Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Einfahren und Anfahren im Straßenverkehr

Einfahren und Anfahren im Sinne des § 10 StVO betreffen insbesondere das Verlassen eines Grundstücks oder einer Parkbucht sowie das Losfahren vom Fahrbahnrand in den Verkehr. Dabei muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Absicht ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Das bloße Setzen des Blinkers verschafft keinen Vorrang. Entscheidend sind die tatsächliche Ausgangsposition und der anschließende Fahrvorgang.

Die Vorschrift erfasst unterschiedliche Ausgangslagen

§ 10 nennt unter anderem Grundstücksausfahrten, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche. Erfasst sind außerdem das Einfahren von anderen Straßenteilen und über abgesenkte Bordsteine sowie das Anfahren vom Fahrbahnrand. Nicht jeder dieser Vorgänge ist eine gewöhnliche Einmündung mit denselben Regeln wie zwischen gleichartigen Straßen. Die bauliche Gestaltung und Beschilderung sind deshalb genau festzustellen. Ein abgesenkter Bordstein oder eine erkennbare Grundstücksausfahrt kann die rechtliche Beurteilung wesentlich verändern. Entscheidend bleibt der konkrete Übergang auf die Fahrbahn.

Der fließende Verkehr hat grundsätzlich Vorrang

Der Ein- oder Anfahrende muss sich so verhalten, dass andere nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Diese strenge Pflicht schützt den Vorrang des bereits auf der Fahrbahn fahrenden Verkehrs. Sie verlangt mehr als die bloße Hoffnung, der andere werde rechtzeitig bremsen. Eine rechtzeitige Blinkanzeige ist zusätzlich erforderlich, ersetzt aber die Beobachtung und das Abwarten einer geeigneten Situation nicht. Auch langsames Hineintasten hebt den Vorrang nicht automatisch auf; sein konkreter Ablauf kann für die Vermeidbarkeit bedeutsam sein.

Der Vorrang betrifft grundsätzlich die ganze Fahrbahn

Im Urteil vom 8. März 2022, VI ZR 1308/20, behandelte der Bundesgerichtshof einen Zusammenstoß zwischen einem aus einer Parkbucht ausfahrenden Fahrzeug und einem Spurwechsler. Das ausfahrende Fahrzeug durfte nicht darauf vertrauen, dass die rechte Spur frei bleiben werde, solange der andere zunächst links fuhr. Der Vorrang des fließenden Verkehrs gilt grundsätzlich über die Fahrbahn hinweg. Ein möglicher Spurwechsel muss deshalb in die Beobachtung einbezogen werden. Die freie nächste Spur allein ist keine ausreichende Sicherheit.

Einfahren und Spurwechsel haben verschiedene Schutzrichtungen

Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass § 7 Absatz 5 StVO mit seiner besonderen Spurwechselpflicht dem Schutz des fließenden Verkehrs dient. Der vom Fahrbahnrand erst Einfahrende gehört insoweit nicht zu diesem geschützten Kreis. Daraus ergibt sich keine allgemeine Erlaubnis zu rücksichtslosem Spurwechsel. Es verhindert aber, dass die besonderen Pflichten beider Vorgänge schematisch gleichgesetzt werden. Für eine Haftungsbewertung muss zuerst geklärt werden, welche Verkehrssituation jede Person tatsächlich einnimmt und welche konkrete Vorschrift sie gegenüber wem verpflichtet.

Rücksichtspflichten bleiben auch beim Bevorrechtigten bestehen

Nach derselben Entscheidung muss auch der fließende Verkehr im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht nehmen. Ungehinderte Weiterfahrt darf nicht erzwungen werden; gegebenenfalls kann eine mäßige Behinderung hinzunehmen sein. Zugleich darf grundsätzlich auf die Beachtung des Vorrangs vertraut werden, solange keine Anzeichen für dessen Verletzung bestehen. Es genügt deshalb weder der Satz, der Einfahrende hafte immer allein, noch die pauschale Forderung nach gleichen Pflichten. Entscheidend sind erkennbare Gefahr, Reaktionsmöglichkeit und das tatsächlich bewiesene Verhalten.

Beispiel eines Ausparkens neben zwei Fahrstreifen

Ein Pkw steht in einer längs angeordneten Parkbucht. Auf der Fahrbahn nähert sich ein Fahrzeug zunächst auf der linken Spur und beginnt einen Wechsel nach rechts. Der Ausparkende muss diesen möglichen Fahrweg berücksichtigen und darf nicht allein aus der augenblicklich freien rechten Spur auf sichere Einfahrt schließen. Kommt es zur Kollision, ist dennoch zu prüfen, was der andere erkennen und vermeiden konnte. Das Urteil VI ZR 1308/20 ordnet gerade diese unterschiedlichen Pflichten und verlangt die notwendigen tatsächlichen Feststellungen.

Für eine Unfallprüfung Ausgangslage und Bewegung sichern

Wichtig sind Parkposition, Bordstein und Straßenführung. Hinzu kommen Blinker, Sicht, Geschwindigkeiten und der konkrete Zeitpunkt des Einfahrens. Fotos und Unfallspuren können zeigen, ob sich das Fahrzeug noch im Anfahrvorgang befand. Die spätere Haftungsabwägung richtet sich bei mehreren Fahrzeughaltern nach § 17 StVG und darf nur feststehende unfallursächliche Umstände berücksichtigen. Eine bloße Ortsbeschreibung als Parkplatz oder Straße ersetzt deshalb weder die rechtliche Einordnung noch eine nachvollziehbare Rekonstruktion des Bewegungsablaufs.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen