Vor dem Rechtsabbiegen vollständig anhalten
Die Erlaubnis beginnt nach dem Anhalten. Ein bloßes langsames Rollen genügt der gesetzlichen Voraussetzung nicht. Anschließend darf nur weitergefahren werden, wenn der konkrete Vorgang ohne Behinderung oder Gefährdung anderer möglich ist. Der Grünpfeil hebt die Bedeutung des roten Ampellichts also nicht vollständig auf, sondern eröffnet eine begrenzte zusätzliche Möglichkeit. Wo der Straßenraum unübersichtlich ist oder bevorrechtigter Verkehr kreuzt, muss entsprechend gewartet werden. Drängeln des nachfolgenden Verkehrs verändert die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Der grüne Lichtpfeil ist eine andere Regelung
Ein leuchtender grüner Richtungspfeil gibt den Verkehr nur in der angezeigten Richtung frei. Das dauerhaft angebrachte Grünpfeilschild erlaubt dagegen lediglich das besonders vorsichtige Rechtsabbiegen trotz roten Lichtzeichens. Wer beide Erscheinungsformen verwechselt, kann übersehen, dass für andere gleichzeitig die Verkehrsrichtung freigegeben ist. Deshalb sind Schild, tatsächliches Ampellicht und Fahrtrichtung gemeinsam zu betrachten. Auch ein grüner Lichtpfeil entbindet nicht von jeder Sorgfaltspflicht. Seine Freigabewirkung ist aber rechtlich von der besonderen Erlaubnis nach vorherigem Anhalten zu unterscheiden.
Fußgänger und freigegebener Fahrzeugverkehr bleiben geschützt
Das Gesetz nennt besonders den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Richtung. Wer bei Rot mit Grünpfeil abbiegt, muss deshalb auch querende Personen und gegebenenfalls Radverkehr beachten. Ein Blick allein nach links auf kommende Autos kann unzureichend sein. Entscheidend ist der gesamte Fahrweg einschließlich der zu überquerenden Furt. Ist die sichere Durchfahrt nicht zu gewährleisten, muss der Abbiegevorgang unterbleiben. Eine erkennbare Lücke im Autoverkehr beantwortet die Frage nach allen anderen gefährdeten Verkehrsteilnehmern noch nicht.
Ein Urteil betont die besonders hohe Sorgfalt
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied am 20. Juli 2021, 5 U 428/20, über einen Unfall beim Abbiegen mit Grünpfeil. Es verlangte über die allgemeine Rücksichtnahme hinaus äußerste Sorgfalt. Gleichzeitig berücksichtigte es das regelwidrige Verhalten einer Radfahrerin auf einer Fußgängerfurt. Im konkreten Fall verblieb ein Mitanteil der Radfahrerin von einem Drittel. Die Entscheidung zeigt, dass besonders strenge Pflichten des Autofahrers und ein eigener Verursachungsbeitrag der Geschädigten nebeneinander bestehen können. Die Quote darf nicht ohne Prüfung auf andere Kreuzungen übertragen werden.
Die zulässige Ausgangsposition ist begrenzt
Grundsätzlich darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abgebogen werden. Für den Radverkehr enthält § 37 besondere Ergänzungen zu bestimmten Radfahrstreifen und straßenbegleitenden Radwegen. Zudem kann die Grünpfeilregelung durch das entsprechende Zeichen auf den Radverkehr beschränkt sein. Eine Freigabe für Fahrräder berechtigt daher nicht automatisch auch Autofahrer zur Durchfahrt. Für die Bewertung kommt es auf die konkrete Beschilderung und Verkehrsführung an. Ein Rechtsabbiegen aus einem beliebigen danebenliegenden Fahrstreifen wird durch das allgemeine Grünpfeilschild nicht erlaubt.
Beispiel einer gleichzeitig grünen Fußgängerampel
Ein Fahrer hält bei Rot vor einer Ampel mit Grünpfeilschild. Die Fußgängerampel der zu querenden Furt zeigt Grün, und mehrere Menschen betreten die Fahrbahn. Der Fahrer darf jetzt nicht einfach rechts einbiegen, weil er zuvor bereits angehalten hat. Das Anhalten ist nur eine Voraussetzung; die sichere und behinderungsfreie Weiterfahrt ist zusätzlich notwendig. Erst wenn der Fahrweg entsprechend frei ist, kommt das Abbiegen in Betracht. Die Situation unterscheidet sich von einer bloß runden grünen Freigabe für seine Fahrtrichtung.
Beim Streit die genaue Signalform festhalten
Für eine Unfall- oder Bußgeldprüfung sind Fotos des Schildes, der Ampelanlage und der Fahrstreifen hilfreich. Hinzu kommen die damaligen Ampelphasen, der Anhaltepunkt und die Bewegungen anderer Beteiligter. Die bloße Aussage es war ein grüner Pfeil vorhanden lässt offen, ob ein Schild oder ein Lichtsignal gemeint ist. Diese Unterscheidung kann rechtlich entscheidend sein. Ebenso sind eigene Regelverstöße anderer Beteiligter gesondert zu prüfen. Sie erlauben dem Grünpfeilabbieger nicht, auf seine besonders sorgfältige Beobachtung zu verzichten.