Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Fahrerhaftung

Fahrerhaftung bezeichnet die persönliche Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. § 18 StVG vermutet ein Verschulden des Fahrers; daneben können Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen. Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer sind rechtlich zu unterscheiden.

Wer gilt als Fahrzeugführer?

Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug eigenverantwortlich in Bewegung setzt oder während der Fahrt wesentliche Einrichtungen bedient. Halter ist dagegen, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Beide Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Für die Anspruchsprüfung sollte deshalb feststehen, wer fuhr, wer Halter war und bei welchem Versicherer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.

Haftung nach § 18 StVG

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet grundsätzlich auch der Fahrer. Anders als die Halterhaftung enthält § 18 StVG jedoch eine Entlastungsmöglichkeit: Der Fahrer haftet nicht, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde. Er muss die gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegen. Das verlangt eine nachvollziehbare Darstellung und gegebenenfalls Beweise zum konkreten Fahrverhalten.

Zusätzliche deliktische Haftung

§ 823 BGB setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung geschützter Rechte voraus. Ein Verkehrsverstoß kann dabei eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen. Deliktische Ansprüche sind besonders relevant, wenn Sonderregeln des StVG nicht greifen. Für jede Anspruchsgrundlage sind haftungsbegründende Tatsachen, Kausalität und Schaden zu prüfen. Die straf- oder bußgeldrechtliche Bewertung bindet das Zivilgericht nicht automatisch, kann aber tatsächliche Bedeutung haben.

Haftungsquote bei mehreren Beteiligten

Treffen mehrere Kraftfahrzeuge aufeinander, werden Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren nach §§ 17 und 18 Absatz 3 StVG abgewogen. Berücksichtigt werden nur feststehende Umstände, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Ein ungeklärter Verdacht erhöht die Quote nicht. Wer sich auf Unabwendbarkeit beruft, muss ein besonders sorgfältiges, einem Idealfahrer entsprechendes Verhalten darlegen. Mitverschulden verletzter Fußgänger oder Radfahrer wird nach § 254 BGB geprüft.

BGH zu feststehenden Verursachungsbeiträgen

Der Bundesgerichtshof entschied am 13. Dezember 2005, VI ZR 68/04, dass bei der Haftungsabwägung das Maß der Verursachung im Vordergrund steht und nur feststehende unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden dürfen. Ein mögliches Fahrerverschulden kann die Betriebsgefahr erhöhen, darf aber nicht ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung unterstellt werden. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer vollständigen Rekonstruktion vor der Quotenbildung.

Direktanspruch gegen den Versicherer

Geschädigte können den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer unter den Voraussetzungen des § 115 VVG unmittelbar in Anspruch nehmen. Fahrer, Halter und Versicherer haften häufig als Gesamtschuldner, sodass die Leistung eines Beteiligten den Anspruch im entsprechenden Umfang erfüllt. Deckungseinwendungen im Innenverhältnis beseitigen den Schutz des Geschädigten nicht ohne Weiteres. Vorsätzliche Herbeiführung und andere Sonderfälle verlangen eine gesonderte Prüfung.

Welche Beweise sind wichtig?

Unfallfotos, Dashcam-Aufnahmen im rechtlich verwertbaren Rahmen, Zeugen, Fahrzeugschäden und Polizeivorgänge können den Ablauf belegen. Aussagen unmittelbar nach dem Unfall sollten im Zusammenhang und nicht isoliert bewertet werden. Technische Gutachten klären Kollisionsstellung, Geschwindigkeit und Vermeidbarkeit. Für Personenschäden sind ärztliche Befunde erforderlich. Wer Ansprüche anmeldet oder abwehrt, sollte zudem Versicherungsnummern, Haltereigenschaft und bereits geleistete Zahlungen dokumentieren. Bei Fahrten im Arbeitsverhältnis kann im Innenverhältnis eine arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung greifen. Gegenüber dem außenstehenden Geschädigten bleiben gesetzliche Ansprüche jedoch grundsätzlich bestehen. Der Versicherer reguliert im Rahmen der Pflichtversicherung und kann bei vorsätzlichen oder grob vertragswidrigen Handlungen Regress prüfen. Arbeitgeber, Halter und Fahrer sollten deshalb Unfallanzeige, dienstliche Weisungen und Versicherungsbedingungen zusammen auswerten. Eine private Kostenübernahmeerklärung am Unfallort ist regelmäßig keine geeignete abschließende Regelung. Bei unklarer Fahrereigenschaft ist auch zu prüfen, ob die Person das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt tatsächlich steuerte oder nur zuvor gefahren hatte.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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