Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Sonderrechte im Straßenverkehr

Sonderrechte im Straßenverkehr erlauben bestimmten öffentlichen Stellen oder besonders bezeichneten Fahrzeugen unter gesetzlichen Voraussetzungen Abweichungen von Vorschriften der StVO. Maßgeblich ist § 35 StVO. Der Umfang richtet sich nach der jeweiligen Aufgabe und der konkreten Notwendigkeit. Sonderrechte beseitigen weder jede Sorgfaltspflicht noch automatisch die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer eigenen Regelbefreiung und dem Wegerecht durch Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn.

Die gesetzliche Aufgabe bestimmt die Befreiung

Für Polizei, Feuerwehr und weitere in § 35 Absatz 1 StVO genannte Stellen gilt die Befreiung, soweit sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der bloße dienstliche Zusammenhang genügt daher nicht. Für Fahrzeuge des Rettungsdienstes enthält Absatz 5a eine eigene Voraussetzung: höchste Eile zur Rettung von Menschenleben oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden. Unterschiedliche Einsatzarten dürfen nicht ohne Prüfung gleichbehandelt werden. Auch eine bestimmte Fahrzeugfarbe oder Beschriftung ersetzt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die konkrete Abweichung muss zum Einsatz passen

Eine berechtigte Einsatzfahrt bedeutet keine grenzenlose Befreiung von sämtlichen Verkehrsregeln. Entscheidend ist, welche Abweichung für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist. Das kann etwa die Benutzung eines sonst gesperrten Straßenteils betreffen. Dabei ist gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Vorschrift überhaupt vom Sonderrecht erfasst wird und ob zusätzliche gesetzliche Grenzen bestehen. § 35 Absatz 8 StVO verlangt ausdrücklich die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gefährliche Fahrmanöver werden deshalb nicht allein durch einen dringenden Auftrag rechtmäßig.

Die Wahrnehmungslage des Rettungsfahrers zählt

Das Oberlandesgericht Hamm erläuterte am 4. Mai 2018, 7 U 37/17, die Prüfung einer Rettungsfahrt. Für die Beurteilung der höchsten Eile kommt es auf die dem Fahrer bekannte Lage an, insbesondere auf mitgeteilte Krankheitssymptome und den Einsatzauftrag. Eine rein nachträgliche Betrachtung nach Abschluss der Fahrt wäre unzureichend. Erforderlichenfalls muss der Fahrer Rücksprache halten. Die Angaben unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Dass sich der Gesundheitszustand später als weniger bedrohlich herausstellt, beantwortet die ursprüngliche Einsatzberechtigung daher nicht für sich allein.

Ohne Sondersignal kann trotzdem eine Regelbefreiung bestehen

Sonderrechte nach § 35 Absatz 5a StVO müssen nicht zwingend durch Blaulicht und Horn angekündigt werden. Das stellte auch das Oberlandesgericht Hamm klar. Daraus folgt jedoch nicht, dass andere Fahrer eine stille Einsatzfahrt erkennen oder ihr ohne Weiteres Vorrang einräumen müssen. Erst die gemeinsamen Signale nach § 38 Absatz 1 richten die besondere Anordnung an die übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Wer ohne diese Ankündigung fährt, muss die fehlende Erkennbarkeit bei seiner eigenen Fahrweise berücksichtigen.

Beispiel eines Rettungswagens an einer roten Ampel

Ein Rettungswagen fährt zu einer konkret gemeldeten lebensbedrohlichen Notlage. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sonderrechte eine Abweichung vom roten Licht ermöglichen. Der Fahrer muss dennoch die Kreuzung, Sichtbehinderungen und Reaktionen anderer beachten. Fährt er ohne ausreichende Absicherung in einen nicht einsehbaren Bereich, kann trotz berechtigtem Einsatz ein haftungsrelevanter Fahrfehler vorliegen. Die Fragen, ob höchste Eile bestand und ob die Kreuzung sorgfältig befahren wurde, sind auseinanderzuhalten. Eine positive Antwort auf die erste erledigt die zweite nicht.

Andere Sonderrechte haben einen begrenzten Arbeitszweck

§ 35 erfasst außerdem besondere Arbeitsfahrzeuge, etwa entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge der Straßenunterhaltung oder Müllabfuhr. Deren zulässige Abweichungen richten sich nach anderen Voraussetzungen als die Rettung eines Menschen. So kann die Aufgabe Fahrten oder Halten an ungewöhnlichen Stellen erfordern. Daraus entsteht kein allgemeines Einsatzvorrecht gegenüber jedem anderen Verkehrsteilnehmer. Die verschiedenen Absätze dürfen deshalb nicht zu einem einheitlichen Freibrief für sämtliche kommunalen oder behördlichen Fahrzeuge vermischt werden. Maßgeblich bleibt jeweils der gesetzlich beschriebene Einsatzrahmen.

Die Einsatzumstände müssen nachvollziehbar belegt werden

Wer sich im Haftungsprozess auf eine privilegierte Rettungsfahrt beruft, muss die maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen. Nach dem Oberlandesgericht Hamm reicht ein Einsatzprotokoll nicht ohne Weiteres; erforderlich sind grundsätzlich konkrete Angaben zu Fahrt, Ziel und Aufgabe sowie zur Dringlichkeit. Wichtig sind ferner die Fahrweise und die Wahrnehmbarkeit für andere. Die sorgfältige Dokumentation ermöglicht eine Prüfung des tatsächlichen Sonderrechts. Sie ersetzt keine Untersuchung, ob gerade eine vermeidbare Gefährdung den späteren Unfall mitverursacht hat.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen