Strafgerichtliche Entziehung
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, und sich daraus die Ungeeignetheit ergibt. Typische Anlasstaten nennt § 69 Absatz 2 StGB. Das Gericht bestimmt zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Bei dringenden Gründen kann eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erfolgen.
Behördliche Entziehung
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Erlaubnis nach § 3 StVG und § 46 FeV, wenn die Fahreignung fehlt. Gründe können Erkrankungen, Alkohol, Betäubungsmittel, problematischer Cannabiskonsum, Arzneimittelwirkungen oder das Erreichen von acht Punkten sein. Die Behörde muss den gesetzlichen Untersuchungsweg beachten. Verweigert der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten, darf unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 8 FeV auf Nichteignung geschlossen werden.
Fahrverbot ist etwas anderes
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; nur das Führen von Kraftfahrzeugen ist vorübergehend untersagt. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen oder abgeliefert und berechtigt nach Ablauf einer Sperrfrist nicht automatisch wieder zum Fahren. Wer ohne neue Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Sprachlich ähnliche Schreiben sollten deshalb nach Rechtsgrundlage, entscheidender Stelle und Rechtsfolge unterschieden werden.
Anhörung und Rechtsschutz
Vor einer behördlichen Entziehung ist grundsätzlich eine Anhörung vorgesehen. Gegen die Entscheidung kann je nach Landesrecht Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden. Häufig wird sofortige Vollziehung angeordnet, sodass zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nötig sein kann. Im Strafverfahren bestehen eigene Rechtsmittel. Kurze Fristen, Zustellung und Abgabe des Führerscheins sollten getrennt geprüft werden; Gespräche mit der Behörde hemmen Rechtsbehelfsfristen nicht automatisch.
BVerwG zur MPU nach Alkoholfahrt
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 6. April 2017, 3 C 24.15, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht allein wegen dieses Werts angeordnet werden darf, wenn keine zusätzlichen Tatsachen künftigen Alkoholmissbrauch vermuten lassen. Die Entscheidung zeigt, dass Gutachtenanordnung und Entziehung eine tragfähige gesetzliche Tatsachengrundlage benötigen.
Neuerteilung nach Entziehung
Nach Ablauf der Sperrfrist kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Die Behörde prüft die Eignung erneut und kann ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen. Frühere Prüfungen können nach langer Zeit erneut erforderlich sein, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr vorhanden erscheinen. Tilgung und Verwertbarkeit früherer Tatsachen sind gesondert zu bestimmen. Ein ausländischer Führerschein umgeht ein in Deutschland geltendes Verbot nicht ohne Weiteres.
Welche Unterlagen sind entscheidend?
Benötigt werden Strafurteil oder Behördenbescheid, Anhörung, Gutachtenanordnung, Registerauskunft und medizinische Unterlagen. Der genaue Wortlaut der Fragestellung entscheidet, was ein Gutachter untersuchen darf. Fristverlängerungen sollten rechtzeitig und begründet beantragt werden. Wer Abstinenz oder Verhaltensänderung nachweisen muss, sollte nur anerkannte Programme nutzen. Unkoordinierte Erklärungen gegenüber Polizei, Gericht, Behörde und Begutachtungsstelle können später schwer aufzulösende Widersprüche schaffen. Besonders sorgfältig ist zwischen fehlender Eignung und bloßen Zweifeln zu unterscheiden. Zweifel berechtigen zunächst nur zu den gesetzlich vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen. Erst ein negatives Gutachten, eine zulässige Schlussfolgerung aus Nichtvorlage oder unmittelbar feststehende Nichteignung trägt die Entziehung. Medizinische Diagnosen sind nach den Begutachtungsleitlinien in ihrer Auswirkung auf das sichere Fahren zu bewerten. Eine Erkrankung führt nicht automatisch zur Entziehung, wenn sie stabil behandelt und ausreichend kompensiert ist.