Rechtsglossar · Verkehrsrecht

Einbahnstraße

Eine Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in der durch das Zeichen 220 vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren werden. Das Gebot betrifft nach der StVO die Fahrbahn. Eine Befahrung entgegen der Richtung wird nicht dadurch zulässig, dass das Fahrzeug rückwärts bewegt wird. Für ausdrücklich zugelassenen gegenläufigen Radverkehr können besondere Regeln gelten. Unmittelbare Rangierbewegungen beim Einparken sind außerdem von einem eigenständigen Rückwärtsfahren auf der Straße zu unterscheiden.

Die vorgeschriebene Richtung gilt für die Fahrbewegung

Entscheidend ist die Bewegung auf der Fahrbahn, nicht allein die Ausrichtung der Fahrzeugfront. Wer einen längeren Abschnitt im Rückwärtsgang entgegen dem Pfeil befährt, nutzt die Einbahnstraße daher nicht vorschriftsgemäß. Auch ein praktischer Vorteil, etwa das Erreichen einer inzwischen freien Parklücke, hebt die Richtungsanordnung nicht auf. Die Beschilderung soll für den übrigen Verkehr einen berechenbaren Bewegungsablauf schaffen. Andere Pflichten, etwa beim Abbiegen oder beim Schutz querender Personen, bleiben zusätzlich bestehen und werden durch die erlaubte Richtung nicht ersetzt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Rückwärtsfahrverbot

Im Urteil vom 10. Oktober 2023, VI ZR 287/22, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Zeichen 220 in Verbindung mit § 41 StVO auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgegebenen Richtung untersagt. Der Fahrtrichtungsbegriff ist somit nicht auf das Vorwärtsfahren beschränkt. Der gerichtliche Leitsatz unterscheidet allerdings das unmittelbare Rückwärtseinparken und das rückwärtige Einfahren aus einem Grundstück. Diese Rangierbewegungen sind nicht ohne Weiteres das verbotene Befahren einer Richtungsfahrbahn gegen ihre Richtung. Ihr genauer Zusammenhang bleibt deshalb für die Beurteilung wichtig.

Rangieren ist keine allgemeine Ausnahme für lange Strecken

Eine unmittelbar erforderliche Bewegung zum Einparken darf nicht mit einem längeren Zurücksetzen auf der Straße gleichgesetzt werden. Ausschlaggebend sind Zweck, räumlicher Zusammenhang und tatsächlicher Ablauf. Der bloße Wunsch, später irgendwo zu parken, macht nicht jede vorangehende Rückwärtsfahrt zum unmittelbaren Einparkmanöver. Außerdem gelten auch bei zulässigem Rangieren hohe Sorgfaltsanforderungen. Die Unterscheidung betrifft zunächst die Richtungsanordnung. Sie erlaubt weder die Gefährdung von Fußgängern noch das unbeobachtete Einfahren in den Verkehrsraum.

Zugelassener Radverkehr kann entgegenkommen

Ist die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzzeichen für gegenläufigen Radverkehr geöffnet, müssen andere Fahrer mit diesem Verkehr rechnen. Die aktuelle Anlage2 zur StVO weist ausdrücklich auf solche Begegnungen hin. Das Zusatzzeichen erlaubt aber nicht allgemein allen Fahrzeugarten eine freie Gegenrichtung. An einmündenden Straßen bleibt außerdem die einschlägige Vorfahrtregel zu prüfen. Bei entsprechend geregelten Vorfahrtstraßen können besondere Zeichen erforderlich sein. Entscheidend ist deshalb die konkrete Kombination und nicht eine pauschale Erwartung, aus einer Einbahnstraße könne niemals etwas entgegenkommen.

Ein atypischer Ablauf kann Beweiserleichterungen ausschließen

In dem genannten Urteil behandelte der Bundesgerichtshof auch die Haftungsprüfung eines aus einer Grundstückszufahrt einfahrenden Fahrzeugs. Der andere Beteiligte fuhr unzulässig rückwärts in der Einbahnstraße. Unter dieser besonderen Konstellation fehlte die Typizität für einen allgemeinen Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden. Daraus folgt keine vollständige Befreiung von dessen Sorgfaltspflichten. Es bedeutet, dass der konkrete ungewöhnliche Ablauf nicht einfach wie ein gewöhnlicher Ausfahrunfall behandelt werden darf. Nachgewiesene Fehler und sonstige Haftungsbeiträge sind weiterhin gesondert zu untersuchen.

Beispiel einer nachträglich freien Parklücke

Ein Fahrer bemerkt hinter sich eine freie Parklücke und fährt einen längeren Straßenabschnitt im Rückwärtsgang entgegen der Einbahnrichtung zurück. Dabei stößt er mit einem aus einer Zufahrt kommenden Wagen zusammen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein verbotenes eigenständiges Rückwärtsfahren oder nur unmittelbares Einparkmanöver vorlag. Anschließend sind die Reaktions- und Sichtmöglichkeiten beider Fahrer zu klären. Die bloße Tatsache der Grundstücksausfahrt beantwortet die Haftung bei dieser atypischen Gegenbewegung nicht automatisch. Auch die Länge und Funktion der Rückwärtsfahrt können entscheidend sein.

Beschilderung und Bewegungsziel dokumentieren

Wichtig sind Fotos der Richtungspfeile und vorhandener Zusatzzeichen sowie der Abstand zwischen Fahrtbeginn und beabsichtigter Parkstelle. Zeugen sollten Bewegungsrichtung, Geschwindigkeit und mögliche Rangierphasen beschreiben. Die Fahrzeugfront allein beweist die Richtung des tatsächlichen Fahrens nicht. Für die rechtliche Prüfung werden Richtungsgebot, Rangierpflichten und Unfallursächlichkeit getrennt bewertet. Das ermöglicht eine nachvollziehbare Beurteilung, ohne aus einer zulässigen kurzen Einparkbewegung eine unbegrenzte Ausnahme oder aus jedem Grundstücksunfall eine automatisch feststehende Haftung abzuleiten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen