Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Unklare Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach den objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf. § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO verbietet dann das Überholen. Entscheidend ist insbesondere, ob sich die weitere Fahrweise anderer zuverlässig beurteilen lässt. Die subjektive Zuversicht des Überholenden genügt nicht. Umgekehrt macht nicht jede langsame Fahrt oder alltägliche Unsicherheit den Verkehr bereits rechtlich unklar.

Es kommt auf objektiv erkennbare Umstände an

Die Bewertung richtet sich nach der tatsächlichen Situation vor dem Überholen. Straßengestaltung und Verhalten vorausfahrender Fahrzeuge sind gemeinsam zu betrachten. Kann der Überholwillige nicht zuverlässig einschätzen, was der Vorausfahrende unmittelbar tun wird, kann ein gefährlicher Konflikt drohen. Maßgeblich ist dabei nicht allein ein persönliches Gefühl. Die rechtliche Beurteilung muss nachvollziehbare äußere Umstände benennen. Eine nachträglich behauptete Überraschung oder ein bloßes Unbehagen beweist deshalb für sich genommen noch keine bestimmte unklare Verkehrslage.

Langsames Fahren genügt nicht in jedem Fall

Ein vorausfahrendes Fahrzeug kann aus unterschiedlichen Gründen langsamer werden. Nicht jede Geschwindigkeitsverringerung kündigt ein Linksabbiegen an. Im Urteil vom 8. Juli 2022, 7 U 106/20, betonte das Oberlandesgericht Hamm, dass auch geringere Geschwindigkeit und eine Bewegung zur Fahrbahnmitte nicht stets automatisch eine unklare Lage begründen. Es kommt auf zusätzliche Umstände und die konkrete Örtlichkeit an. Der Begriff erlaubt deshalb keine schematische Regel, wonach entweder jedes langsame Fahrzeug gefahrlos überholt werden dürfe oder jede Verlangsamung Überholen verbiete.

Erkennbare Abbiegeabsichten können die Lage verändern

Blinkzeichen, Einordnen und die Straßenführung können zusammen auf ein bevorstehendes Fahrmanöver hinweisen. § 5 Absatz 7 StVO enthält zudem eine eigene Regel für Fahrzeuge, die ihre Linksabbiegeabsicht angekündigt und sich eingeordnet haben: Sie sind rechts zu überholen. Daraus folgt kein Freibrief für ein gefährliches Vorbeifahren. Vielmehr muss der Überholende erkennen, welche konkrete Verkehrslage besteht und welche Regel eingreift. Einmal begonnenes Überholen darf nicht unabhängig von neu erkennbaren Gefahren einfach unverändert fortgesetzt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verlangte konkrete Feststellungen

Im Fall 7 U 106/20 waren ein rechtzeitiges Blinkersetzen und entsprechendes Einordnen nicht bewiesen. Auch eine überhöhte Geschwindigkeit des Überholenden war nicht nachgewiesen. Das Gericht lehnte unter den festgestellten Umständen einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage ab. Die Entscheidung erlaubt nicht allgemein das Überholen langsamer oder möglicherweise abbiegender Fahrzeuge. Sie zeigt vielmehr, dass eine belastbare Haftungsentscheidung auf bewiesenen tatsächlichen Umständen beruhen muss. Eine bloß mögliche Abbiegeabsicht genügt nicht als pauschaler Schuldvorwurf.

Beispiel eines schwankenden Fahrverhaltens

Ein Fahrzeug bremst wiederholt, bewegt sich ungewöhnlich innerhalb der Spur und nähert sich einer unübersichtlichen Einmündung. Ob diese Kombination eine unklare Verkehrslage begründet, ist aus der Gesamtsituation zu beurteilen. Ein sicherer Überholvorgang kann dann gerade nicht zuverlässig planbar sein. Anders kann eine übersichtliche Strecke mit gleichmäßig langsamem Vorausfahren aussehen. Die Beispiele sind keine fertigen Haftungsquoten. Sie verdeutlichen, weshalb einzelne Merkmale erst im Zusammenhang eine rechtliche Aussage über die Gefahr des Überholens ermöglichen.

Andere Überholvoraussetzungen bleiben zusätzlich wichtig

Auch bei klarer Verkehrslage darf nicht beliebig überholt werden. § 5 StVO verlangt unter anderem ausreichende Übersicht und die Vermeidung einer Behinderung des Gegenverkehrs. Hinzu kommen Seitenabstand, deutlich höhere Geschwindigkeit und gegebenenfalls ein angeordnetes Überholverbot. Die Ablehnung einer unklaren Lage beantwortet daher nur eine von mehreren Fragen. Ebenso können eigene Pflichten des Abbiegenden unabhängig fortbestehen. Für eine Unfallprüfung müssen die maßgeblichen Verhaltensregeln jeder beteiligten Person getrennt festgestellt und anschließend ihre unfallursächlichen Beiträge abgewogen werden.

Beweise auf die Entscheidungssituation beziehen

Hilfreich sind Fotos von Straße und Einmündung sowie Angaben zu Abständen und Geschwindigkeiten. Besonders wichtig ist, wann Blinker oder ungewöhnliche Bewegungen erkennbar waren. Der Blick allein auf die spätere Kollisionsposition kann die frühere Entscheidungssituation nicht vollständig erklären. § 17 StVG verlangt bei mehreren Fahrzeughaltern eine Abwägung feststehender unfallursächlicher Umstände. Eine nachvollziehbare Darstellung muss deshalb zeigen, welche Gefahr vor oder während des Überholens objektiv erkennbar war und welche Reaktion darauf möglich gewesen wäre.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen