Was wird mit der Zusage bestätigt?
Der Versicherer bewertet einen gemeldeten Sachverhalt anhand des bestehenden Vertrags und erklärt seine Leistungspflicht für die erfasste Angelegenheit. Eine Zusage für die außergerichtliche Vertretung umfasst nicht selbstverständlich einen späteren Prozess. Auch mehrere Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt können unterschiedlich behandelt werden. Wichtig sind daher die benannte versicherte Person, der Gegner, das rechtliche Ziel und die vorgesehene Tätigkeit. Eine Eingangsbestätigung oder bloße Mitteilung einer Schadennummer ist noch keine eindeutige Deckungszusage. Bei unklaren Formulierungen sollte der konkrete Leistungsumfang vor weiteren kostenintensiven Schritten geklärt werden.
Welche Grenzen können bestehen?
Übliche Grenzen ergeben sich aus Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und dem versicherten Gebührenumfang. Eine anwaltliche Honorarvereinbarung kann Kosten auslösen, die der Versicherer nicht vollständig übernimmt. Auch Sachverständigenkosten oder Vergleichsregelungen sind nicht in jedem Fall uneingeschränkt erfasst. Vorbehalte sollten konkret darauf geprüft werden, welche Tatsachen oder Rechtsfragen noch offenbleiben. Der Hinweis auf die Versicherungsbedingungen macht eine Zusage nicht bedeutungslos, erweitert sie aber auch nicht über ihren erklärten Umfang hinaus. Für eine spätere Instanz oder einen neu hinzugekommenen Streitgegenstand kann eine ergänzende Bestätigung erforderlich sein.
Wie verbindlich ist eine Deckungszusage?
In der Rechtsschutzversicherung kann eine Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Damit können Einwendungen ausgeschlossen sein, die dem Versicherer bei Abgabe bekannt waren oder mit denen er rechnen musste. Das bedeutet jedoch keine unbegrenzte Zahlungsgarantie für jede spätere Entwicklung. Neu bekannt werdende Tatsachen, unzutreffende Angaben oder wirksame Vorbehalte können eine gesonderte Prüfung erfordern. Entscheidend sind Inhalt und Umstände der Erklärung. Wer sich auf die Zusage beruft, sollte deshalb auch die zuvor eingereichte Deckungsanfrage aufbewahren; sie zeigt, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde lag.
Rechtsprechung: Zahlung an den richtigen Berechtigten
Der BGH entschied im Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 – über Rechtsschutz für eine versicherte Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung. Mit der ihr erteilten Deckungszusage hatte der Versicherer seine Leistungspflicht auf diese Person festgelegt. Eine Zahlung an den Versicherungsnehmer erfüllte den verlangten Anspruch auf Befreiung von Anwaltskosten nicht. Der Fall zeigt, dass Versicherungsnehmer und geschützter Anspruchsberechtigter auseinanderfallen können. Für die praktische Abwicklung müssen deshalb nicht nur Umfang und Höhe, sondern auch die richtige Zuordnung der Versicherungsleistung geklärt sein.
Was ist bei zusätzlichen Verfahrensschritten zu tun?
Entwickelt sich aus der außergerichtlichen Auseinandersetzung ein Prozess, sollte der Versicherer über Klageanträge und voraussichtlichen Kostenrahmen informiert werden. Gleiches gilt bei einer Berufung oder wesentlichen Erweiterung des Sachverhalts. Eine bereits bestehende Zusage sollte dabei ausdrücklich in Bezug genommen werden. Wird eine Zustimmung zu einem Vergleich verlangt, sind die Vertragsbedingungen und die geplante Kostenverteilung zu prüfen. Die Kommunikation mit dem Versicherer darf notwendige fristwahrende Schritte nicht verzögern. Auch eine laufende Deckungsprüfung ändert weder gerichtliche Fristen noch die eigene Verpflichtung gegenüber einem bereits beauftragten Rechtsanwalt.
Wie lässt sich ein späterer Kostenstreit eingrenzen?
Ausgangspunkt sind Deckungsanfrage, Zusage, Versicherungsbedingungen und die konkrete Rechnung. Zu unterscheiden ist, ob der Versicherer den Versicherungsfall insgesamt bestreitet, einzelne Tätigkeiten außerhalb der Zusage sieht oder nur die Gebührenhöhe beanstandet. Ein pauschaler Hinweis auf eine frühere Zusage löst nicht jede Abrechnungsfrage. Umgekehrt sollte eine nachträgliche vollständige Ablehnung daran gemessen werden, welche Einwendungen durch die Zusage bereits ausgeschlossen sind. Eine übersichtliche Zuordnung der einzelnen Rechnungspositionen erleichtert die Klärung. Besteht weiterhin Streit, kann sich ein eigener Anspruch gegen den Versicherer auf Kostenfreistellung oder Zahlung ergeben.