Wann liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor?
Erforderlich ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren zusammenhängt und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden verursacht. Auch Kollisionen auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen können erfasst sein. Ein wahrnehmbarer Fremdschaden darf nicht vorschnell als Bagatelle behandelt werden. Reine Eigenschäden genügen dagegen nicht. Ob ein Gelände öffentlich ist, richtet sich nach tatsächlicher Zugänglichkeit und Duldung des Berechtigten.
Wer ist Unfallbeteiligter?
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Das ist weiter als die spätere zivilrechtliche Haftung und setzt kein Verschulden voraus. Neben Fahrern können ausnahmsweise andere Personen erfasst sein. Bloße Anwesenheit genügt jedoch nicht. Wer eine Beteiligung ernsthaft ausschließen kann, sollte trotzdem Beweise sichern, denn die Bewertung erfolgt anhand der objektiven Umstände am Unfallort.
Welche Feststellungen müssen ermöglicht werden?
Am Unfallort müssen Anwesenheit und Beteiligung kenntlich gemacht und Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht werden. Ist niemand feststellungsbereit, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Eine feste Minutenregel gibt es nicht; Schadenshöhe, Ort, Tageszeit und Verkehrslage zählen. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ersetzt das Warten und die spätere Meldung regelmäßig nicht. Die Polizei zu informieren ist meist der sicherste Weg.
Nachträgliche Feststellungen
Wer sich nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt entfernt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Dazu gehören Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Angaben zur Beteiligung; das Fahrzeug ist für zumutbare Feststellungen bereitzuhalten. Eine Meldung nur an den Geschädigten kann unzureichend sein. Für bestimmte nicht bedeutende Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs sieht § 142 Absatz 4 StGB eine Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe vor.
BVerfG zum unvorsätzlichen Entfernen
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, dass eine Bestrafung wegen nachträglicher Pflichten nicht auf Fälle ausgedehnt werden darf, in denen sich jemand unvorsätzlich vom Unfallort entfernt hat. Eine solche erweiternde Auslegung verstößt gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Wer den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, ist deshalb anders zu beurteilen als jemand, der ihn erkennt und bewusst wegfährt.
Mögliche Folgen
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Punkte sowie bei bedeutendem Fremdschaden die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Kfz-Haftpflicht reguliert berechtigte Ansprüche des Geschädigten, kann aber bei Obliegenheitsverletzungen Regress prüfen. In der Kaskoversicherung kann der eigene Schutz gefährdet sein. Diese Folgen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine strafrechtliche Einstellung erledigt daher nicht automatisch Fahrerlaubnis-, Versicherungs- oder Schadensersatzfragen.
Was sollte nach einem Vorwurf geschehen?
Beschuldigte müssen keine vorschnelle Aussage zur Wahrnehmung oder Beteiligung machen. Zunächst sollten Akte, Fotos, Schadensbild und mögliche Zeugen ausgewertet werden. Reparaturen dürfen wichtige Spuren nicht unnötig beseitigen. Eine nachträgliche Meldung kann weiterhin sinnvoll sein, sollte aber in Kenntnis der konkreten Lage erfolgen. Fristen und Kontaktaufnahmen sind genau zu dokumentieren. Bei Personenschäden hat notwendige Hilfe stets Vorrang vor Beweissicherung. Für Geschädigte ist wichtig, dass § 142 StGB ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht selbst begründet, sondern Beweise sichern soll. Schadensersatz folgt insbesondere aus StVG und BGB. Wird der Fahrer später ermittelt, müssen Haftung und Schaden weiterhin bewiesen werden. Ein Kennzeichen oder Halterauskunft belegt noch nicht sicher die Person am Steuer. Videoaufnahmen, Zeugen und zeitnahe Spuren bleiben deshalb für beide Verfahrensarten bedeutsam.