Wann kann eine MPU angeordnet werden?
Anlässe ergeben sich insbesondere aus §§ 11 bis 14 FeV. Dazu gehören Alkoholauffälligkeiten, Drogen- oder Arzneimittelprobleme, wiederholte erhebliche Verkehrsverstöße, Straftaten mit Eignungsbezug oder besondere Aggressionsdelikte. Die Behörde darf eine MPU nicht als allgemeine Vorsichtsmaßnahme verlangen. Tatsachen, Rechtsgrundlage und Fragestellung müssen erkennen lassen, welche Zweifel aufgeklärt werden sollen. Unterschiedliche Anlassgruppen haben unterschiedliche Schwellen.
Was wird untersucht?
Die MPU besteht regelmäßig aus medizinischem Teil, Leistungstest und psychologischem Gespräch. Es geht nicht um juristische Schuld, sondern um die künftige Fahreignung. Die untersuchte Person muss nachvollziehbar erklären können, wie es zur Auffälligkeit kam, was sich verändert hat und warum Rückfälle unwahrscheinlich sind. Auswendig gelernte Antworten helfen wenig, wenn sie nicht mit Aktenlage, Lebenslauf und Nachweisen übereinstimmen.
Gutachtenanordnung und Fragestellung
Die Behörde setzt eine Frist und teilt mit, welche Begutachtungsstelle beauftragt werden kann. Die Fragestellung begrenzt den Untersuchungsauftrag. Die Behörde übersendet die relevanten Unterlagen nach Einwilligung. Vor Beauftragung sollte geprüft werden, ob die Anordnung formell und materiell rechtmäßig ist, denn gegen sie ist regelmäßig kein isolierter Rechtsbehelf eröffnet. Fehler werden meist im Verfahren gegen die spätere Fahrerlaubnisentscheidung geprüft.
Folgen einer Nichtvorlage
Niemand wird körperlich zur MPU gezwungen. Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Absatz 8 FeV grundsätzlich auf fehlende Eignung schließen, wenn sie darauf korrekt hingewiesen hat. Ist die Anordnung rechtswidrig oder die Fragestellung unzulässig, trägt die Nichtvorlage diese Schlussfolgerung nicht. Eine negative Begutachtung sollte nicht vorschnell ohne Akteneinsicht an die Behörde übersandt werden.
BVerwG zu den Grenzen der Anordnung
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 6. April 2017, 3 C 24.15, dass nach einer einmaligen Alkoholfahrt unter 1,6 Promille zusätzliche Tatsachen erforderlich sind, um eine MPU wegen Alkoholmissbrauchs anzuordnen. Allein die Blutalkoholkonzentration genügte in dieser Fallgruppe nicht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Behörde die konkrete gesetzliche Anlassnorm und belastbare Zusatztatsachen benennen muss.
Vorbereitung und Abstinenznachweise
Seriöse Vorbereitung klärt Anlass, persönliche Veränderung und benötigte Belege. Ob Abstinenznachweise erforderlich sind, hängt von Substanz, Vorgeschichte und tragfähigem Veränderungskonzept ab. Anerkannt werden nur Kontrollen nach fachlich festgelegten Bedingungen; spontan erstellte Laborwerte reichen häufig nicht. Anbieter dürfen kein positives Ergebnis garantieren. Beratungs- und Begutachtungsstelle sollten organisatorisch getrennt sein, damit die Unabhängigkeit der Untersuchung gewahrt bleibt.
Welche Unterlagen sollten geprüft werden?
Wichtig sind vollständige Fahrerlaubnisakte, Strafurteile, Bußgeldentscheidungen, medizinische Befunde, Registereinträge und die Gutachtenanordnung. Tilgungsreife Tatsachen dürfen nicht unbegrenzt verwertet werden. Die Vorbereitungsdauer sollte zu behördlichen Fristen passen. Wer eine neue Fahrerlaubnis beantragt, muss realistisch einplanen, dass Abstinenzprogramme Monate dauern können. Widersprüche zwischen früheren Angaben und aktuellem Vortrag sollten offen geklärt statt verdeckt werden. Die Kosten der MPU trägt grundsätzlich die untersuchte Person. Dazu kommen gegebenenfalls Vorbereitung, Abstinenzkontrollen und Gebühren des Neuerteilungsverfahrens. Ein positives Gutachten bindet die Behörde nicht blind, hat aber erhebliches Gewicht, wenn es nachvollziehbar und vollständig ist. Bei methodischen Mängeln kann eine Ergänzung oder neue Untersuchung verlangt werden. Das Gutachten gehört der untersuchten Person; sie entscheidet im vereinbarten Verfahren, ob die Begutachtungsstelle es unmittelbar an die Behörde übermittelt. Vor dem Untersuchungstermin sollten Antrag, Akte und Fragestellung vollständig vorliegen. Überraschende neue Vorwürfe lassen sich sonst weder sachlich einordnen noch durch passende Nachweise beantworten.