Was wird eingetragen?
Eingetragen werden nur gesetzlich bezeichnete Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Nicht jedes Verwarnungsgeld führt zu einem Punkt. Die Anlage 13 zur FeV ordnet Verstöße und Punktzahl zu. Ein Punkt betrifft schwere Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte besonders schwere Verstöße oder bestimmte Straftaten und drei Punkte Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßgeblich ist die rechtskräftige Entscheidung.
Welche Maßnahmen folgen?
Bei vier oder fünf Punkten ermahnt die Behörde, bei sechs oder sieben Punkten verwarnt sie. Mit acht oder mehr Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber gesetzlich als ungeeignet; die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Die Stufen dienen Information und Intervention, sind aber keine frei verhandelbaren Kulanzschritte. Für die Berechnung kommt es auf Tatzeit, Rechtskraft, Speicherung und Kenntnis der Behörde nach den gesetzlichen Regeln an.
Punkteabbau durch Seminar
Bei einem Stand von einem bis fünf Punkten kann durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einmal innerhalb von fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden. Ab sechs Punkten führt die Teilnahme nicht mehr zum Abzug. Entscheidend ist der Punktestand zum maßgeblichen Zeitpunkt. Wer eine Maßnahme erwägt, sollte daher aktuellen Registerauszug und noch nicht eingetragene rechtskräftige Entscheidungen berücksichtigen. Kursangebote allein garantieren keinen Punkteabzug.
Tilgungsfristen und Überliegefrist
Eintragungen werden nach eigenen Fristen getilgt, die grundsätzlich für jede Entscheidung separat laufen. Je nach Verstoß betragen sie zweieinhalb, fünf oder zehn Jahre. Neue Verstöße hemmen die Tilgung nicht wie früher. Nach Tilgungsreife folgt eine Überliegefrist, während der Daten noch für gesetzlich begrenzte Zwecke gespeichert bleiben. Punktestand und Verwertbarkeit einer Tat sind deshalb nicht allein anhand eines Kalenderdatums zu beurteilen.
BVerwG zum Kenntnisstand der Behörde
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 26. Januar 2017, 3 C 21.15, dass die Acht-Punkte-Entziehung auch möglich ist, wenn die weitere Tat vor der Verwarnung begangen und bereits rechtskräftig gespeichert war, der Behörde aber noch nicht übermittelt wurde. Eine Punkteverringerung trat in dieser Konstellation nicht ein. Die Entscheidung erläutert das Zusammenspiel von Tattag, Rechtskraft, Kenntnis und Stufenmaßnahmen.
Auskunft und Fehlerkorrektur
Betroffene können beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft über ihre gespeicherten Daten beantragen. Stimmen Tat, Rechtskraftdatum oder Punktzahl nicht, sollte zunächst die zugrunde liegende Entscheidung geprüft werden. Das Register ändert nicht eigenständig ein rechtskräftiges Urteil oder einen Bußgeldbescheid. Je nach Fehler sind Bußgeldstelle, Gericht, Fahrerlaubnisbehörde oder Kraftfahrt-Bundesamt zuständig. Eine bloße Beschwerde an die falsche Stelle wahrt keine Rechtsbehelfsfrist.
Was ist bei drohenden acht Punkten zu tun?
Alle Entscheidungen, Tatzeiten, Rechtskraftdaten, Tilgungen und Behördenmaßnahmen sollten chronologisch erfasst werden. Offene Rechtsmittel gegen neue Bescheide sind gesondert zu bewerten; taktische Verzögerungen schaffen keine verlässliche Lösung. Wird eine Entziehung angekündigt, müssen Anhörung und Fristen sofort geprüft werden. Nach Entziehung ist eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, auch wenn einzelne Punkte später tilgungsreif werden. Ein Registerauszug ist auch deshalb wichtig, weil Kraftfahrt-Bundesamt und örtliche Fahrerlaubnisbehörde unterschiedliche Aufgaben haben. Das Bundesamt führt die Daten, während die Behörde Maßnahmen anordnet. Ein Punkt entsteht nicht erst durch das Informationsschreiben der Behörde. Umgekehrt darf eine noch nicht rechtskräftige Ahndung grundsätzlich nicht wie ein endgültiger Punkt behandelt werden. Bei parallel laufenden Verfahren müssen deshalb Verfahrensstand und mögliche Rechtskraft für jede Tat einzeln festgehalten werden.