Die Sichtweite begrenzt das tatsächlich erlaubte Tempo
Eine ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit darf nur unter entsprechend günstigen Bedingungen ausgeschöpft werden. Ist die freie Strecke durch Kurven, Dunkelheit oder Wetter kürzer, muss das tatsächliche Tempo angepasst werden. Zur notwendigen Anhaltestrecke gehört nicht allein der reine Bremsweg; auch die Reaktion auf ein erkanntes Hindernis spielt eine Rolle. Wer sich lediglich auf das erlaubte Höchsttempo beruft, hat deshalb einen möglichen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot noch nicht widerlegt. Die Prüfung verlangt eine Verbindung der konkreten Sicht mit den tatsächlichen Bewegungsverhältnissen.
Auf schmalen Fahrbahnen kann die halbe Strecke zählen
§ 3 Absatz 1 enthält für Fahrbahnen, auf denen entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, eine besondere Anforderung. Dort muss mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden können. Dahinter steht die mögliche Annäherung von beiden Seiten. Die bloße Sicht bis zum Kurvenausgang genügt dann nicht als vollständige eigene Anhaltestrecke. Ob die Voraussetzung vorliegt, hängt von nutzbarer Breite, Fahrzeugen und örtlichen Verhältnissen ab. Eine schematische Anwendung auf jede etwas eng wirkende Straße wäre ebenso unzureichend wie das Ignorieren erkennbar fehlender Begegnungsfläche.
Die Wahrnehmung ist als dynamischer Vorgang zu betrachten
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 23. April 2020, III ZR 251/17, die Grenzen einer statischen Sichtbetrachtung. Ein Radfahrer muss nicht lückenlos den unmittelbar vor seinem Rad liegenden Bereich gezielt auf schwer erkennbare Hindernisse absuchen, die bei ansonsten übersichtlicher Lage aus größerer Entfernung nicht wahrnehmbar waren. Die Fahrt ist als Bewegungsvorgang zu beurteilen. Im betreffenden Fall ging es um eine außergewöhnliche Drahtsperre. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für jedes Hindernis, das der Fahrer tatsächlich übersehen hat.
Atypische Hindernisse können eine andere Bewertung verlangen
Das Sichtfahrgebot beruht darauf, dass der Anhalteweg vorausschauend eingeschätzt werden kann. Bei außergewöhnlich schwer erkennbaren, völlig atypischen Hindernissen kann diese Möglichkeit fehlen. Maßgeblich sind besondere Beschaffenheit, Erkennbarkeit und die Frage, ob etwas auf die Gefahr hindeutete. Ein gewöhnliches stehendes Fahrzeug wird dadurch nicht mit einer kaum sichtbaren Drahtsperre gleichgesetzt. Ebenso darf ein rechtzeitig erkennbarer Gegenstand nicht allein deshalb als atypisch bezeichnet werden, weil der Fahrer überrascht war. Die Ausnahme verlangt eine genaue tatsächliche Begründung.
Beispiel einer unübersichtlichen Kurve
Eine Fahrerin fährt nachts mit dem allgemein erlaubten Tempo auf eine enge Kurve zu. Ihr tatsächlich erkennbarer freier Bereich ist deutlich kürzer als die Strecke, die sie zum Anhalten benötigt. Dann genügt der Hinweis auf die ausgeschilderte Geschwindigkeit nicht. Das Tempo muss an die übersehbare Strecke angepasst werden. Ob zusätzlich die Halbierungsregel für schmale Fahrbahnen gilt, ist gesondert zu prüfen. Das Beispiel unterscheidet sich von einem ungewöhnlichen, trotz sonst freier Sicht kaum wahrnehmbaren Hindernis im Sinne der genannten Rechtsprechung.
Abstand zum Vorausfahrenden ist eine zusätzliche Frage
Das Sichtfahrgebot und der notwendige Abstand nach § 4 StVO verfolgen verwandte, aber unterschiedliche Anforderungen. Hinter einem Fahrzeug muss grundsätzlich auch bei plötzlichem Bremsen noch angehalten werden können. Freie Sicht über eine längere Straßenstrecke erlaubt daher keinen beliebig geringen Abstand zum Vordermann. Umgekehrt ersetzt ein ausreichender Abstand nicht die Anpassung an schlechte Sicht. Beide Pflichten können nebeneinander verletzt sein. Für die Haftung kommt es darauf an, welche nachgewiesene Pflichtverletzung sich im konkreten Unfall ausgewirkt hat.
Für die Prüfung die damalige Sicht rekonstruieren
Wichtig sind Fotos aus der passenden Blickhöhe, Lichtverhältnisse, Witterung und sichtbehindernde Gegenstände. Spätere Aufnahmen bei Tageslicht bilden die Unfallsituation möglicherweise nur teilweise ab. Sachverständige können Wahrnehmbarkeit und Anhalteweg miteinander vergleichen. Die bloße Kollision beweist allerdings nicht jede angenommene Ausgangsgeschwindigkeit. Ebenso wenig genügt die Behauptung, ein Hindernis sei grundsätzlich irgendwann sichtbar gewesen. Zu prüfen ist, ob und wann ein sorgfältiger Fahrer es während der Annäherung erkennen und seine Fahrweise entsprechend darauf einstellen konnte.