Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Türöffnerhaftung

Türöffnerhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit für Schäden, die beim Öffnen einer Fahrzeugtür oder im Zusammenhang mit dem Einsteigen und Aussteigen entstehen. Nach § 14 Absatz 1 StVO muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Die Pflicht betrifft nicht ausschließlich Fahrer und nicht nur ein überraschendes Aufreißen der Tür. Auch ein länger dauernder Vorgang mit geöffneter Tür kann erfasst sein. Eine Unfallhaftung ist dennoch anhand sämtlicher ursächlicher Beiträge zu prüfen.

Der gesamte Einsteigevorgang kann Gefahren begründen

Wer eine Tür zur Fahrbahn öffnet, muss den vorbeifahrenden Verkehr berücksichtigen. Die notwendige Sorgfalt endet nicht bereits damit, dass sich die Tür kurz in einer bestimmten Stellung befindet. Solange das Einsteigen oder Aussteigen und die damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten andauern, können weiterhin besondere Gefahren bestehen. Das gilt etwa beim Abschnallen eines Kindes oder beim Hineinbeugen nach Gegenständen. Ob der Vorgang zeitlich und örtlich noch dazugehört, richtet sich nach dem konkreten Zusammenhang und nicht allein nach einer einzelnen Handbewegung.

Nicht nur der Fahrzeugführer ist verpflichtet

§ 14 Absatz 1 knüpft daran an, dass jemand einsteigt oder aussteigt. Deshalb müssen auch Mitfahrer und andere Beteiligte einer entsprechenden Tätigkeit die einschlägige Sorgfalt beachten. Eigentum am Fahrzeug ersetzt keine Prüfung, wer die Tür bediente und wer welche Gefahr erkennen konnte. Für Ansprüche gegen Halter oder Versicherer können zusätzliche Vorschriften relevant sein. Eine unklare Sitzplatzzuordnung sollte deshalb bei der Unfallaufnahme möglichst konkret aufgeklärt werden.

Der Bundesgerichtshof bezog die Hilfe für ein Kind ein

Im Urteil vom 6. Oktober 2009, VI ZR 316/08, erläuterte der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich. Der besondere Sorgfaltsmaßstab erfasst auch das Hineinbeugen in ein Fahrzeug bei geöffneter Tür, um etwa Gegenstände zu bewegen oder einem Kind beim Einsteigen beziehungsweise Aussteigen zu helfen. Die Vorschrift beschränkt sich somit nicht auf einen plötzlichen Überraschungseffekt. Im konkreten Leitsatz hielt der Bundesgerichtshof bei einer Kollision mit einem zu dicht vorbeifahrenden Lkw eine hälftige Schadensteilung für möglich. Daraus folgt keine feste Standardquote.

Auch vorbeifahrende Fahrzeuge müssen Abstand halten

Eine geöffnete Tür beseitigt die Rücksichtspflichten des fließenden Verkehrs nicht. Wer an einem erkennbaren Einsteigevorgang vorbeifährt, muss die erkennbare Situation und einen ausreichenden Abstand berücksichtigen. Die Frage, welcher Abstand erforderlich ist, lässt sich nicht mit einer einzigen für jeden Straßenraum passenden Zahl beantworten. Fahrzeugabmessungen, verfügbare Breite und sichtbare Personen sind relevant. Bei einem Unfall können daher Fehler beider Seiten zusammentreffen. Ein Verstoß gegen § 14 macht den übrigen Verkehr nicht automatisch von eigener Sorgfalt frei.

Beispiel beim Abschnallen eines Kindes

Ein Elternteil steht bei geöffneter hinterer Tür und schnallt ein Kind ab. Ein Lieferwagen fährt sehr dicht vorbei, und es kommt zur Berührung mit der Tür. Für die Prüfung ist zu klären, wie weit die Tür offen stand, ob sie sich bewegte und wie die Person erkennbar tätig war. Der Zusammenhang zum Aussteigen kann trotz einer bereits länger geöffneten Tür fortbestehen. Gleichzeitig ist der Abstand des Lieferwagens zu untersuchen. Die bloße Feststellung, dass eine Tür geöffnet war, legt die gesamte Haftungsverteilung noch nicht fest.

Eine Kollision beweist nicht jedes behauptete Detail

Aus dem Schaden an einer Tür lässt sich nicht ohne Weiteres deren gesamte Bewegung rekonstruieren. Wichtig sind Anstoßstellen, Endstellung, Zeugenaussagen und gegebenenfalls Fotos unmittelbar nach dem Ereignis. Behauptungen über plötzliches Öffnen, einen Luftzug oder eine schon vorher unveränderte Stellung müssen anhand der Beweislage bewertet werden. Entscheidend bleiben nur Umstände, die hinreichend feststehen und für den Unfall ursächlich waren. Ein sachverständiger Blick auf Beschädigungen kann die rechtliche Prüfung unterstützen, ersetzt aber keine zuverlässig festgestellte Ausgangssituation.

Vermeidung und Dokumentation gehören zusammen

Vor dem Öffnen zur Fahrbahn sind Spiegel und direkter Blick auf den herannahenden Verkehr wichtig. Bei längeren Hilfstätigkeiten muss die Gefahr weiterhin berücksichtigt werden. Nach einem Vorfall sollten die Beteiligten den Ablauf einschließlich Sitzplätzen und Türstellung beschreiben. Die besondere Pflicht aus § 14 schützt die anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren des Einsteigens und Aussteigens. Sie ist von allgemeinen Parkpflichten zu unterscheiden. Ob schließlich vollständig oder anteilig Ersatz verlangt werden kann, hängt von den nachgewiesenen Unfallbeiträgen des konkreten Falles ab.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen