Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung enthält das Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. In Streitigkeiten über Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechte wird sie häufig mit einer Vertragsstrafe verbunden. Eine solche strafbewehrte Erklärung kann zur außergerichtlichen Streitbeilegung beitragen. Ihr Inhalt sollte sorgfältig geprüft werden, weil daraus über den ursprünglichen gesetzlichen Anspruch hinaus vertragliche Verpflichtungen entstehen können.

Welchen Zweck erfüllt die Erklärung?

Nach einer Rechtsverletzung soll sie insbesondere die Gefahr weiterer Verstöße ausräumen. Dafür muss sie ernsthaft und ausreichend verbindlich sein. Eine bloße Entschuldigung oder das Versprechen, den Inhalt irgendwann zu entfernen, genügt regelmäßig nicht. Die Vertragsstrafe soll einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung schaffen. Ob die Erklärung ausreicht, hängt von Inhalt und Umständen ab. Eine zu enge Formulierung kann den Konflikt ungelöst lassen; eine zu weite kann unnötige Verpflichtungen begründen. Der genaue beanstandete Lebenssachverhalt ist deshalb der Ausgangspunkt jeder Prüfung.

Was regelt die Vertragsstrafe?

Vereinbart werden kann beispielsweise ein bestimmter Betrag für schuldhafte Verstöße. Möglich sind auch Gestaltungen, bei denen eine angemessene Höhe nachträglich festgesetzt und gerichtlich überprüft werden kann. Welche Lösung passt, hängt vom konkreten Fall ab. Mehrere Veröffentlichungen oder wiederholte Handlungen können zusätzliche Auslegungsfragen zur Anzahl von Verstößen auslösen. Die Vertragsstrafe ist von Schadensersatz und Abmahnkosten zu unterscheiden. Ihre Zahlung verschafft keine Erlaubnis zu weiteren Verletzungen. Auch ein wirtschaftlich kleiner Ausgangsvorgang kann nach einer verbindlichen Vereinbarung erhebliche spätere Folgen haben.

BGH-Urteil zu Zugang und Ablehnung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 144/21, in einem Markenrechtsfall über die Wiederholungsgefahr. Eine ernsthafte strafbewehrte Erklärung kann bereits mit ihrem Zugang wirken, wenn sie bis zur Annahme oder Ablehnung bindend bleibt. Bei ausdrücklicher Ablehnung durch den Gläubiger entfällt die dafür erforderliche Abschreckungswirkung. Das Urteil zeigt, dass die Absendung allein nicht jede Frage erledigt. Ob ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist und welche Reaktion erfolgt, muss nachvollziehbar festgehalten werden. Diese Punkte dürfen nicht mit der bloßen Inhaltslöschung verwechselt werden.

Muss der beigefügte Entwurf unterschrieben werden?

Eine vorformulierte Erklärung ist zunächst ein Vorschlag der Gegenseite. Zu prüfen sind insbesondere das erfasste Verhalten, zusätzliche Anerkenntnisse, Kostenregelungen und die Vertragsstrafe. Eine angepasste Erklärung kann sinnvoll sein, muss aber rechtlich ausreichend bleiben. Ungeeignete Muster oder eigenmächtige Einschränkungen können dazu führen, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Auch die Verwendung einer Formulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verhindert nicht automatisch die Bindung an das tatsächlich abgegebene Unterlassungsversprechen. Inhalt und Wirkung sind deshalb unabhängig vom beruhigend klingenden Begleittext zu beurteilen.

Wie wird die Verpflichtung eingehalten?

Vor Abgabe sollten vorhandene Veröffentlichungen, Vertriebskanäle und beteiligte Personen erfasst werden. Es ist zu klären, welche Entfernung, Unterrichtung oder Kontrolle konkret erforderlich ist. Dabei kommt es auf den Wortlaut und den rechtlichen Zusammenhang an. Nicht jeder entfernte Website-Beitrag verschwindet sofort aus sämtlichen technischen Systemen. Ebenso wenig darf pauschal angenommen werden, dass für fremde Kopien keinerlei Handlungspflichten bestehen. Unternehmen sollten Zuständigkeiten dokumentieren und Beschäftigte angemessen informieren. Maßnahmen müssen zum tatsächlichen Risiko einer erneuten Verletzung passen.

Welche Unterlagen helfen bei der Entscheidung?

Erforderlich sind insbesondere Abmahnung, beanstandeter Inhalt, vorhandene Lizenzen und frühere Vereinbarungen. Fristen und Zustellungsnachweise sollten gesichert werden. Eine einmal wirksam begründete Verpflichtung endet nicht allein deshalb, weil später kein aktueller Streit mehr besteht. Mögliche Beendigungs- oder Anpassungsgründe benötigen eine eigene Prüfung. Vor einer Unterschrift sollte daher feststehen, was genau versprochen wird und wie es dauerhaft erfüllt werden kann. Das ist für eine tragfähige außergerichtliche Lösung ebenso wichtig wie die Höhe eines angebotenen Vergleichsbetrags.

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