Rechtsglossar · Haftung und Schadensersatz

Mitverschulden

Mitverschulden kann einen Schadensersatzanspruch mindern, wenn die geschädigte Person selbst zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. § 254 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Eine feste Kürzung gibt es nicht. Entscheidend ist, welches Verhalten konkret erwartet werden durfte und welchen nachgewiesenen Einfluss dessen Unterlassen oder Vornahme auf den Schaden hatte.

Eigene Sorgfalt und ursächlicher Beitrag

Mitverschulden setzt nicht notwendig die Verletzung einer gegenüber dem Schädiger bestehenden Vertragspflicht voraus. Es geht häufig darum, ob der Geschädigte die zum eigenen Schutz gebotene Sorgfalt beachtet hat. Maßstab ist die konkrete Situation, nicht eine nachträglich besonders vorsichtige Idealreaktion. Außerdem muss das beanstandete Verhalten für den Schaden ursächlich gewesen sein. Eine bloße Unachtsamkeit ohne Einfluss auf das Ergebnis rechtfertigt keine Kürzung. Die Gegenseite muss deshalb erklären können, welcher eigene Beitrag vorliegt und wie er den Schaden beeinflusst haben soll.

Schäden abwenden und begrenzen

§ 254 Absatz 2 BGB betrifft auch die Obliegenheit, einen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Dazu können zumutbare Maßnahmen nach einem Ereignis gehören. Ebenso kann ein Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens erforderlich sein, wenn die andere Seite diese Gefahr nicht kannte oder kennen musste. Welche Maßnahmen zumutbar sind, hängt unter anderem von Zeitdruck, Kosten und Kenntnisstand ab. Geschädigte müssen nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit ausschöpfen oder sich selbst unvertretbaren Risiken aussetzen.

Rechtsprechung: Fahrradhelm und zeitlicher Kontext

Im Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 verneinte der Bundesgerichtshof eine Anspruchskürzung allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms bei einem Alltagsunfall aus dem Jahr 2011. Maßgeblich war unter anderem, dass damals kein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein bestand. Das Urteil beschreibt ausdrücklich diesen zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Es ist deshalb keine pauschale Aussage, dass Schutzausrüstung bei allen heutigen Unfällen oder sportlichen Betätigungen rechtlich bedeutungslos wäre. Für die Bewertung sind die jeweils geltenden Anforderungen und die konkrete Nutzungssituation zu untersuchen.

Wie eine Haftungsquote entsteht

Die Abwägung darf grundsätzlich nur auf feststehenden, unstreitigen oder bewiesenen Umständen beruhen. Nicht jede beteiligte Person trägt deshalb automatisch die Hälfte des Schadens. Zu gewichten sind vielmehr Art und Bedeutung der jeweiligen Ursachen sowie das zurechenbare Verschulden. Bei besonderen Haftungssystemen können zusätzlich Betriebs- oder Tiergefahren eine Rolle spielen. Solche verschuldensunabhängigen Beiträge sind rechtlich von einem persönlichen Fehlverhalten zu unterscheiden. Eine vorgeschlagene Quote sollte daher anhand konkreter Tatsachen begründet werden und nicht lediglich darauf beruhen, dass beide Seiten am Ereignis beteiligt waren.

Darlegung und Beweise sind entscheidend

Die tatsächlichen Voraussetzungen eines anspruchsmindernden Mitverschuldens muss grundsätzlich derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft. Dennoch sollten Geschädigte auf konkrete Vorwürfe nachvollziehbar eingehen und eigene Unterlagen sichern. Fotos, Zeugenaussagen, zeitnahe Notizen und sachverständige Feststellungen können den Ablauf klären. Bei behaupteten Folgeschäden ist zudem hilfreich, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und warum andere Möglichkeiten ausschieden. Eine reine Vermutung, der Schaden hätte irgendwie verhindert werden können, ersetzt keine konkrete Prüfung. Umgekehrt sollte ein belegbarer eigener Beitrag nicht bei der Anspruchsberechnung übergangen werden.

Bei Kürzungen die Begründung prüfen

Verlangt eine Versicherung oder die Gegenseite einen Abzug, sollte zunächst der genaue Vorwurf geklärt werden. Fragen Sie nach dem angenommenen Verhalten, dessen Ursächlichkeit und der Herleitung der Quote. Dokumentieren Sie den eigenen Kenntnisstand und die tatsächlich verfügbaren Handlungsmöglichkeiten. Bei einem Vergleich muss außerdem klar sein, ob nur einzelne Schadenspositionen oder sämtliche Ansprüche erfasst werden. Eine sorgfältige Bewertung verhindert sowohl unbegründete Kürzungen als auch eine überschätzte Forderung. Besonders bei Personenschäden sollten mögliche dauerhafte Auswirkungen und künftige Nachteile in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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