Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Betriebliche Umorganisation bei Berufsunfähigkeit

Betriebliche Umorganisation bei Berufsunfähigkeit betrifft die Frage, ob ein selbstständig Versicherter seinen Betrieb so umgestalten kann, dass ihm eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Tätigkeit verbleibt. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein theoretisch denkbarer Aufgabenwechsel genügt nicht automatisch, um eine Berufsunfähigkeitsrente auszuschließen.

Besonderheit selbstständiger Berufsausübung

Ein angestellter Beschäftigter kann seinen Arbeitsplatz häufig nicht eigenständig verändern. Ein mitarbeitender Betriebsinhaber besitzt dagegen unter Umständen organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten. Daher kann bei ihm zusätzlich zu prüfen sein, ob Aufgaben umverteilt oder Abläufe angepasst werden können. Maßgeblich bleibt die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte konkrete Tätigkeit. Eine abstrakte Beschreibung wie Unternehmer oder Geschäftsführer sagt noch wenig über körperliche Arbeit, Fachaufgaben und tatsächlich vorhandene Delegationsmöglichkeiten aus.

Sinnvolle Tätigkeit statt bloßer Restaufgaben

Die Umorganisation muss dem Versicherten eine geeignete berufliche Betätigung eröffnen. Es genügt nicht, alle wesentlichen Arbeiten anderen zuzuweisen und für den Inhaber nur nebensächliche Tätigkeiten übrig zu lassen. Auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die bisherige Stellung sind zu berücksichtigen. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, richtet sich nach dem Vertrag. Eine vorformulierte Klausel darf deshalb nicht losgelöst von ihrem Wortlaut und dem tatsächlichen Betrieb angewendet werden.

Das Urteil zum allein geführten Onlinehandel

Das Oberlandesgericht München entschied am 13. Oktober 2022, 25 U 2340/21, über eine selbstständig tätige Onlinehändlerin. Nach den dortigen Bedingungen musste eine betrieblich sinnvolle und zumutbare Umorganisation möglich sein. Das Gericht verneinte dies, weil eine neu einzustellende Kraft wesentliche eigene Arbeiten übernehmen müsste, ohne dass für die Versicherte entsprechende andere Aufgaben entstanden. Die Entscheidung betrifft damit eine konkrete betriebliche und vertragliche Konstellation.

Personalkosten am Gewinn messen

Eine zusätzliche Kraft kann den Umsatz unverändert lassen und trotzdem den verfügbaren Gewinn erheblich mindern. Das Münchner Gericht stellte deshalb für die wirtschaftliche Belastung auf den Gewinn statt allein auf den Umsatz ab. Maßgeblich war außerdem, ob der vorgeschlagene Personaleinsatz die tatsächlich anfallenden Arbeiten überhaupt abdecken konnte. Einzelne Prozentwerte aus dem entschiedenen Fall sind keine allgemeine gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze für sämtliche Betriebe und Versicherungsverträge.

Beispiel eines kleinen Handwerksbetriebs

Ein selbstständiger Handwerker kann nach einer Erkrankung bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen. Sein Versicherer schlägt vor, dafür einen Mitarbeiter einzustellen. Zu prüfen ist dann, welche Aufgaben übernommen würden, wie viele Stunden benötigt werden und welche geeignete Tätigkeit dem Inhaber verbleibt. Ebenso wichtig sind zusätzliche Lohnkosten, vorhandene Aufträge und erzielbarer Gewinn. Die bloße Behauptung, ein Angestellter könne körperlich helfen, beschreibt noch keine wirtschaftlich tragfähige Umorganisation.

Erstprüfung und spätere Veränderungen trennen

Bei einer erstmaligen Leistungsprüfung wird untersucht, ob die vertraglichen Voraussetzungen einschließlich einer gegebenenfalls zumutbaren Organisation erfüllt sind. Hat der Versicherer bereits anerkannt, gelten für eine spätere Einstellung die Nachprüfungsanforderungen. Veränderungen des Betriebs dürfen dann nicht ohne weitere Prüfung mit einer gesundheitlichen Besserung gleichgesetzt werden. Auch freiwillige spätere Investitionen sind gesondert zu beurteilen. Entscheidend sind der konkrete Vergleichszustand, tatsächliche Änderungen und die vertraglich zulässige Bewertung.

Welche Angaben eine belastbare Prüfung ermöglichen

Hilfreich sind Tätigkeitsaufzeichnungen, Mitarbeiterzahl, Aufgabenverteilung, Arbeitszeiten und nachvollziehbare Gewinnermittlungen. Medizinische Unterlagen sollten die konkrete Belastbarkeit zu den einzelnen Arbeiten erklären. Bei vorgeschlagenen Änderungen müssen Zeitbedarf, Kosten und verbleibende Tätigkeiten erkennbar werden. Ein allgemeines Organigramm ersetzt diese Angaben nicht. Ebenso wenig sollte aus einem kleinen Betrieb pauschal auf Unmöglichkeit jeder Umorganisation geschlossen werden; die tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Zumutbarkeit sind individuell zu prüfen und nachvollziehbar zu belegen. Reine Umsatzangaben sollten deshalb durch aussagekräftige Gewinnzahlen und die konkret entstehenden zusätzlichen Kosten ergänzt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen