Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Haltestellenpflichten

Haltestellenpflichten sind besondere Verhaltensregeln für den Verkehr im Bereich öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbusse. § 20 StVO unterscheidet zwischen vorsichtigem Vorbeifahren, besonderen Anforderungen beim Fahrgastwechsel, Warnblinklicht und dem Ermöglichen der Abfahrt. Die Pflichten hängen vom tatsächlichen Geschehen ab. Sie dienen dem Schutz gefährdeter Personen im Haltestellenbereich. Ein blinkender Bus und ein lediglich abgestelltes beliebiges Fahrzeug sind deshalb rechtlich nicht gleich zu behandeln.

Vorsichtiges Vorbeifahren gilt auch im Gegenverkehr

An haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen an Haltestellen darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden. § 20 Absatz 1 nennt ausdrücklich auch den Gegenverkehr. Die erforderliche Vorsicht richtet sich nach Sichtverhältnissen und erkennbaren Personenbewegungen. Ein stehender Bus kann die Sicht auf Fußgänger verdecken. Daraus kann eine notwendige Geschwindigkeitsreduzierung folgen, ohne dass jeder Fall bereits sämtliche strengeren Voraussetzungen einer anderen Regel des § 20 erfüllt. Die verschiedenen Absätze bauen auf unterschiedlichen Situationen auf und sollten getrennt geprüft werden.

Beim Einsteigen und Aussteigen gelten zusätzliche Grenzen

Wenn Fahrgäste einsteigen oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden. Die Fahrgäste dürfen weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist zu warten. Eine noch freie schmale Restfläche bedeutet daher nicht automatisch, dass sie zügig befahren werden darf. Entscheidend ist, ob der konkrete Vorgang sicher ermöglicht wird. Diese besondere Regel knüpft an den tatsächlichen Fahrgastwechsel an und ist von der allgemeinen Vorsicht beim Vorbeifahren sowie von den Warnblinklichtfällen zu unterscheiden.

Warnblinklicht unterscheidet Annäherung und Stillstand

Nähert sich ein Linienbus oder gekennzeichneter Schulbus einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, darf er nicht überholt werden. Hält er dort mit Warnblinklicht, ist ein Vorbeifahren nur unter den besonderen Anforderungen des Absatz 4 zulässig. Dazu gehören Schrittgeschwindigkeit und ein Abstand, der die Gefährdung von Fahrgästen ausschließt. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Regeln betreffen damit unterschiedliche Phasen. Das Warnsignal ist kein bloßer unverbindlicher Hinweis auf möglicherweise einsteigende Personen.

Der Schutz umfasst nicht ausschließlich wirkliche Fahrgäste

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 28. März 2006, VI ZR 50/05, den Schutzbereich des § 20 Absatz 1 klar. Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines dort haltenden Linienbusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. Es kommt dafür nicht allein darauf an, ob die Person tatsächlich Fahrgast ist. Die besondere Gefahrenlage soll nicht von einer für vorbeifahrende Fahrer unsicheren Zuordnung zur Fahrgastgruppe abhängen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.

Die Abfahrt ist zu ermöglichen

Linienomnibussen und Schulbussen muss nach § 20 Absatz 5 die Abfahrt von gekennzeichneten Haltestellen ermöglicht werden. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. Diese Verpflichtung ist vom Vorbeifahren während des Fahrgastwechsels zu trennen. Für die konkrete Beurteilung zählen das erkennbare Abfahrvorhaben und der zeitliche Ablauf. Aus der gesetzlichen Unterstützung der Busabfahrt folgt kein allgemeines Recht, ohne Beachtung anderer Verkehrsteilnehmer in jede noch so kleine Lücke zu fahren. Auch hier bleiben die tatsächlichen Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten für eine Unfallprüfung relevant.

Beispiel einer Person vor einem stehenden Bus

Ein Fußgänger möchte die Straße vor einem an der Haltestelle stehenden Linienbus überqueren. Ein Autofahrer fährt daran vorbei und beruft sich später darauf, der Fußgänger sei gar nicht ausgestiegen. Diese Feststellung beseitigt nach dem genannten Urteil nicht den Schutz des § 20 Absatz 1. Zu prüfen sind räumlicher Zusammenhang, Fahrweise und die weiteren Unfallumstände. War zusätzlich Warnblinklicht eingeschaltet, können strengere Anforderungen gelten. Die Frage nach einem eigenen Mitverschulden des Fußgängers ist davon getrennt anhand seines Verhaltens zu beurteilen.

Die Situation nach einem Vorfall genau zuordnen

Zu dokumentieren sind Busart, Haltestellenzeichen, Warnblinklicht und der Zeitpunkt des Anhaltens oder Anfahrens. Ebenso wichtig ist, auf welcher Seite und auf welcher Fahrbahn das andere Fahrzeug fuhr. Zeugen können erklären, wo die betroffene Person stand und wann sie sichtbar wurde. Die pauschale Angabe Unfall am Bus genügt nicht für jede rechtliche Folgerung. Erst die Zuordnung zur jeweiligen Vorschrift zeigt, welche besondere Pflicht bestand und ob ihre Verletzung den konkreten Schaden mitverursacht hat.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen