Eigenständiger Schutz für die Übergangszeit
Der praktische Zweck besteht darin, eine zeitliche Lücke zu schließen, während Einzelheiten des Hauptvertrags noch bearbeitet werden. Dafür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung. Zu klären sind insbesondere versicherte Gefahr, Beginn und Umfang der vorläufigen Deckung. Eine allgemeine Aussage, man kümmere sich um den Antrag, ist nicht zwingend gleichbedeutend mit einer wirksamen Deckungszusage. Der konkrete Erklärungsinhalt und die Befugnis der handelnden Person müssen nachvollziehbar festgestellt werden.
Umfang nach der tatsächlichen Vereinbarung
Die vorläufige Deckung muss nicht in jedem Punkt denselben Inhalt wie der erst später geplante Hauptvertrag besitzen. Deshalb sollten die für sie geltenden Bedingungen gesondert ermittelt werden. Der Begriff vorläufig bedeutet nicht, dass sämtliche denkbaren Risiken ohne Einschränkung erfasst wären. Umgekehrt kann ein bereits wirksam vereinbarter Übergangsschutz nicht allein mit dem Hinweis auf eine noch fehlende endgültige Police verneint werden. Entscheidend ist die rechtliche Grundlage für den maßgeblichen Zeitraum.
Prämie bei ausbleibendem Hauptvertrag
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, ist damit nicht jede bereits gewährte Deckung kostenlos. Besteht eine entsprechende Prämienpflicht, bestimmt § 50 den Anspruch anhand der Laufzeit der vorläufigen Deckung und der für den Hauptvertrag maßgeblichen Prämie. Zunächst müssen aber Vertrag und Zahlungspflicht feststehen. Eine beliebige nachträgliche Gebühr lässt sich aus der Vorschrift nicht ableiten. Kosten für den Übergangszeitraum und spätere Hauptvertragsbeiträge sind deshalb zeitlich und rechtlich sauber auseinanderzuhalten.
Voraussetzungen eines zahlungsabhängigen Beginns
§ 51 erlaubt unter besonderen Hinweisanforderungen, den Beginn des Schutzes von der Prämienzahlung abhängig zu machen. Es reicht deshalb nicht immer aus, lediglich auf einen offenen Betrag hinzuweisen. Die erforderliche Aufklärung über die Bedingung muss erfolgen. Davon ist die Beendigung bereits bestehender Deckung zu unterscheiden. Wer einen Versicherungsfall ablehnt, muss deshalb genau bestimmen, ob der Schutz niemals begonnen haben soll oder erst später aus einem bestimmten Grund geendet haben soll.
Beispiel einer noch offenen Vertragsprüfung
Ein Betrieb benötigt ab Montag Versicherungsschutz, während die endgültige Risikoprüfung noch dauert. Der Versicherer sagt ausdrücklich vorläufige Deckung zu. Am Mittwoch entsteht ein Schaden; die endgültige Police wird erst in der nächsten Woche erstellt. Das späte Dokument allein schließt den Schutz am Mittwoch nicht aus. Zu prüfen sind die tatsächlich zugesagten Risiken, mögliche wirksame Zahlungsvoraussetzungen und der Unfallzeitpunkt. Ein bloßer Antrag ohne Übergangsvereinbarung wäre dagegen eine andere Ausgangslage.
Beendigung und Wechsel des Schutzes
§ 52 regelt verschiedene Beendigungsfälle. Dazu gehören der Beginn gleichartigen Schutzes aus einem Hauptvertrag sowie besondere Fälle von Nichtzahlung, Widerruf, Widerspruch und Kündigung. Nicht jede Ablehnung oder Änderung wirkt automatisch rückwirkend auf die gesamte Übergangszeit. Auch ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer kann bedeutsam sein. Für die Praxis sollten daher Beginn und Ende beider Deckungen mit den jeweiligen Erklärungen dokumentiert werden, damit keine unbeabsichtigten Lücken oder Überschneidungen verborgen bleiben.
Rechtsprechung zur eigenständigen Vereinbarung
Der BGH stellte im Urteil vom 26. April 2006, IV ZR 248/04, klar, dass eine Einlösungsklausel im Hauptvertrag einen daneben geschlossenen Vertrag über vorläufige Deckung nicht ausschließt. Die Entscheidung betraf früheres Recht und besondere Belehrungsfragen. Heute sind die gesetzlichen Sonderregeln der §§ 49 bis 52 maßgeblich. Ihr grundlegender Prüfgedanke bleibt anschaulich: Der Hauptvertrag darf nicht isoliert betrachtet werden, wenn für die Zwischenzeit ein eigener Versicherungsschutz vereinbart wurde.