Blaulicht und Einsatzhorn wirken zusammen
Die Anordnung, freie Bahn zu schaffen, knüpft an die gemeinsame Verwendung beider Signale an. Blaues Blinklicht allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Nach § 38 Absatz 2 StVO dient es insbesondere der Warnung an Unfallstellen oder bei Einsatzfahrten und Begleitungen. Ein gelbes Blinklicht warnt ebenfalls vor Gefahren, verschafft aber kein entsprechendes Wegerecht. Für die Verkehrsteilnehmer ist daher zu unterscheiden, welches Signal tatsächlich eingesetzt und aus welcher Richtung ein bevorrechtigtes Fahrzeug erkennbar herannaht.
Die zulässigen Einsatzgründe sind gesetzlich begrenzt
Beide Sondersignale dürfen nur bei höchster Eile verwendet werden. Das Gesetz nennt unter anderem die Rettung von Menschenleben, die Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden und die Verfolgung flüchtiger Personen. Auch bestimmte Gefahren für öffentliche Sicherheit oder bedeutende Sachwerte können erfasst sein. Ein gewöhnlicher dienstlicher Zeitdruck reicht nicht. Ob der Einsatz berechtigt war, wird anhand der konkreten Lage beurteilt. Die besondere Eilbedürftigkeit ersetzt dabei keine angemessene Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer.
Andere Fahrer müssen zuerst sicher Platz schaffen
Wer ein Einsatzfahrzeug mit beiden Signalen wahrnimmt, darf grundsätzlich nicht erst dessen Auftrag untersuchen. Er muss den Weg nach den konkreten Verkehrsverhältnissen freimachen. Unüberlegtes Bremsen oder ein unkontrollierter Spurwechsel kann zusätzliche Gefahren verursachen. Entscheidend sind die erkennbare Fahrtrichtung des Einsatzfahrzeugs und die vorhandenen Ausweichmöglichkeiten. Eine allgemeine Pflicht, stets auf dieselbe Weise auszuweichen, folgt aus § 38 nicht. Auch Fußgänger und Radfahrer sind von der Anordnung erfasst, soweit ihr Verhalten für die Durchfahrt relevant ist.
Das Oberlandesgericht Hamm trennte zwei Verantwortungsfragen
Im Urteil vom 4. Mai 2018, 7 U 37/17, unterschied das Oberlandesgericht Hamm die Pflicht anderer Fahrer vom Verhalten des Einsatzfahrers. Verkehrsteilnehmer müssen grundsätzlich auch dann freie Bahn schaffen, wenn sie die objektive Einsatzberechtigung nicht überprüfen können. Davon getrennt bleibt die Frage, ob eine rechtswidrige Verwendung der Sondersignale zur Haftung des Einsatzfahrers beiträgt. Verwirklicht sich gerade die dadurch erhöhte Gefahr, kann dies unfallursächlich sein. Die Entscheidung begründet deshalb keine generelle Haftungsfreiheit für Fahrzeuge mit Blaulicht und Horn.
Beispiel einer Kreuzung bei grünem Licht
Ein Autofahrer erreicht bei Grün eine Kreuzung und hört ein herannahendes Einsatzhorn. Ein Rettungswagen nähert sich gleichzeitig mit Blaulicht. Der Autofahrer darf nicht einfach auf seinem grünen Signal bestehen, sondern muss die angekündigte Durchfahrt berücksichtigen und sicher Platz ermöglichen. Umgekehrt darf der Rettungswagen nicht ohne ausreichende Vorsicht über eine unübersichtliche Kreuzung fahren. Kommt es zum Unfall, sind Wahrnehmbarkeit, Sichtverhältnisse und beiderseitiger Fahrablauf aufzuklären. Das eingeschaltete Signal entscheidet die Haftungsquote nicht allein.
Sonderrechte und Rettungsgasse bleiben eigene Regeln
§ 35 StVO kann bestimmte Einsatzfahrzeuge von einzelnen Verkehrsregeln befreien. Dieses Sonderrecht ist von der an andere gerichteten Freigabeanordnung des § 38 zu unterscheiden. Daneben verpflichtet § 11 Absatz 2 StVO unter bestimmten Staubedingungen zur Bildung einer Rettungsgasse, auch bevor ein konkretes Einsatzfahrzeug erscheint. Die drei Regelungen können zusammenwirken, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Mit einem dinglichen Wegerecht an einem Grundstück hat der straßenverkehrsrechtliche Begriff ebenfalls nichts zu tun; dort geht es um die Nutzung fremden Grundbesitzes.
Nach einem Unfall die Signale konkret dokumentieren
Wichtig sind Aussagen dazu, wann Blaulicht und Horn eingeschaltet waren, wann sie wahrgenommen werden konnten und welche Reaktionen möglich waren. Hinzu kommen Geschwindigkeit, Ampelphase, Sichtbehinderungen und die tatsächliche Einsatzlage. Eine bloße Behauptung, das Fahrzeug sei im Dienst gewesen, ersetzt diese Angaben nicht. Ebenso wenig beweist ein grünes Ampellicht, dass keine Rücksichtspflicht bestand. Die getrennte Prüfung von Freigabeanordnung, Einsatzberechtigung und konkreter Fahrweise ermöglicht eine nachvollziehbare Bewertung der jeweiligen Unfallbeiträge.