Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Kreisverkehr

Ein Kreisverkehr ist eine durch entsprechende Verkehrszeichen geregelte Kreisfahrbahn mit besonderen Anforderungen an Einfahrt, Fahrtrichtung und Ausfahrt. Steht das Zeichen 215 unter dem Zeichen 205, hat nach § 8 Absatz 1a StVO der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt darf dann nicht geblinkt werden. Die kreisförmige Straßenführung allein beantwortet dagegen noch nicht sämtliche Vorfahrtsfragen. Auch innerhalb des Kreisverkehrs gelten Sorgfalts- und Abbiegepflichten.

Die Kombination der Verkehrszeichen entscheidet

Die besondere Vorfahrt des Verkehrs auf der Kreisfahrbahn setzt die gesetzlich beschriebene Beschilderung voraus. Ein baulich runder Platz ist nicht automatisch in jeder Hinsicht gleich geregelt. Wer sich einer Einfahrt nähert, muss daher die vorhandenen Zeichen beachten und seinen Wartewillen rechtzeitig durch das Fahrverhalten erkennen lassen. Die Vorfahrt darf nicht dadurch erzwungen werden, dass ein Fahrzeug möglichst schnell in den Kreisel schießt. Unübersichtliche Stellen verlangen eine besonders vorsichtige Annäherung und ausreichende Beobachtung.

Auf der Kreisfahrbahn ist die vorgegebene Richtung einzuhalten

Nach Anlage2 zur StVO muss der Fahrzeugverkehr im gekennzeichneten Kreisverkehr rechts der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Die Mittelinsel darf grundsätzlich nicht überfahren werden. Eine begrenzte Ausnahme gilt für Fahrzeuge, denen das Befahren wegen ihrer Abmessungen sonst nicht möglich wäre; auch dann muss eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sein. Das gewöhnliche Abkürzen mit einem Pkw wird davon nicht erfasst. Außerdem darf auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs nicht gehalten werden. Die Straßenform ersetzt keine freie Wahl des Fahrwegs.

Gleichzeitiges Einfahren verlangt Rücksicht

Erreichen Fahrzeuge unterschiedliche Einfahrten nahezu gleichzeitig, kann ihre spätere Bewegung im engen Kreisel zusammenführen. Dann darf niemand allein aus der vermeintlich längeren Fahrstrecke ein unbedingtes Vorrangrecht ableiten. Geschwindigkeit, zeitlicher Ablauf und die erkennbare Einfahrt des anderen sind aufzuklären. Allgemeine Rücksichtspflichten bleiben auch dort bestehen, wo eine Vorfahrtverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Wer ein bereits erkennbares Fahrzeug vor sich ignoriert und unvermindert weiterfährt, kann den Unfall durch dieses eigenständige Verhalten verursachen.

Ein Urteil zeigt die Folgen des Abkürzens

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 15. September 2016, 1 U 195/14, über einen Unfall bei gleichzeitigem Einfahren. Eine Fahrerin überquerte den engen Kreisverkehr mit deutlich zu hohem Tempo unter Nutzung der gesperrten Mittelinsel. Das Gericht stellte auf den konkreten Fahrablauf und die sachverständig ermittelte Vermeidbarkeit ab. Es verneinte eine nachgewiesene Vorfahrtverletzung des anderen Fahrers und bejahte die volle Einstandspflicht der Gegenseite. Das Urteil stellt keine allgemeine Regel auf, wonach jeder Unfall beim gleichzeitigen Einfahren gleich zu verteilen wäre.

Die Ausfahrt ist ein Abbiegevorgang

Das Verlassen des Kreisverkehrs unterliegt den einschlägigen Abbiegepflichten. Ein rechtzeitiges und deutliches Ankündigen ermöglicht anderen, sich auf die Ausfahrt einzustellen. Dabei sind insbesondere parallel verlaufende Radverkehrsführungen und querende Fußgänger zu berücksichtigen. Das Verbot des Blinkens bei der Einfahrt in den entsprechend beschilderten Kreisverkehr bedeutet nicht, dass auch bei der Ausfahrt auf die Ankündigung verzichtet werden dürfte. Bei mehreren Fahrstreifen kommt zusätzlich die Pflicht hinzu, einen notwendigen Fahrstreifenwechsel gefahrlos durchzuführen.

Beispiel zweier benachbarter Einfahrten

Zwei Autofahrer erreichen fast gleichzeitig einen kleinen Kreisverkehr. Einer fährt langsam und folgt dem Bogen, der andere beschleunigt gerade über die Mittelinsel. Für die Haftungsprüfung reicht es nicht, nur die Kollisionsstelle oder die zurückgelegten Meter zu vergleichen. Entscheidend sind Einfahrzeitpunkte, erlaubter Fahrweg und Vermeidbarkeit. Eine festgestellte Abkürzung kann für den Unfall ursächlich sein. Hat dagegen ein Fahrzeug schon eindeutig die Kreisfahrbahn erreicht und der andere fährt später hinein, steht besonders die gesetzliche Wartepflicht bei der Einfahrt im Vordergrund.

Beschilderung und Fahrverlauf zusammen sichern

Nach einem Unfall helfen Fotos aller betroffenen Einfahrten, der Mittelinsel und der Fahrbahnmarkierungen. Zeugen sollten möglichst angeben, wann die Fahrzeuge die Einfahrt erreichten und wie sie anschließend fuhren. Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse sind ebenso relevant wie Blinker und vorhandene Radwege. Eine pauschale Behauptung, man sei bereits im Kreisel gewesen, beantwortet den zeitlichen Ablauf nicht immer. Erst die Verbindung von Verkehrszeichen und nachgewiesenen Bewegungen ermöglicht eine belastbare Bewertung der Vorfahrt und anderer ursächlicher Sorgfaltsverstöße.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen