Wie ein Ersatzanspruch auf den Versicherer übergeht
Nach § 86 Absatz 1 VVG geht ein bestehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Geschädigte erhält damit eine Versicherungsleistung, während der Versicherer unter Umständen beim Verantwortlichen Rückgriff nimmt. Absatz 3 begrenzt diesen Rückgriff innerhalb bestimmter persönlicher Lebensverhältnisse. Das Privileg betrifft die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs. Es bedeutet nicht automatisch, dass das schadensverursachende Verhalten überhaupt keine rechtlichen Folgen haben kann.
Die heutige Regel knüpft nicht ausschließlich an Verwandtschaft an
Der aktuelle Wortlaut nennt eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt. Eine Ehe oder verwandtschaftliche Beziehung ist deshalb nicht als alleinige Voraussetzung zu behandeln. Umgekehrt reicht die bloße Verwandtschaft bei getrennten Haushalten nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände. Eine gemeinsame Postanschrift kann ein Indiz sein, ersetzt aber nicht in jedem Fall die Prüfung, ob die gesetzlich vorausgesetzte häusliche Gemeinschaft tatsächlich bestand.
Was der Bundesgerichtshof zur nichtehelichen Partnerschaft entschied
Im Urteil vom 22. April 2009, IV ZR 160/07, wandte der Bundesgerichtshof die damalige Vorgängerregel analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an. Die Entscheidung betraf § 67 Absatz 2 VVG alter Fassung. Heute ist der weiter gefasste Wortlaut des § 86 Absatz 3 VVG unmittelbar zu beachten. Das ältere Urteil darf deshalb weder als heutiger Ausschluss unverheirateter Partner noch als unveränderte Wiedergabe sämtlicher aktueller Tatbestandsmerkmale verwendet werden.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Schadenseintritt
Das Gesetz stellt auf das Zusammenleben bei Eintritt des Schadens ab. Ein späterer Einzug begründet den Schutz deshalb nicht allein rückwirkend. Ebenso kann eine spätere Trennung nicht ohne weitere Prüfung die bereits maßgebliche Ausgangslage verändern. Die tatsächlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sollten genau festgestellt werden. Bei zeitweiser Abwesenheit oder mehreren Wohnorten ist die Bewertung anhand der gesamten Lebenssituation vorzunehmen; starre Schlussfolgerungen aus einer einzelnen Übernachtung greifen häufig zu kurz.
Vorsätzliche Schadensverursachung bleibt ausgenommen
§ 86 Absatz 3 VVG enthält ausdrücklich eine Ausnahme, wenn die betreffende Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Vorschrift ist daher kein Freibrief für bewusst herbeigeführte Versicherungsfälle. Vorsatz und bloße Unachtsamkeit dürfen jedoch nicht gleichgesetzt werden. Der Ausschluss einer anderen Versicherungsleistung oder eine sonstige Vertragsverletzung beweist nicht ohne Weiteres den hier erforderlichen Vorsatz. Schadenshergang, Wissen und Wille der verantwortlichen Person sind für die richtige Einordnung getrennt zu untersuchen.
Beispiel einer versehentlichen Beschädigung im gemeinsamen Haushalt
Eine Person beschädigt versehentlich eine versicherte Sache ihres mit ihr zusammenlebenden Partners. Die Versicherung reguliert und prüft anschließend einen Rückgriff. Nun sind neben dem Versicherungsanspruch die tatsächliche häusliche Gemeinschaft und die Ausnahme vorsätzlicher Verursachung zu klären. Dass die beiden unverheiratet sind, schließt den heutigen gesetzlichen Schutz nicht automatisch aus. Ob dieselbe Lösung bei nur gelegentlichen Besuchen eingreift, muss dagegen anhand der wirklichen Lebensverhältnisse beurteilt werden.
Abgrenzung zu anderen Angehörigenprivilegien
Im Sozialrecht und in anderen Haftungszusammenhängen bestehen eigene Regeln mit teilweise abweichenden Voraussetzungen. Diese dürfen nicht ungeprüft aus § 86 VVG abgeleitet werden. Auch der konkludente Regressverzicht eines Gebäudeversicherers zugunsten eines Mieters ist eine eigenständige Rechtsfigur. Für die Prüfung sollten deshalb Versicherungsart, Anspruchsübergang und persönliche Schutzregel klar benannt sein. Benötigt werden vor allem Schadenunterlagen und belastbare Angaben zur damaligen Haushalts- und Lebensgemeinschaft, nicht lediglich eine nachträglich gewählte Bezeichnung.