Welche Funktion ein Anerkenntnis hat
Nach einem Leistungsantrag muss der Versicherer bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Das Anerkenntnis schafft eine verbindliche Grundlage für die geschuldeten Leistungen. Deshalb ist zwischen einer bloßen Eingangsbestätigung, einer laufenden Prüfung und einer tatsächlichen Anerkennung zu unterscheiden. Auch ein bereits ausgezahlter Betrag beantwortet nicht immer allein, mit welcher rechtlichen Erklärung und für welchen Zeitraum der Versicherer seine Verpflichtung festgelegt hat.
Eine Befristung ist eine gesetzliche Ausnahme
§ 173 Absatz 2 VVG erlaubt, das Anerkenntnis einmal zeitlich zu begrenzen; bis zum Ablauf bleibt es bindend. Daraus folgt keine beliebig wiederholbare Reihe kurzer Zusagen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Vertrag eine Befristung unter den konkreten Umständen gestattet und welcher sachliche Grund sie trägt. Eine pauschale Unsicherheit kann die Prüfung der Bedingungen nicht ersetzen. Das Enddatum allein macht eine Erklärung noch nicht rechtmäßig.
Vergangene Zeiträume können nicht beliebig begrenzt werden
Eine nur rückwirkende Befristung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfüllt den Zweck einer vorläufigen Klärung grundsätzlich nicht. Das Oberlandesgericht Hamm stellte dies am 6. Dezember 2023, 20 U 369/22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar. Ein Versicherer kann damit nicht allein durch ein nachträglich gesetztes Enddatum die strengeren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Leistungseinstellung vermeiden. Entscheidend bleibt die konkrete Erklärung.
Was bei unwirksamer Befristung folgt
Ist die zeitliche Begrenzung unwirksam, kann der Versicherer an ein unbefristetes Anerkenntnis gebunden sein. Er muss dann eine spätere Beendigung grundsätzlich über die dafür vorgesehenen Nachprüfungsregeln erreichen. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Wegfalls und eine nachvollziehbare Änderungsmitteilung zu beachten. Das ist etwas anderes als die Behauptung, der Versicherte müsse nach jedem selbst gesetzten Enddatum seinen gesamten Anspruch wieder von Anfang an beweisen.
Beispiel eines erst später beantworteten Antrags
Eine Versicherte stellt während ihrer bestehenden Berufsunfähigkeit einen Antrag. Monate später erkennt der Anbieter ausschließlich einen inzwischen vollständig vergangenen Zeitraum an und erklärt die Sache ohne weitere Begründung für erledigt. Hier muss geprüft werden, ob die Befristung zulässig war. Außerdem kann die Erklärung eine beabsichtigte Leistungseinstellung enthalten. Auch dann genügt aber nicht das Enddatum; die Voraussetzungen und die verständliche Begründung einer solchen Einstellung bleiben erforderlich.
Abgrenzung zum Nachprüfungsverfahren
Ein wirksam befristetes Anerkenntnis und die spätere Beendigung einer unbefristet anerkannten Leistungspflicht beruhen auf unterschiedlichen Prüfungswegen. § 174 VVG verlangt für die Leistungsfreiheit die Darlegung einer maßgeblichen Veränderung in Textform und schützt den Versicherten durch eine gesetzliche Übergangsfrist. Nach § 175 VVG darf davon nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden. Ob eine Vereinbarung als Vergleich oder Kulanzzahlung bezeichnet wird, ersetzt deshalb keine Prüfung ihres tatsächlichen Inhalts.
Welche Dokumente zusammen betrachtet werden sollten
Wichtig sind Antrag, ärztliche Unterlagen, Anerkenntnisschreiben, Vertragsbedingungen und spätere Einstellungsmitteilungen. Die zeitliche Folge sollte deutlich machen, wann die Berufsunfähigkeit bestand, wann der Antrag einging und wann welche Erklärung zuging. Ein allgemeines Schweigen auf eine unzulässige Befristung sollte nicht als sichere Zustimmung verstanden werden. Ebenso darf aus einer bloßen Prüfung der Befristung nicht automatisch auf eine unbegrenzte Rentenzahlung geschlossen werden; der konkrete materielle Anspruch und mögliche wirksame Änderungen bleiben zu prüfen. Auch die bereits erfolgten Rentenzahlungen sollten mit Zeitraum und jeweiliger Begründung in diese Übersicht aufgenommen werden.