Der rückwärtige Verkehrsraum muss kontrolliert werden
Wer rückwärts fährt, kann sich nicht allein auf einen ursprünglich freien Weg verlassen. Personen oder Fahrzeuge können während des Manövers in den Gefahrenbereich gelangen. Fahrtempo und Beobachtung müssen es ermöglichen, auf die konkrete Lage zu reagieren. Reicht die eigene Sicht nicht aus, kann eine Einweisung erforderlich werden. Technische Hilfen können unterstützen, ersetzen aber keine umfassende Beurteilung der erkennbaren Gefahrensituation. Besonders unübersichtliche Ausfahrten oder durch abgestellte Fahrzeuge verdeckte Bereiche verlangen eine entsprechende Absicherung des tatsächlichen Fahrwegs.
Auf Parkplätzen ist der Verkehrsraum genau einzuordnen
Eine Parkplatzfahrgasse ohne eindeutigen Straßencharakter ist nicht ohne Weiteres wie eine normale durchgehende Fahrbahn zu behandeln. Nach der Rechtsprechung wirken die Wertungen der erhöhten Sorgfalt beim Rückwärtsfahren dort im Rahmen des § 1 StVO. Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, jede Vorschrift gelte auf jeder Parkfläche unmittelbar in identischer Weise. Entscheidend bleiben die erkennbare Nutzung, Straßenführung und konkrete Begegnungssituation. Auch andere Nutzer müssen mit Rangierbewegungen rechnen und ihr eigenes Verhalten darauf einstellen.
Rückwärtsbewegung beim Zusammenstoß kann einen Anschein begründen
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 11. Oktober 2016, VI ZR 66/16, einen typischen Geschehensablauf. Steht fest, dass das Fahrzeug beim Zusammenstoß noch rückwärts fuhr, spricht grundsätzlich ein Erfahrungssatz für eine Verletzung der einschlägigen Sorgfaltspflicht und eine dadurch verursachte oder mitverursachte Kollision. Der Schluss setzt die tatsächliche Rückwärtsbewegung im entscheidenden Zeitpunkt voraus. Er ist kein Ersatz für jede Aufklärung. Insbesondere ist zwischen einem gesicherten typischen Ablauf und einer nur behaupteten früheren Bewegung zu unterscheiden.
Möglicher Stillstand verändert die Beweislage
Bereits im Urteil vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, stellte der Bundesgerichtshof eine wichtige Grenze heraus. Parken zwei Fahrzeuge rückwärts aus und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eines bei der Kollision schon stand, fehlt regelmäßig die notwendige Typizität für einen Anscheinsbeweis gegen dieses Fahrzeug. Es genügt nicht, dass es irgendwann zuvor rückwärts bewegt wurde. Diese Grenze bestätigte der Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 66/16. Der Stillstand muss deshalb bei der Rekonstruktion ernsthaft geprüft werden, soweit die festgestellten Umstände ihn offenlassen.
Kein Anscheinsbeweis bedeutet nicht automatisch keine Haftung
Wenn ein typischer Ablauf nicht feststeht, fällt damit nicht zwingend jede Ersatzpflicht weg. Die Betriebsgefahr und weitere bewiesene Umstände können weiterhin in einer Abwägung nach § 17 StVG Bedeutung haben. Ebenso kann ein konkreter Fahrfehler unabhängig von einem Anscheinsbeweis nachgewiesen werden. Umgekehrt darf die Unsicherheit nicht einfach durch eine frei gewählte feste Quote ersetzt werden. Maßgeblich sind die anwendbaren Haftungsregeln und die nachgewiesenen Unfallbeiträge. Beweiserleichterung und abschließende Haftungsverteilung haben unterschiedliche Aufgaben.
Beispiel zweier Fahrzeuge beim Ausparken
Zwei Fahrzeuge setzen aus gegenüberliegenden Parkbuchten zurück. Ein Fahrer behauptet, er habe den anderen bemerkt und schon vor der Kollision angehalten. Ist dies nach den Beweisen nicht auszuschließen, darf der besondere Anschein gegen ihn nicht allein auf seinen vorherigen Ausparkvorgang gestützt werden. Steht dagegen fest, dass beide noch rückwärts fuhren, liegt eine andere Ausgangslage vor. Für die weitere Bewertung zählen Sichtmöglichkeiten, Geschwindigkeiten und Reaktionen. Die genaue Position im Kollisionszeitpunkt kann damit rechtlich wichtiger sein als die Reihenfolge beim Beginn des Rangierens.
Schäden und Bewegungen möglichst früh dokumentieren
Nützlich sind Fotos der Fahrzeugstellungen, der Anstoßstellen und der Parkbuchten. Zeugenaussagen sollten Bewegung und möglichen Stillstand getrennt beschreiben. Eine Aussage beide parkten aus lässt den entscheidenden Augenblick möglicherweise offen. Auch Rückfahrkamera oder Sensorik beweisen nicht automatisch, dass ausreichend beobachtet wurde. Die Prüfung muss den gesamten Ablauf erfassen und gesicherte Tatsachen von Vermutungen trennen. So lässt sich beurteilen, ob erhöhte Sorgfalt verletzt wurde, ein typischer Geschehensablauf vorliegt oder eine Haftungsverteilung auf anderen belegten Umständen beruht.