Wann droht ein Fahrverbot?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommt ein Fahrverbot insbesondere bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung in Betracht. Der Bußgeldkatalog nennt Regelfälle, etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, qualifizierte Rotlichtverstöße oder bestimmte Abstandsverstöße. Der Regelfall ersetzt nicht jede Einzelfallprüfung. Tat, Vorbelastungen, Verschulden und außergewöhnliche Umstände können für Anordnung und Dauer bedeutsam sein.
Dauer und Beginn
Das bußgeldrechtliche Fahrverbot dauert grundsätzlich ein bis drei Monate. Für bestimmte Erstbetroffene kann die Viermonatsfrist nach § 25 Absatz 2a StVG gelten: Dann wird das Verbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens vier Monate nach Rechtskraft. Wer diese Vergünstigung nicht erfüllt, muss den Führerschein grundsätzlich sofort nach Rechtskraft abgeben. Fristen sollten exakt berechnet werden.
Absehen vom Regelfahrverbot
Gerichte können in besonderen Ausnahmefällen vom Regelfahrverbot absehen und die Geldbuße erhöhen. Berufliche oder wirtschaftliche Nachteile genügen nicht automatisch; häufig müssen sie außergewöhnlich und konkret belegt sein. Auch ein Augenblicksversagen kann relevant sein, wenn die Pflichtverletzung nicht die typische grobe Vorwerfbarkeit zeigt. Das Fahrverbot darf nicht durch pauschale Behauptungen oder erst spät beschaffte Bescheinigungen abgewehrt werden.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung
Das Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis bestehen und wirkt nur zeitweise. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; eine neue darf regelmäßig erst nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt werden. Fahren trotz Fahrverbots ist strafbar. Die Abgabe eines Führerscheindokuments bedeutet nicht stets, dass alle in- oder ausländischen Berechtigungen gleich behandelt werden. Zuständigkeit und Dokumentenstatus sind im Einzelfall zu klären.
BGH zum Übersehen eines Verkehrszeichens
Der Bundesgerichtshof entschied am 11. September 1997, 4 StR 638/96, dass das bloße fahrlässige Übersehen eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens die Annahme einer groben Pflichtverletzung nicht stets trägt. Trotz eines erfüllten Regeltatbestands ist zu prüfen, ob besondere Umstände die typische Vorwerfbarkeit entfallen lassen. Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen Freibrief; die Einlassung muss zum festgestellten Verkehrsgeschehen passen.
Einspruch und Vollstreckung
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, bleibt der Tatvorwurf bestehen; das sollte nur nach Akteneinsicht geschehen. Nach Rechtskraft organisiert die Vollstreckungsbehörde die Abgabe. Beginn und Ende müssen schriftlich bestätigt sein. Eigenmächtige Berechnungen sind riskant, weil eine Fahrt während des Verbots strafrechtliche Folgen hat.
Welche Nachweise sind hilfreich?
Für Tat und Messung sind Akte, Messfoto, Protokoll und gegebenenfalls Videodaten wichtig. Wer eine besondere Härte geltend macht, benötigt konkrete Angaben zu Tätigkeit, Arbeitswegen, Vertretungsmöglichkeiten, Urlaub und wirtschaftlichen Folgen. Arbeitgeberbescheinigungen sollten Tatsachen statt bloßer Wertungen enthalten. Frühere Verkehrsverstöße und Tilgungsdaten sind zu prüfen. Auch eine verkehrspsychologische Maßnahme kann Einsicht belegen, ersetzt aber keine rechtliche Voraussetzung automatisch. Im Strafrecht kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB auch neben Straftaten verhängt werden, die nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, wenn es zur Einwirkung oder Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. Dauer und Vollstreckung folgen anderen Regeln als im Bußgeldverfahren. Wer mehrere Entscheidungen erhält, muss prüfen lassen, wie sich Fahrverbote zeitlich zueinander verhalten; eine selbst gewählte Zusammenrechnung ist gefährlich. Die Teilnahme am Straßenverkehr während des wirksamen Verbots sollte vollständig unterbleiben. Auch kurze oder beruflich dringende Fahrten begründen keine allgemeine Ausnahme.