Rechtsglossar · Strafrecht und Strafverfahren

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung begrenzt die Zeit, in der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden darf. Frist, Beginn, Ruhen und Unterbrechung richten sich nach besonderen gesetzlichen Regeln.

Zeitliche Grenze staatlicher Ahndung

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Tat nach Ablauf der maßgeblichen gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht mehr geahndet werden darf. Sie ist von der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden, die eine bereits rechtskräftig festgesetzte Sanktion betrifft. Auch eine Strafantragsfrist ist eine andere Frage. Für eine zuverlässige Bewertung genügt deshalb nicht, das Alter eines Vorfalls zu berechnen. Erforderlich sind die zutreffende rechtliche Einordnung und der vollständige Verfahrensverlauf. Manche Delikte unterliegen besonderen Regeln; Mord verjährt nach § 78 Absatz 2 StGB nicht. Pauschale Aussagen über sämtliche Straftaten sind daher unzutreffend.

Fristen bei Straftaten

Die strafrechtliche Verjährungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Strafdrohung. § 78 StGB enthält abgestufte Fristen von drei bis 30 Jahren, soweit Verjährung eintritt. Maßgeblich ist nicht einfach die Strafe, die im konkreten Fall voraussichtlich verhängt würde. Besonders schwere oder minder schwere Fälle und allgemeine Strafschärfungen oder Milderungen verändern die Berechnung nicht beliebig. Die genaue Deliktsqualifikation kann dennoch entscheidend sein. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher Tatbestand tatsächlich verwirklicht sein soll. Erst danach lässt sich die passende Frist bestimmen und mit den weiteren zeitlichen Umständen verbinden.

Beginn und Ruhen der Frist

Der Beginn knüpft grundsätzlich an die Beendigung der Tat an; tritt ein tatbestandlicher Erfolg später ein, kann dieser Zeitpunkt maßgeblich sein. Bei länger dauernden Geschehensabläufen ist die Bestimmung häufig schwieriger als bei einem einzelnen klar datierten Vorgang. Zusätzlich können gesetzliche Ruhensgründe verhindern, dass die Frist während bestimmter Zeiträume weiterläuft. Insbesondere für bestimmte Delikte und Verfahrenssituationen bestehen Sonderregeln. Eine schematische Rechnung allein vom ersten Tatdatum aus kann deshalb falsch sein. Tatablauf, Erfolgszeitpunkt und einschlägige Ruhensvorschriften müssen vollständig erfasst werden.

Unterbrechung durch Verfahrenshandlungen

Bestimmte gesetzlich bezeichnete Maßnahmen unterbrechen die Verjährung. § 78c StGB nennt beispielsweise die erste Beschuldigtenvernehmung, bestimmte richterliche Anordnungen, Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich erneut; daneben bestehen gesetzliche Grenzen und Sonderregeln. Nicht jede interne Bearbeitungshandlung besitzt dieselbe Wirkung. Bei schriftlichen Anordnungen können Abfassung und Weitergabe in den Geschäftsgang relevant sein. Für die Berechnung sind deshalb die konkreten Aktenvermerke und Daten wichtig. Aus dem Umstand, dass längere Zeit kein Brief einging, folgt allein noch keine Verjährung.

Besonderheiten im Bußgeldverfahren

Für Ordnungswidrigkeiten enthält § 31 OWiG eigene, nach der gesetzlichen Höchstgeldbuße abgestufte Fristen. Spezialgesetze können davon abweichen. Bei den von § 26 Absatz 3 StVG erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten; bestimmte Fallgruppen haben längere Fristen. Ältere pauschale Darstellungen zur dreimonatigen Frist bilden diese aktuelle Regelung nicht ab. Bei älteren Sachverhalten ist die zeitliche Anwendbarkeit gesondert zu prüfen. Auch im Bußgeldverfahren können gesetzliche Unterbrechungstatbestände den Verlauf verändern, weshalb Akteneinsicht für die Berechnung wesentlich ist.

BVerfG zur getrennten Einziehungsprüfung

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, eine Übergangsregel zur selbstständigen Einziehung. Sie betraf auch Taterträge aus bereits vor der Reform von 2017 strafrechtlich verjährten Taten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Ausschluss weiterer Bestrafung nicht stets sämtliche vermögensrechtlichen Maßnahmen ausschließt. Einziehung folgt eigenen Voraussetzungen und besonderen Verjährungsregeln. Wer Verfolgungsverjährung geltend macht, sollte deshalb mögliche Vermögensfolgen gesondert prüfen. Ebenso richten sich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach eigenständigen Verjährungsvorschriften und verschwinden nicht automatisch mit dem Ende strafrechtlicher Verfolgbarkeit.

Berechnung anhand einer vollständigen Chronologie

Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer Liste sämtlicher relevanter Ereignisse: Tatbeendigung, mögliche spätere Erfolge, Vernehmungen, Anordnungen, Anklage und gerichtliche Entscheidungen. Jeder Eintrag muss der einschlägigen gesetzlichen Regel zugeordnet werden. Bei mehreren Taten oder Beschuldigten können unterschiedliche Ergebnisse entstehen. Die Verjährungsfrage sollte daher nicht allein aus einzelnen Schreiben oder Erinnerungen beantwortet werden. Einwendungen sind mit konkreten Daten und rechtlicher Begründung vorzubringen. So kann nachvollziehbar geprüft werden, ob ein Verfahrenshindernis besteht oder ob wirksame Unterbrechungen und Ruhenszeiten einer angenommenen Verjährung entgegenstehen.

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