Aufgabe einer Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Person, wenn andere wegen eines Schadens Ansprüche gegen sie erheben. Nach § 100 VVG gehören dazu zwei Aufgaben: die Freistellung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Der Versicherer prüft deshalb auch, ob überhaupt eine rechtliche Haftung besteht. Eine Schadenmeldung führt nicht zwangsläufig zu einer Zahlung an den Anspruchsteller. Ist dessen Forderung unbegründet, kann gerade die erfolgreiche Zurückweisung die geschuldete Versicherungsleistung sein.
Haftung und Deckung unterscheiden
Die Haftung betrifft die Frage, ob eine Person einem anderen Schadenersatz schuldet. Die Deckung betrifft dagegen das Verhältnis zwischen versicherter Person und Versicherer. Ein rechtlich bestehender Schadenersatzanspruch kann außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes liegen. Umgekehrt kann die Versicherung zur Abwehr einer Forderung verpflichtet sein, obwohl der Kunde tatsächlich nicht haftet. Diese Trennung ist besonders wichtig, wenn gleichzeitig über den Schadenhergang und über Vertragsklauseln gestritten wird. Ein Schreiben des Versicherers ersetzt keine verbindliche gerichtliche Entscheidung über beide Rechtsverhältnisse.
Welche Risiken sind versichert?
Der Umfang hängt von der Versicherungsart und den konkreten Bedingungen ab. Privathaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht und Kraftfahrzeughaftpflicht betreffen unterschiedliche Lebensbereiche. Zu prüfen sind insbesondere versicherte Tätigkeiten, Personen, Schadenarten und zeitliche Voraussetzungen. Eigene Sachschäden werden durch eine gewöhnliche Haftpflichtdeckung nicht automatisch ersetzt. Ebenso müssen mitversicherte Angehörige oder Beschäftigte anhand des Vertrags beziehungsweise einschlägiger gesetzlicher Regeln bestimmt werden. Eine hohe Deckungssumme erweitert nicht von selbst die versicherten Risiken. Sie beantwortet zunächst nur die Frage nach der finanziellen Grenze.
Anspruchsabwehr und gesetzliche Grenzen
§ 101 VVG erfasst unter seinen Voraussetzungen auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Anspruchsabwehr. Darin liegt eine Schutzfunktion, die über die bloße Auszahlung von Schadenersatz hinausgeht. Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sind nach § 103 VVG von der Leistungspflicht ausgenommen. Bei einem Anerkenntnis ist dagegen zu differenzieren: § 105 VVG verbietet eine pauschale Klausel, die allein wegen einer ohne Zustimmung erfolgten Anerkennung oder Befriedigung Leistungsfreiheit anordnet. Ob der Anspruch sachlich besteht und versichert ist, bleibt dennoch gesondert zu prüfen.
Eine Entscheidung zur D&O-Versicherung
Der BGH behandelte am 13. April 2016, Aktenzeichen IV ZR 304/13, eine besondere Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane. Im Streit um eine D&O-Deckung durfte eine Inanspruchnahme nicht allein deshalb als unzureichend angesehen werden, weil die geschädigte Gesellschaft auf die Versicherungsleistung zugreifen wollte. Auch die Abtretung des Freistellungsanspruchs war relevant. Das Urteil zeigt die eigenständige Bedeutung des Deckungsanspruchs. Es begründet jedoch keinen allgemeinen unmittelbaren Zahlungsanspruch jedes Geschädigten gegen jede Haftpflichtversicherung; hierfür bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage.
Schadenanzeige und Zusammenarbeit
§ 104 VVG enthält Anzeigepflichten, insbesondere innerhalb einer Woche für haftungsrelevante Tatsachen und erhobene Ansprüche. Gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer sind unverzüglich mitzuteilen. Wichtig sind daher der zeitnahe Zugang entsprechender Schreiben beim Versicherer und die Beachtung gerichtlicher Fristen unabhängig von dessen Bearbeitung. Zur sachlichen Prüfung helfen eine genaue Schilderung, Fotos, Zeugenangaben und die Forderungsunterlagen des Dritten. Unbekannte Tatsachen sollten als solche kenntlich bleiben. Die Schadenanzeige sollte zwischen eigener Wahrnehmung und bloßen Vermutungen unterscheiden.
Vorgehen bei streitiger Versicherungsleistung
Lehnt der Versicherer Deckung ab, sollten die konkret herangezogenen Bedingungen und der behauptete Ausschlussgrund benannt werden. Bei einer Deckungsklage geht es um seine vertraglichen Pflichten; der Haftpflichtprozess betrifft dagegen den Schadenersatzanspruch des Dritten. Welche Klageart und welches Vorgehen passen, hängt vom Stand beider Auseinandersetzungen ab. Vorhandene Deckungszusagen, Vorbehalte und Absprachen über die Anspruchsabwehr sollten zusammen ausgewertet werden. So lässt sich klären, ob um Versicherungsschutz, Haftung, Schadenhöhe oder mehrere dieser Fragen gestritten wird.