Was muss eine Abmahnung enthalten?
Das Gesetz verlangt klare und verständliche Angaben. Insbesondere müssen die beanstandete Rechtsverletzung genau bezeichnet und geltend gemachte Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgeschlüsselt werden. Bei Vertretung ist der Verletzte zu benennen. Wird eine Unterlassungsverpflichtung vorgeschlagen, muss angegeben werden, ob diese erheblich über die beanstandete Verletzung hinausgeht. Für die Wirksamkeit gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine umfangreiche Sammlung allgemeiner Rechtsprechung ersetzt keine eindeutige Beschreibung des konkreten Vorwurfs. Auch die richtige Zuordnung zu einer bestimmten Person oder einem Unternehmen ist zu überprüfen.
Unterlassung und Geldforderungen trennen
Ein Anspruch auf Unterlassung hat andere Voraussetzungen als ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Zahlung eines Vergleichsbetrags beseitigt deshalb nicht automatisch eine mögliche Unterlassungspflicht. Umgekehrt bedeutet eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht zwingend, dass jede Zahlungsforderung berechtigt ist. Eine beigefügte Erklärung kann zusätzliche Vertragspflichten und Vertragsstrafen begründen. Sie sollte auf Umfang, Bindungswirkung und Erfüllbarkeit untersucht werden. Auch nach dem Entfernen eines Fotos oder einer Datei können Fragen zu früheren Nutzungen und zur Wiederholungsgefahr offenbleiben. Die Positionen sind daher einzeln zu bewerten.
Welche Kostenbegrenzung kann greifen?
Unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt § 97a Absatz 3 UrhG den Gegenstandswert für die erstattungsfähigen gesetzlichen Anwaltsgebühren des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs auf 1.000 Euro. Erfasst werden bestimmte natürliche Personen bei Nutzung außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wenn keine einschlägige frühere Unterlassungsverpflichtung besteht. Besondere Umstände können eine Ausnahme begründen. Die Zahl von 1.000 Euro ist somit keine allgemeine Obergrenze sämtlicher Zahlungsansprüche und auch nicht automatisch der geschuldete Anwaltsbetrag. Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch ist gesondert zu prüfen.
BGH-Urteil zur Prüfung der Verantwortlichkeit
Der Bundesgerichtshof entschied am 15. November 2012, I ZR 74/12, Morpheus, über Filesharing eines minderjährigen Kindes. Die Eltern hafteten unter den festgestellten Umständen nicht allein deshalb, weil sie den Internetzugang bereitgestellt hatten. Aufklärung, Verbote und konkrete Anhaltspunkte für Verstöße waren entscheidend. Für den Umgang mit Abmahnungen zeigt der Fall, dass die tatsächliche Verantwortlichkeit geprüft werden muss. Er bedeutet weder, dass alle Forderungen gegen Eltern unbegründet sind, noch dass Belehrungen unabhängig von Alter und Verhalten des Kindes stets jede weitere Pflicht ausschließen.
Wie sollte nach Eingang vorgegangen werden?
Zunächst sollten Schreiben, Anlagen, Zugang und Fristen gesichert werden. Anschließend sind Herkunft und Echtheit sowie das konkret betroffene Werk zu prüfen. Vorhandene Verträge, Lizenzen oder Zustimmungserklärungen können wesentlich sein. Die beanstandete Nutzung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, bevor Änderungen die Beweislage erschweren. Eine Fristverlängerung darf nicht einfach als gewährt angenommen werden. Ungeprüfte Anerkenntnisse und widersprüchliche Erklärungen können zusätzliche Probleme schaffen. Eine sachliche Reaktion sollte auf einem geklärten Sachverhalt beruhen und sämtliche geltend gemachten Positionen berücksichtigen.
Was gilt bei unberechtigten Abmahnungen?
Bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz erforderlicher Verteidigungskosten bestehen. Auch hierfür gelten Ausnahmen und Nachweisanforderungen. Ein bloß überhöhter Einzelbetrag erledigt nicht zwingend den gesamten Streit. Kommt keine außergerichtliche Lösung zustande, können gerichtliche Schritte folgen. Betroffene sollten deshalb zwischen der Verteidigung gegen einen unbegründeten Vorwurf und der zuverlässigen Vermeidung tatsächlich rechtswidriger weiterer Nutzungen unterscheiden. Beides kann parallel erforderlich sein, ohne vorschnell sämtliche Forderungen anzuerkennen.