Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Nachprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeit

Im Nachprüfungsverfahren untersucht ein Berufsunfähigkeitsversicherer, ob die Voraussetzungen seiner anerkannten Leistungspflicht später entfallen sind. Eine Leistungseinstellung setzt eine tragfähige Änderung und eine nachvollziehbare Mitteilung voraus. Nach § 174 VVG reicht die bloße Behauptung, der Versicherte sei nun wieder berufsfähig, nicht als vollständige Begründung.

Ausgangspunkt ist die bisherige Leistungspflicht

Die Nachprüfung knüpft an einen bereits begründeten Leistungszustand an. Sie ist von der ursprünglichen Prüfung eines erstmals gestellten Antrags zu unterscheiden. Der Versicherer muss deshalb bestimmen, welchen Gesundheitszustand und welche beruflichen Verhältnisse er seiner Anerkennung zugrunde gelegt hatte. Eine neue Bewertung unveränderter Tatsachen ist nicht ohne Weiteres mit einer tatsächlichen späteren Besserung gleichzusetzen. Auch die konkreten vertraglichen Voraussetzungen bleiben bei beiden Prüfungen maßgeblich.

Welche Veränderungen erheblich sein können

In Betracht kommen etwa eine relevante gesundheitliche Besserung oder die tatsächliche Aufnahme einer nach den Bedingungen geeigneten anderen Tätigkeit. Nicht jede bessere Tagesform und nicht jede kurze Arbeitserprobung beendet automatisch die Berufsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die festgestellte Veränderung nach dem Vertrag den Anspruch entfallen lässt. Dafür müssen medizinische Belastbarkeit, konkrete Berufsanforderungen und gegebenenfalls die Vergleichbarkeit einer neuen Tätigkeit zusammen betrachtet werden, statt nur allgemeine Tätigkeitsbezeichnungen gegenüberzustellen.

Warum ein nachvollziehbarer Vergleich erforderlich ist

Geht es um Gesundheitsbesserung, müssen der frühere und der spätere Zustand so dargestellt werden, dass die Folgerung überprüfbar wird. Das Oberlandesgericht Hamm betonte im Urteil vom 6. Dezember 2023, 20 U 369/22, diese Vergleichsbetrachtung. Eine bloße Ergebnismitteilung genügte dort nicht. Die versicherte Person soll verstehen können, aufgrund welcher konkreten Befunde und Veränderungen der Versicherer seine bisherige Leistungspflicht nun für beendet hält.

Gutachten und Änderungsmitteilung

Ein Gutachten kann die Begründung unterstützen, wenn daraus die maßgeblichen Feststellungen und ihr Vergleich mit dem bisherigen Zustand hervorgehen. Die bloße Mitteilung, ein Arzt halte den Versicherten wieder für arbeitsfähig, beantwortet dagegen nicht sämtliche Vertragsfragen. Arbeitsunfähigkeit und versicherungsvertragliche Berufsunfähigkeit sind unterschiedliche Maßstäbe. Das Schreiben muss die Folgerungen so erläutern, dass der Versicherte seine Rechte und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage sachgerecht beurteilen kann.

Textform und gesetzlicher Übergangszeitraum

Nach § 174 Absatz 1 VVG wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er die maßgebliche Veränderung in Textform dargelegt hat. Absatz 2 lässt Leistungsfreiheit frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung eintreten. Das Datum der Untersuchung ist daher nicht automatisch das zulässige Ende der Zahlungen. § 175 VVG verhindert nachteilige Abweichungen. Für die konkrete Berechnung sind Inhalt und tatsächlicher Zugang des wirksamen Schreibens entscheidend.

Beispiel einer neuen Bürotätigkeit

Eine bislang körperlich arbeitende Versicherte übernimmt nach einer Erkrankung stundenweise Büroaufgaben. Der Anbieter stellt sofort die Rente ein und nennt lediglich die neue Beschäftigung. Hier muss geklärt werden, welche gesundheitlichen Anforderungen bestehen und ob eine konkrete Verweisung nach dem Vertrag möglich ist. Falls dies grundsätzlich zulässig ist, sind außerdem Qualifikation, Einkommen und bisherige Lebensstellung zu vergleichen. Die bloße Existenz eines Arbeitsvertrags ersetzt diese Untersuchung nicht.

Was Versicherte und Versicherer dokumentieren sollten

Benötigt werden das ursprüngliche Anerkenntnis, die zugrunde liegenden Befunde, die frühere Tätigkeitsbeschreibung und sämtliche später behaupteten Änderungen. Versicherte sollten zutreffende Angaben machen und vertraglich geschuldete Mitwirkung ernst nehmen. Bei einer Einstellung müssen jedoch Pflichtverletzung, tatsächliche Anspruchsänderung und formgerechte Mitteilung auseinandergehalten werden. Ein nachvollziehbarer Ablauf mit konkreten Daten verhindert, dass eine vermeintliche Verbesserung, eine bloße Vermutung und ein tatsächlich belegter Wegfall der Leistungsvoraussetzungen miteinander verwechselt werden. Dabei ist jeweils festzuhalten, aus welcher Quelle die behauptete Änderung stammt und auf welchen überprüfbaren Zeitpunkt sie sich bezieht.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen