Wann ist eine Person erkennbar?
Erkennbarkeit setzt nicht zwingend voraus, dass das Gesicht vollständig sichtbar oder der Name genannt ist. Auch Begleitumstände, Kleidung, auffällige Merkmale oder der Zusammenhang mit einem Text können eine Identifizierung ermöglichen. Die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten Darstellung. Eine bloße Verpixelung der Augen beseitigt das Problem deshalb nicht zuverlässig. Wer ein Bild anonymisieren möchte, sollte auch Bildunterschriften, Ortsangaben und weitere erkennbare Personen berücksichtigen. Daneben können schon die Herstellung und Speicherung einer Aufnahme eigenständige rechtliche Fragen aufwerfen.
Welche Wirkung hat eine Einwilligung?
Eine Einwilligung muss die betreffende Nutzung abdecken. Die Zustimmung zu einem privaten Erinnerungsfoto umfasst nicht zwangsläufig dessen Einsatz in einer Werbeanzeige. Medium, Kontext, Reichweite und vorgesehene Dauer können wichtig sein. Eine eindeutige Dokumentation erleichtert den Nachweis. Bei Minderjährigen und in Abhängigkeitsverhältnissen sind zusätzliche Gesichtspunkte zu prüfen. Auch die Bezahlung eines Fotografen ersetzt nicht die Einwilligung der abgebildeten Person. Umgekehrt erteilt deren Zustimmung dem Verwender noch keine urheberrechtliche Lizenz an dem Foto.
Welche Ausnahmen kommen in Betracht?
§ 23 KunstUrhG nennt unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk und bestimmte Versammlungsdarstellungen. Die einzelnen Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt sein. Es gibt keine allgemeine Regel, nach der eine bestimmte Anzahl abgebildeter Personen jede Veröffentlichung erlaubt. Zudem dürfen berechtigte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Bei journalistischer Berichterstattung ist häufig eine Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz erforderlich. Die Datenschutzregeln und einschlägigen Ausnahmen für journalistische Tätigkeiten sind dabei im jeweiligen Zusammenhang mitzuberücksichtigen.
BGH-Urteil zur identifizierenden Berichterstattung
Der Bundesgerichtshof entschied am 17. Dezember 2019, VI ZR 504/18, über Fotos zu rechtswidriger Wohnraumvermietung an Medizintouristen. Ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse konnte die identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall rechtfertigen. Dafür musste das Verhalten nicht zwingend eine Straftat sein. Maßgeblich waren unter anderem Umfang und gesellschaftliche Auswirkungen des Geschehens. Das Urteil gibt keine allgemeine Freigabe für Bilder unbekannter Personen. Es verlangt eine konkrete Bewertung des Informationswerts und der Belastung der Betroffenen im Zusammenhang der gesamten Veröffentlichung.
Was gilt bei Werbung und sozialen Netzwerken?
Eine redaktionell zulässige Verwendung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Werbung übertragen. Auch das erneute Teilen eines Fotos kann eine eigene rechtliche Prüfung erfordern. Die öffentliche Auffindbarkeit in einem Profil bedeutet keine unbegrenzte Zustimmung zu jeder Nutzung durch Dritte. Bei Unternehmensseiten sollten deshalb Einwilligungen und Bildlizenzen getrennt dokumentiert werden. Änderungen an Bildausschnitt oder Text können den Aussagegehalt wesentlich verändern. Eine ursprünglich neutrale Aufnahme darf nicht allein wegen ihres vorhandenen Speicherorts für beliebige spätere Botschaften eingesetzt werden.
Welche Schritte helfen bei einer Beanstandung?
Betroffene sollten Veröffentlichung, Internetadresse, Datum und begleitenden Text sichern. Anschließend ist zu prüfen, gegen wen welche Ansprüche bestehen, etwa auf Unterlassung oder Beseitigung. Eine Geldentschädigung folgt nicht automatisch aus jeder unzulässigen Bildverwendung. Für Veröffentlichende sind Herkunft, Einwilligungsumfang und dokumentierte Abwägung wichtig. Bei einer Einigung sollte geklärt werden, welche Fassungen und Kanäle erfasst sind. Das Entfernen eines einzelnen Beitrags beantwortet nicht zwingend, ob weitere identische Veröffentlichungen noch zugänglich bleiben. Bei mehrfacher Verbreitung sollten die betroffenen Fundstellen daher einzeln erfasst und überprüft werden.