Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Im Urheberrecht kommt insbesondere § 97 Absatz 1 UrhG in Betracht. Erforderlich sind eine geschützte Rechtsposition, ein unzulässiger Eingriff und die erforderliche Gefahr weiterer oder erstmals bevorstehender Verletzungen. Der Anspruchsteller muss berechtigt sein, den konkreten Schutz durchzusetzen. Eine erlaubte Nutzung oder eine gesetzliche Ausnahme kann dem Anspruch entgegenstehen. Anders als beim Schadensersatz setzt Unterlassung nicht allgemein ein Verschulden voraus. Deshalb kann selbst eine versehentliche Veröffentlichung rechtlich bedeutsam sein, obwohl Vorsatz fehlt. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen müssen dennoch vollständig geprüft werden.
Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr
Eine bereits begangene Rechtsverletzung begründet regelmäßig die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Das bloße Entfernen des beanstandeten Inhalts räumt sie häufig nicht aus. Daneben kann ein vorbeugender Anspruch bestehen, wenn eine erstmalige Verletzung konkret droht. Eine abstrakte Befürchtung reicht dafür nicht ohne Weiteres. Für beide Fallgruppen sind tatsächliche Anhaltspunkte wichtig. Beispielsweise können angekündigte Veröffentlichungen oder bereits vorbereitete Maßnahmen relevant sein. Die rechtliche Bewertung darf sich nicht allein darauf beschränken, ob der Inhalt im Moment der Prüfung noch online sichtbar ist.
Welche Rolle spielt eine Unterlassungserklärung?
Eine ausreichend ernsthafte strafbewehrte Erklärung kann die Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Sie sollte den beanstandeten Verstoß angemessen erfassen und eine wirksame Sanktion für erneute Zuwiderhandlungen vorsehen. Dadurch können jedoch zusätzliche vertragliche Pflichten entstehen. Die Erklärung muss deshalb auf ihren Umfang und ihre tatsächliche Erfüllbarkeit geprüft werden. Eine unverbindliche Zusage, künftig vorsichtiger zu sein, ist nicht dasselbe. Umgekehrt ist nicht jede vom Anspruchsteller vorgeschlagene Formulierung erforderlich oder in allen Punkten sachgerecht.
BGH-Urteil zur Wiederholungsgefahr
Der Bundesgerichtshof entschied mit Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 144/21, Wegfall der Wiederholungsgefahr III, in einem Markenrechtsstreit. Für den Wegfall kann grundsätzlich der Zugang einer ernsthaften, bindenden strafbewehrten Unterlassungserklärung genügen. Lehnt der Gläubiger ihre Annahme ausdrücklich ab, fehlt anschließend die erforderliche Abschreckungswirkung durch die drohende Vertragsstrafe. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Zugang und Reaktion. Sie ersetzt nicht die Prüfung der besonderen Anspruchsgrundlage, etwa bei einer Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Sachverhalt und die Erklärung bleiben jeweils maßgeblich.
Wie erfolgt die Durchsetzung?
Häufig wird zunächst abgemahnt, damit eine außergerichtliche Lösung möglich ist. Bleibt der Streit offen, kommen eine Klage oder bei entsprechenden Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Ein Antrag muss das zu untersagende Verhalten ausreichend bestimmt beschreiben. Zu weit gefasste Verbote können rechtlich angreifbar sein. Bei einem gerichtlichen Titel sind dessen genauer Inhalt und die Regeln der Vollstreckung maßgeblich. Vertragsstrafen aus einer Vereinbarung und gerichtliche Ordnungsmittel dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden; sie beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen.
Welche Prüfung ist praktisch sinnvoll?
Anspruchsteller sollten den Verstoß mit Datum, Fundstelle und vollständigem Zusammenhang dokumentieren. Empfänger einer Forderung sollten Berechtigung, Erlaubnisse und Reichweite des verlangten Verbots prüfen. Parallel muss geklärt werden, welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen eine Wiederholung tatsächlich verhindern können. Fristen und mögliche Eilbedürftigkeit verdienen besondere Aufmerksamkeit. Eine Einigung sollte eindeutig festhalten, welche Ansprüche erledigt werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bedeutet nicht zwingend, dass zugleich jede geforderte Zahlung oder jede Tatsachenbehauptung anerkannt werden muss.