Tatsächlich ausgeübte Arbeit als Ausgangspunkt
Bei einer konkreten Verweisung wird eine vorhandene neue Tätigkeit bewertet. Davon unterscheidet sich die abstrakte Verweisung auf eine Tätigkeit, die der Versicherte lediglich ausüben könnte. Ob und in welchem Umfang Verweisungen zulässig sind, ergibt sich aus dem Vertrag. § 172 Absatz 3 VVG eröffnet entsprechende Vereinbarungen, ordnet aber nicht für jeden Tarif automatisch dieselbe Regel an. Ein Verzicht auf abstrakte Verweisung beantwortet deshalb noch nicht sämtliche Fragen einer konkreten Beschäftigung.
Bisherige Lebensstellung ist mehr als ein Berufsname
Verglichen werden müssen insbesondere tatsächliche Anforderungen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Vergütung und soziale Wertschätzung. Die letzte Tätigkeit in gesunden Tagen bildet dabei den Ausgangspunkt. Ein identischer Berufstitel kann sehr unterschiedliche Aufgaben umfassen; umgekehrt können anders bezeichnete Tätigkeiten vergleichbar sein. Der Versicherer darf sich deshalb nicht auf eine Branchenbezeichnung beschränken. Ebenso wenig sollte der Versicherte nur allgemein erklären, die neue Arbeit sei schlechter, ohne konkrete Unterschiede zu benennen.
Mehr Freizeit ersetzt keine gleichwertige Stellung
Der Bundesgerichtshof entschied am 7. Dezember 2016, IV ZR 434/15, dass bei der dortigen Nachprüfung ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht zum Ausgleich einer fehlenden Wahrung der bisherigen Lebensstellung berücksichtigt werden konnten. Die Entscheidung betrifft bestimmte Berufsunfähigkeitsbedingungen. Ihr wesentlicher Hinweis ist, dass Vorteile einer gesundheitlich leichteren Beschäftigung nicht beliebig gegen Einbußen der versicherten beruflichen Stellung aufgerechnet werden dürfen.
Einkommen und tatsächliche Bedingungen prüfen
Für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit sind die konkreten Einkommensverhältnisse relevant. Eine rein hypothetische Aufstockung der Tätigkeit darf nicht ohne vertragliche Grundlage an die Stelle der tatsächlich ausgeübten Arbeit treten. Gleichzeitig ist nicht jede geringfügige Veränderung automatisch anspruchserhaltend. Eine allgemeingültige Prozentgrenze folgt aus dem Gesetz nicht. Zu prüfen sind der konkrete Klauseltext und die Umstände des Einzelfalls, einschließlich verlässlich belegter Arbeitszeit, Entgeltbestandteile und Stellung der neuen Aufgabe.
Beispiel einer Pflegekraft im Verwaltungsbereich
Eine bisher in der unmittelbaren Pflege tätige Versicherte übernimmt nach einer Erkrankung administrative Aufgaben mit geringerer Wochenarbeitszeit. Der Versicherer kann nicht allein daraus, dass beide Stellen dieselbe Ausbildung verlangen, auf volle Vergleichbarkeit schließen. Die konkrete neue Funktion, das tatsächliche Einkommen und die bisherige Stellung müssen gegenübergestellt werden. Umgekehrt ist Verwaltungstätigkeit nicht pauschal sozial geringerwertig. Es bedarf einer nachvollziehbaren, auf den einzelnen Berufsverlauf bezogenen Bewertung.
Besonderheiten nach einem Anerkenntnis
Hat der Anbieter seine Leistungspflicht bereits anerkannt, muss er für eine spätere Einstellung zusätzlich die Nachprüfungsregeln beachten. § 174 VVG verlangt eine Darlegung der maßgeblichen Veränderung in Textform und einen gesetzlichen Übergangszeitraum. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit und eine wirksame Einstellungsmitteilung sind deshalb zwei verschiedene Voraussetzungen. Eine Beschäftigungsaufnahme kann nicht beliebig rückwirkend das Ende sämtlicher Rentenzahlungen begründen, ohne Inhalt und Zugang der erforderlichen Erklärung zu prüfen.
Angaben vollständig und konkret dokumentieren
Sinnvoll sind frühere und neue Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Nachweise der tatsächlichen Aufgaben. Besonderheiten wie reduzierte Stunden, gesundheitlich bedingte Entlastung und veränderte Verantwortung sollten nachvollziehbar beschrieben werden. Versicherte müssen vertragliche Mitteilungspflichten beachten, sollten eine neue Arbeit aber nicht vorschnell mit dem Ende ihres Anspruchs gleichsetzen. Die entscheidende Frage lautet, ob diese konkrete Tätigkeit nach den vereinbarten Maßstäben die bisherige Lebensstellung wahrt und alle weiteren Voraussetzungen einer Leistungseinstellung erfüllt sind. Dabei sollten regelmäßige Entgeltbestandteile und einmalige Zahlungen erkennbar getrennt bleiben, damit der Einkommensvergleich nicht durch zufällige Sonderbeträge verzerrt wird.