Warum nach einer Versicherungszahlung noch ein Rückgriff drohen kann
Ersetzt eine Sachversicherung den Schaden, kann ein bestehender Ersatzanspruch gegen den verantwortlichen Dritten nach § 86 VVG auf sie übergehen. Die Zahlung an den Eigentümer beendet deshalb nicht automatisch die Haftungsfrage gegenüber einem Mieter. Der Regressverzicht setzt an diesem Rückgriff an. Er kann verhindern, dass der Versicherer eine übergegangene Forderung gegen den geschützten Mieter verfolgt. Das gilt jedoch nur im sachlichen und persönlichen Umfang der anerkannten oder vereinbarten Verzichtslösung.
Die Grundsatzentscheidung zur Gebäudefeuerversicherung
Der Bundesgerichtshof entschied am 8. November 2000, IV ZR 298/99, dass ergänzende Vertragsauslegung in der Gebäudefeuerversicherung einen konkludenten Regressverzicht für einfach fahrlässig verursachte Brandschäden des Wohnungsmieters ergibt. Hintergrund ist insbesondere das Interesse an einem unbelasteten Mietverhältnis. Die Rechtsprechung betrifft damit eine bestimmte versicherungsrechtliche Schutzlösung. Ein Mieter wird dadurch nicht ohne Weiteres selbst Versicherungsnehmer und erhält daraus nicht automatisch sämtliche Rechte des versicherten Eigentümers.
Einfache und grobe Fahrlässigkeit unterscheiden
Die durch ergänzende Vertragsauslegung entwickelte Lösung erfasst grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit. Der Bundesgerichtshof lehnte im Beschluss vom 26. Oktober 2016, IV ZR 52/14, eine allgemeine Ausdehnung auf grob fahrlässige Schadensverursachung wegen der neueren gesetzlichen Quotenregel ab. Der Verschuldensgrad bleibt daher entscheidend. Eine abweichende ausdrückliche Vereinbarung kann gesondert zu prüfen sein. Die Aussage, der Gebäudeversicherer müsse immer auf jeden Rückgriff verzichten, geht jedenfalls über die anerkannte Grundregel hinaus.
Eine eigene Haftpflichtversicherung beseitigt den Schutz nicht automatisch
Nach der bestätigenden Rechtsprechung entfällt der Regressverzicht bei einfacher Fahrlässigkeit nicht allein deshalb, weil der Mieter eine Haftpflichtversicherung für Schäden an gemieteten Sachen besitzt. Ein möglicher Ausgleich zwischen Versicherern ist eine andere Frage als die unmittelbare persönliche Inanspruchnahme des Mieters. Diese Ebenen müssen getrennt bleiben. Eine bestehende Haftpflichtpolice sollte trotzdem rechtzeitig informiert werden, weil sie den Vorwurf und mögliche andere Schadenspositionen eigenständig prüfen muss.
Beispiel eines versehentlich verursachten Brandschadens
Ein Mieter verursacht einen Küchenbrand, der Gebäudeteile beschädigt. Der Gebäudeversicherer zahlt an den Eigentümer und fordert anschließend Ersatz vom Mieter. Nun sind unter anderem versicherter Schaden, Mietverhältnis und Verschuldensgrad zu klären. Liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, kann der konkludente Regressverzicht entgegenstehen. Die Einstufung darf jedoch nicht allein aus der Schadenshöhe abgeleitet werden. Ein besonders hoher Schaden beweist für sich genommen noch keine besonders schwere Pflichtverletzung.
Der Verzicht erfasst nicht automatisch jeden Folgeschaden
Der Schutz muss zum versicherten Risiko und zum konkreten Vertragsverhältnis passen. Ansprüche wegen anderer Sachen, eigene Verletzungen oder Schäden eines außenstehenden Dritten können anders zu beurteilen sein. Auch die Pflichten des Vermieters im direkten Mietverhältnis bilden eine zusätzliche Ebene. Aus dem Regressverzicht folgt daher kein allgemeiner Grundsatz, ein Mieter könne bei vorhandener Gebäudeversicherung niemals haften. Jeder verlangte Betrag muss nach Anspruchsgrund und zugehörigem Versicherungsverhältnis eingeordnet werden.
Welche Unterlagen für die Abwehr einer Forderung helfen
Benötigt werden Schadenablauf, Mietvertrag, Versicherungsunterlagen und das konkrete Rückforderungsschreiben. Eigene Angaben sollten Tatsachen und Vermutungen trennen. Ein voreiliges Anerkenntnis kann die Prüfung erschweren. Die maßgebliche Frage lautet nicht lediglich, ob schon eine Versicherung gezahlt hat, sondern welcher Anspruch auf wen übergegangen ist und ob ihm ein Regressverzicht entgegensteht. So lässt sich auch unterscheiden, ob eine persönliche Haftung oder ein Ausgleich ausschließlich zwischen Versicherern betroffen ist.