Die erste Beobachtung gehört zum Einordnen
Wer abbiegen möchte, muss das Vorhaben rechtzeitig ankündigen und sich entsprechend einordnen. Bereits vor diesem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Fahrer soll dadurch insbesondere vermeiden, einen bereits überholenden oder anderweitig gefährdeten Verkehrsteilnehmer zu übersehen. Die Beobachtung muss zur tatsächlichen Verkehrssituation passen. Ein nur abstrakter Hinweis, gewöhnlich immer in den Spiegel zu sehen, beweist das notwendige Verhalten im Einzelfall nicht. Auch ein gesetzter Blinker ersetzt die erste Prüfung der Lage nicht.
Die zweite Beobachtung muss zum tatsächlichen Abbiegen passen
Zwischen Einordnen und Abbiegen kann Zeit verstreichen, etwa weil zunächst Gegenverkehr abzuwarten ist. Währenddessen kann sich die Situation hinter dem Fahrzeug verändern. Deshalb verlangt das Gesetz grundsätzlich nochmals Rückschau vor dem eigentlichen Abbiegen. Der Zweck liegt nicht im formalen Zählen von Blicken, sondern in einer aktuellen Prüfung der Gefahr. Ein bereits längere Zeit zurückliegender zweiter Blick kann die unmittelbar vor dem Fahrmanöver erforderliche Beobachtung nicht ohne Weiteres ersetzen. Maßgeblich bleibt der konkrete Ablauf.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte auf den Zeitpunkt ab
Im Urteil vom 8. Juli 2022, 7 U 106/20, genügte dem Oberlandesgericht Hamm ein behaupteter doppelter Schulterblick nicht. Nach den eigenen Angaben des Fahrers war anschließend noch Gegenverkehr abgewartet worden. Unmittelbar vor dem Abbiegen hatte die notwendige erneute Rückschau gerade nicht stattgefunden. Das Gericht stellte deshalb eine Pflichtverletzung fest. Die Entscheidung zeigt, warum ein tatsächlich ausgeführter Blick nicht allein ausreicht, wenn er die beim späteren Abbiegen bestehende Lage nicht mehr zuverlässig erfasst.
Die gesetzliche Ausnahme darf nicht bloß vermutet werden
Nach § 9 Absatz 1 kann die Rückschau vor dem Abbiegen entfallen, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das ist eine konkrete Voraussetzung, keine allgemeine Entlastung auf ruhigen Straßen. Wer zuvor ein Fahrzeug in Annäherung erkannt hat, kann die Ausnahme nicht allein mit der Hoffnung begründen, dieses werde warten. Im entschiedenen Fall sprach gerade die vorherige Wahrnehmung des Motorrads für die notwendige erneute Beobachtung. Die Einschätzung muss sich auf die tatsächlichen Straßen- und Verkehrsverhältnisse stützen.
Beispiel eines verzögerten Linksabbiegens
Ein Fahrer kündigt den Linksabbiegevorgang an, beobachtet den rückwärtigen Verkehr und ordnet sich ein. Dann wartet er mehrere Sekunden auf eine Lücke im Gegenverkehr. Während dieser Zeit nähert sich von hinten ein anderes Fahrzeug. Vor dem tatsächlichen Abbiegen muss er die aktuelle Lage grundsätzlich erneut prüfen. Ob der andere seinerseits überholen darf, ist eine zusätzliche Frage. Ein möglicher Verstoß des Nachfolgenden beseitigt nicht automatisch sämtliche eigenen Sorgfaltspflichten; er kann aber für die spätere Haftungsverteilung erheblich werden.
Haftung verlangt mehr als das Feststellen eines Blickfehlers
Bei einer Kollision müssen Pflichtverletzung, Unfallursächlichkeit und mögliche Beiträge der Gegenseite zusammen bewertet werden. Das Gericht kann bei einem typischen Ablauf Beweiserleichterungen berücksichtigen, muss aber auch konkrete atypische Umstände prüfen. Eine pauschale Haftungsquote folgt aus dem Begriff doppelte Rückschau nicht. Geschwindigkeit, Überholbeginn und erkennbare Abbiegeabsicht können entscheidend sein. Im Verhältnis mehrerer Fahrzeughalter richtet sich die Abwägung nach § 17 StVG und damit nach den tatsächlich feststehenden unfallursächlichen Umständen.
Für die Prüfung den zeitlichen Ablauf rekonstruieren
Wichtig sind die Position vor dem Einordnen und die Wartephase. Hinzu kommen Blinker, Sichtverhältnisse und der Zeitpunkt des tatsächlichen Abbiegens. Zeugen sollten möglichst beschreiben, was sie wann wahrgenommen haben. Die bloße Erinnerung an zweimaliges Umsehen lässt offen, ob der rechtlich entscheidende zweite Zeitpunkt erfasst wurde. Eine belastbare Bewertung verbindet deshalb die gesetzliche Pflicht mit einer nachvollziehbaren zeitlichen Rekonstruktion. So wird deutlich, ob die Beobachtung vor dem konkreten Fahrmanöver ausreichend war.