Möglichst weit rechts bedeutet eine sichere rechte Position
Die Straßenbreite darf nicht allein nach persönlicher Bequemlichkeit genutzt werden. Zugleich verlangt die Formulierung möglichst eine den Umständen entsprechende Fahrweise. Fahrbahnzustand, Hindernisse und notwendige Sicherheitsabstände sind einzubeziehen. Ein gefährliches Ausweichen unmittelbar an Gegenstände oder Personen wird nicht allein durch das Rechtsfahrgebot gerechtfertigt. Die konkrete rechte Position muss mit den übrigen Sorgfaltspflichten vereinbar bleiben. Ob ausreichend Platz vorhanden war, lässt sich daher nur anhand der tatsächlich nutzbaren Fahrbahn und der betroffenen Fahrzeuge beurteilen.
Die Pflicht gilt auch ohne gerade sichtbaren Gegenverkehr
§ 2 Absatz 2 nennt ausdrücklich Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppen, Kurven und Unübersichtlichkeit, beschränkt die Regel aber nicht auf diese Situationen. Eine momentan leere Straße erlaubt deshalb nicht allgemein das beliebige Benutzen ihrer linken Hälfte. Besonders bei eingeschränkter Übersicht kann die rechtzeitige rechte Position helfen, unverhoffte Begegnungen sicher zu bewältigen. Bei Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen sind zusätzliche besondere Regeln zur Fahrstreifenbenutzung zu beachten. Sie dürfen nicht ohne Prüfung durch eine pauschale Berufung auf die allgemeine Grundregel ersetzt werden.
Der Schutz betrifft den Verkehr in Längsrichtung
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 20. September 2011, VI ZR 282/10, den besonderen Schutzzweck. Das Rechtsfahrgebot soll gewährleisten, dass sich Fahrzeuge auf derselben Straße gefahrlos begegnen und überholen können. Es schützt nach dieser Rechtsprechung dagegen nicht den Verkehr, der die Straße lediglich überqueren oder in sie einbiegen möchte. Diese Unterscheidung ist für die zivilrechtliche Zurechnung wichtig. Ein festgestellter Verkehrsverstoß führt nicht automatisch gegenüber jedem beliebigen Beteiligten zu einem anspruchsmindernden Mitverursachungsbeitrag.
Einfahrende müssen den Vorrang trotzdem beachten
Im genannten Urteil beseitigte das teilweise Befahren der linken Fahrbahn nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück einfahrenden Fahrers, den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Er durfte sich nicht darauf verlassen, die linke Fahrbahn sei für seine Einfahrt sicher frei. Der besondere Vorrang des fließenden Verkehrs und die Rechtsfahrpflicht sind somit getrennte Regeln. Ein Einfahrender kann eine eigene Pflichtverletzung nicht allein mit jeder unzutreffenden Fahrposition des anderen rechtfertigen. Nachgewiesene sonstige ursächliche Fehler bleiben jedoch gesondert zu beurteilen.
Beispiel einer Begegnung an einer Kuppe
Zwei Fahrzeuge nähern sich einer unübersichtlichen Kuppe auf einer schmalen Straße. Einer nutzt ohne erkennbaren Grund weitgehend die Straßenmitte. Kommt es im Begegnungsverkehr zur Kollision, kann gerade der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots betroffen sein. Der Vorgang unterscheidet sich von der Ausfahrt eines Grundstücks auf dieselbe Straße. Für die Bewertung zählen Breite, Sicht und notwendiger Seitenabstand. Die bloße Feststellung einer Abweichung von der Fahrbahnmitte ersetzt aber auch hier nicht den Nachweis, dass die konkrete Position zum Unfall beitrug.
Vorfahrtsberechtigung erlaubt keine blinde Weiterfahrt
Wer grundsätzlich Vorrang hat, muss auf erkennbar gefährliches Verhalten anderer reagieren. Ein zulässiges Vertrauen endet, wenn die Umstände eine drohende Missachtung des Vorrechts ausreichend erkennen lassen. Dieser Gedanke gilt unabhängig von der Frage, welchen Personenkreis das Rechtsfahrgebot schützt. Eine Haftungsprüfung darf deshalb weder jeden Rechtsfahrverstoß automatisch gegen den Berechtigten wenden noch sämtliche anderen Sorgfaltsfragen ausblenden. Fahrposition, Reaktionsmöglichkeit und Ursächlichkeit gehören in jeweils passende rechtliche Prüfungsschritte und müssen anhand konkreter Tatsachen bewertet werden.
Fahrbahn und tatsächliche Fahrlinie sichern
Hilfreich sind Fotos von Fahrbahnrändern, Hindernissen und Unfallspuren. Zeugen sollten die Fahrzeugposition möglichst räumlich beschreiben. Die bloße Aussage zu weit links genügt bei wechselnder Straßenbreite oft nicht. Bei einem Streit über Seitenverkehr muss zusätzlich feststehen, woher das andere Fahrzeug kam und welches Vorrecht bestand. Die Prüfung des Schutzzwecks verhindert eine bloß schematische Quote. Entscheidend ist, welche nachgewiesene Gefahr sich verwirklicht hat und ob die geltend gemachten Folgen der verletzten Regel rechtlich zugeordnet werden können.