständig zu prüfen.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der BGH entschied am 12. Oktober 2011, Aktenzeichen IV ZR 199/10, über eine nach der Versicherungsvertragsreform nicht angepasste Sanktionsklausel in älteren Gebäudeversicherungsbedingungen. Die unwirksame Klausel trug eine Kürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nicht. Gesetzliche Kürzungsrechte, insbesondere nach § 81 Absatz 2 VVG, konnten dagegen gesondert zu prüfen sein. Das Urteil erklärt nicht sämtliche Altverträge für unwirksam. Es verdeutlicht vielmehr, weshalb die konkrete Vertragsfassung und die zutreffende Anspruchsgrundlage über eine Leistungsablehnung entscheiden.
Wie lässt sich eine Ablehnung prüfen?
Benötigt werden Versicherungsschein, vollständige Bedingungen, Nachträge, Schadenmeldung und das Ablehnungsschreiben. Dazu kommen Unterlagen über den tatsächlichen Ablauf, etwa Fotos, Zeugenaussagen und die Korrespondenz mit dem Versicherer. Sinnvoll ist eine zeitliche Gegenüberstellung: Welche Obliegenheit bestand, wann sollte sie erfüllt werden, was geschah tatsächlich und welchen Einfluss hatte das? Bei einer Kürzung muss außerdem nachvollziehbar sein, weshalb gerade diese Quote dem Verschulden entsprechen soll. Die bloße Wiederholung eines Klauselwortlauts ersetzt keine konkrete Begründung des Falls.
Bedeutung für die Anspruchsdurchsetzung
Eine Leistungsablehnung beendet den Versicherungsvertrag nicht automatisch und entscheidet auch nicht verbindlich über den Anspruch. Ob eine Zahlungsklage, eine Feststellung oder zunächst weitere Aufklärung sinnvoll ist, hängt vom Leistungsbegehren ab. Dabei müssen Fälligkeit und Verjährung gesondert betrachtet werden. Nach § 15 VVG hemmt die Anmeldung des Anspruchs die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform. Nach einer Ablehnung sollte deshalb nicht vorausgesetzt werden, dass weiterer Schriftverkehr die Frist unbegrenzt offenhält.