Das Verkehrszeichen begründet besondere Verhaltenspflichten
Die maßgeblichen Gebote stehen in Anlage3 zur StVO beim Zeichen 325.1. Sie gelten nicht deshalb, weil eine Straße wohnlich oder besonders schmal aussieht, sondern aufgrund der entsprechenden Kennzeichnung. Für Fahrzeuge ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Eine für alle Situationen verbindliche konkrete Kilometerzahl lässt sich aus dem Zeichen allein nicht ablesen. Die Fahrweise muss sich außerdem an den anwesenden Menschen und den Sichtverhältnissen orientieren. Auch Radfahrer führen Fahrzeuge und sind deshalb von den einschlägigen Regeln erfasst.
Fußgänger dürfen den gesamten Straßenraum nutzen
Fahrzeugführer dürfen den Fußverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Eine Erwartung, Fußgänger müssten stets am Rand gehen, passt damit nicht zum gesetzlichen Nutzungskonzept. Umgekehrt dürfen Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Es besteht also ein besonderes Rücksichtnahmesystem mit erhöhtem Schutz für zu Fuß Gehende. Dass Kinderspiele überall erlaubt sind, verlangt von Fahrern besondere Aufmerksamkeit. Es bedeutet zugleich nicht, dass Fahrzeuge den gekennzeichneten Bereich überhaupt nicht mehr befahren dürften.
Parken ist grundsätzlich nur auf vorgesehenen Flächen erlaubt
Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen grundsätzlich nicht geparkt werden. Das Gesetz nimmt das Einsteigen und Aussteigen sowie das Be- oder Entladen aus. Wer nur einen beliebigen freien Randstreifen sieht, hat deshalb noch keinen zulässigen Parkplatz gefunden. Für die rechtliche Bewertung sind Zweck und tatsächlicher Ablauf des Haltens wichtig. Die Ausnahme für das Entladen rechtfertigt kein anschließendes längeres Abstellen. Zusätzlich dürfen auch erlaubte Vorgänge keine unzulässige Gefährdung des Fußverkehrs verursachen.
Beim Verlassen gilt die besondere Sorgfalt des §10
Das Zeichen 325.2 beendet den verkehrsberuhigten Bereich und verweist ausdrücklich auf § 10 StVO. Wer von dort auf eine Straße einfährt, muss eine Gefährdung anderer ausschließen. Die gewöhnliche Vorstellung, an der nächsten Einmündung gelte automatisch rechts vor links, ist daher gefährlich. Entscheidend ist, ob der konkrete Vorgang noch als Ausfahren aus dem geschützten Bereich einzuordnen ist. Eine bloße kleine Entfernung zwischen Endeschild und Kreuzung beseitigt die besondere Pflicht nicht zwingend.
Der Bundesgerichtshof stellte auf den Zusammenhang zur Ausfahrt ab
Im Urteil vom 20. November 2007, VI ZR 8/07, behandelte der Bundesgerichtshof ein Endeschild wenige Meter vor einer Einmündung. Nach seinem Leitsatz gilt § 10 weiterhin, wenn die anschließende Einfahrt räumlich mit dem Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs zusammenhängt. Das Gericht nennt hierfür regelmäßig eine Entfernung innerhalb von 30 Metern, lässt jedoch eine andere Beurteilung aufgrund konkreter Umstände zu. Daraus folgt keine ausnahmslose starre Meterregel. Das damalige Endeschild hieß Zeichen 326; aktuell ist es Zeichen 325.2.
Beispiel einer kurzen Strecke hinter dem Endeschild
Eine Fahrerin passiert das Endezeichen und erreicht nach wenigen Metern eine normale Wohnstraße. Sie kommt von rechts und möchte sofort einbiegen. Allein ihre Position rechts begründet kein Recht, den anderen Verkehr zum Bremsen zu zwingen. Ist der Vorgang noch der Ausfahrt aus dem verkehrsberuhigten Bereich zuzuordnen, muss sie die Gefährdung anderer ausschließen. Zur Bewertung gehören die Entfernung, die Straßenführung und der erkennbare Zusammenhang. Eine weiter entfernt liegende Kreuzung kann anders zu beurteilen sein.
Unfallaufnahme muss den Straßenraum genau erfassen
Aussagekräftig sind Fotos der Anfangs- und Endezeichen, der Parkflächen und der Strecke bis zur Einmündung. Außerdem zählen Sichtverhältnisse, Bewegungen der Fußgänger und das tatsächliche Fahrtempo. Eine Bezeichnung im Unfallbericht als Spielstraße genügt für die rechtliche Einordnung nicht immer. Davon zu unterscheiden ist eine durch andere Verkehrszeichen gesperrte Straße, auf der Spielen zugelassen wird. Wer die konkrete Kennzeichnung und den Fahrablauf dokumentiert, schafft die Grundlage für eine Prüfung der besonderen Sorgfaltspflichten und möglicher Unfallbeiträge.