Die Grundlage liegt in der Gefährdungshaftung
Ein Kraftfahrzeug kann bereits durch Bewegung, Masse, Geschwindigkeit oder technische Einrichtungen Gefahren schaffen. § 7 StVG knüpft die Halterhaftung deshalb grundsätzlich an Schäden bei seinem Betrieb an. Nicht erforderlich ist stets, dass der Halter selbst schuldhaft gehandelt hat. Dennoch muss sich eine dem Fahrzeugbetrieb zurechenbare Gefahr ausgewirkt haben. Der Begriff dient somit der rechtlichen Zuordnung eines Schadens. Er ersetzt weder den Nachweis des Unfallereignisses noch die Prüfung, ob die betroffene Person überhaupt Halter oder aus einem anderen Grund anspruchsberechtigt ist.
Bloße Anwesenheit am Unfallort genügt nicht
Die Beteiligung eines Fahrzeugs setzt keine körperliche Berührung voraus. Auch ein Ausweich- oder Bremsvorgang kann durch die Fahrweise eines anderen Fahrzeugs ausgelöst werden. Umgekehrt reicht es nicht, dass ein Fahrzeug zufällig in der Nähe war. Entscheidend ist, ob sein Betrieb das schädigende Geschehen beeinflusst hat. Dafür können Fahrspuren, Geschwindigkeiten, Abstände und Reaktionen der Beteiligten maßgeblich sein. Wer ohne Kontakt stürzt oder von der Fahrbahn abkommt, sollte den auslösenden Ablauf deshalb besonders genau dokumentieren und verfügbare Zeugen früh benennen.
Rechtsprechung zum berührungslosen Motorradunfall
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 die Zurechnung bei einem berührungslosen Unfall. Das andere Fahrzeug muss über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Schadensentstehung beigetragen haben. Eine Kollision ist nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung legt aber keine pauschale Quote für sämtliche Ausweichunfälle fest. Vielmehr muss der konkrete Beitrag festgestellt werden. Das Urteil zeigt damit, warum sowohl ein vollständiger Haftungsausschluss wegen fehlender Berührung als auch eine automatische Mithaftung wegen bloßer Nähe unzutreffend sein kann.
Wie mehrere Beiträge gegeneinander abgewogen werden
Bei der Haftung zwischen beteiligten Fahrzeughaltern richtet sich die Abwägung insbesondere nach § 17 StVG. Dabei werden feststehende unfallursächliche Umstände berücksichtigt. Neben den Betriebsgefahren können nachgewiesene Verkehrsverstöße erhebliches Gewicht haben. Vermutete Fehler dürfen nicht einfach zulasten einer Seite in die Quote eingestellt werden. Auch Fahrzeugbesonderheiten müssen sich für die Bewertung im konkreten Geschehen auswirken. Ein besonders großer oder schwerer Wagen führt deshalb nicht ohne Zusammenhang mit dem Unfall automatisch zu einer bestimmten zusätzlichen Haftung. Die Quote ist Ergebnis der Einzelfallprüfung.
Wann die Betriebsgefahr zurücktreten kann
Im Einzelfall kann eine einfache Betriebsgefahr gegenüber einem besonders gewichtigen Verursachungsbeitrag der anderen Seite vollständig zurücktreten. Außerdem enthält § 17 Absatz 3 StVG eine Regel zum unabwendbaren Ereignis. Dafür genügt nicht schon, dass kein Verkehrsverstoß nachgewiesen ist; das Gesetz stellt besondere Anforderungen an die beachtete Sorgfalt und schließt bestimmte technische Fehler aus. Die Begriffe unverschuldet und unabwendbar sind deshalb nicht gleichbedeutend. Gegenüber Fußgängern oder bei anderer Beteiligtenstellung gelten zudem nicht ohne Weiteres dieselben Abwägungsregeln wie zwischen zwei Fahrzeughaltern.
Eine Kürzung durch den Versicherer prüfen
Verlangt ein Versicherer einen Eigenanteil wegen Betriebsgefahr, sollte er den rechtlichen und tatsächlichen Bezug zur Haftungsverteilung nachvollziehbar benennen. Sichern Sie Unfallskizzen, Fotos, Zeugenkontakte und vorhandene Gutachten. Klären Sie außerdem, ob Eigentümer und Halter identisch sind und welche Schäden jeweils geltend gemacht werden. Eine isolierte Prozentangabe ohne Begründung ersetzt keine Prüfung. Mit einer geordneten Darstellung der feststehenden Tatsachen lässt sich bewerten, ob eine Kürzung gerechtfertigt ist oder die eigene Betriebsgefahr im konkreten Fall zurücktritt.